Anwendung harmonisierter Normen zwingend erforderlich?

Anwendung harmonisierter Normen zwingend erforderlich?

Muss der Hersteller von Maschinen / Maschinenanlagen die einschlägigen harmonisierten Normen beachten / anwenden?

So oder ähnlich erreichen uns immer wieder Fragestellungen sowohl aus dem Herstellerbereich, wie auch aus dem Bereich der Käufer von Maschinen und Anlagen.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Fragestellung im Rahmen einer FAQ zur Kommentierung der Maschinenrichtlinie nachgegangen:

Normenanwendung verpflichtend?

Neues MBT-Video: Anlagen aufteilen

Auf den Maschinenbautagen 2020 hat unser Referent, Dr.-Ing. Björn Ostermann, vorgestellt, wie man prozesstechnisch verknüpfte Maschinen einer Produktionsanlage in mehrere Gesamtheiten von Maschinen aufteilen kann.

Zunächst ging Dr. Ostermann noch einmal auf das Anlagen-Interpretationspapier des BMAS ein und erläuterte hieran die Funktion der MBT-Anlagenmatrix, die Sie bei unseren CE-Tools herunterladen können.

Startpunkt der Aufteilung war eine klassische Aufteilung mit Abgrenzungen durch Muting-Lichtschranken und einer "Durchreiche". Darauf basierend wird in dem Vortrag mit Hilfe der Anlagenmatrix in mehreren Schritten herausgearbeitet, wie letztendlich eine solche Aufteilung sogar ohne zusätzliche Hardware möglich wäre.

Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungen hat Dr. Ostermann dargestellt und in der Diskussion mit den Konferenzteilnehmern weitere Feinheiten diskutiert.

Wir haben den Vortrag und die Diskussion nun online gestellt, so dass Sie sich als Ergänzung zu unserem Seminar "Technische Anlagen" in diese Spielräume, die die Maschinenrichtlinie dem Hersteller lässt, einarbeiten können.

Roboternorm mit neuen Sicherheitsanforderungen

Unter der Überschrift:

Maschinenrichtlinie versus EN ISO 10218 "Industieroboter- ..."

hatte unserer Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, schon in unseren MBT-Informationen vom 16. Juli 2019 die einschlägigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zum sicheren Teachen eines Industrieroboters den Anforderungen der EN ISO 10218-2:2011 gegenüber gestellt.

Die Kommentierung unseres Autors zum Thema "Sicher reduzierte Geschwindigkeit oder nur reduzierte Geschwindigkeit" hatte in bestimmten Fachkreisen der Robotik eine kontroverse Diskussion ausgelöst. So wurde auch die Auffassung vertreten, dass es nach der EN ISO 10218-2 ausreicht, wenn die Geschwindigkeit eines Industrieroboters lediglich prozessgesteuert -d.h. mit einer unsicheren Steuerung- reduziert wird und nur der Zustimmschalter des Bedieners in sicherer Technik ausgeführt wird.

Die Roboternorm wurde nunmehr, nicht zuletzt wegen der Intervention unseres Autors, auch hinsichtlich der "sicher" reduzierten Geschwindigkeit geändert und an die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie in Anhang I, Nr. 1.2.5 "Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten" angepasst. Sie liegt bereits als PR-EN vor.

Die aktuell im DIN-Normentwurfsportal einsehbare Fassung der prEN ISO 10218-2:2020 macht vieles anders. So wird nach dem Entwurf

  • die "Reduzierte Geschwindigkeit" von 250mm/s nun im Abschnitt 5.5.6.1 unter den Sicherheitsfunktionen gelistet.
  • die "Reduzierte Geschwindigkeit" im Abschnitt 5.7.2.3.2 für Tippbetrieb, Teachen, Programmierung, Programmverifizierung und manuelle Eingriffe in Verbindung mit einer Zustimmeinrichtung zwingend vorgeschrieben.
  • das Vorhandensein und Funktionieren der "Reduzierten Geschwindigkeit" nach Abschnitt 6.4, in Zusammenhang mit der normativen Tabelle H.1, vom Integrator verifiziert werden müssen.
  • dem Bediener im Rahmen der Bedienungsanleitung nach Abschnitt 7.5.16.5 die Verwendung der sicher begrenzten Geschwindigkeit mitgeteilt werden müssen.

Das Risiko für den Bediener beim Teachen eines Roboters mit unsicher reduzierter Geschwindigkeit verdeutlicht unser Video:

Roboterintegratoren, die in der Vergangenheit entgegen den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Anhang I, Nr. 1.2.5 keine sicher reduzierte Geschwindigkeit für die von Ihnen integrierten Roboter realisiert haben, sollten schon auf Grund ihrer Produktbeobachtungspflicht umgehend tätig werden und ihre Kunden entsprechend informieren. Auf der anderen Seite müssen Arbeitgeber, die solche Roboter einsetzen, auf Grund von Artikel 3 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung ggf. von sich aus tätig werden.

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Produktrechtliche Anforderungen in UK nach dem Brexit

Nachdem UK aus dem EU-Binnenmarkt ausgetreten ist, stellen sich auch für die Maschinen und Anlagenhersteller viele Fragen, wie der Handel mit UK nach dem Brexit konkret weitergeht. Erkennbar haben sich die handelnden Personen im Rahmen des Brexit mit Detailfragen nicht lange damit aufgehalten. Politisch war nur die möglichst schnelle "Trennung" im Visier. Jetzt stellt man fest:

Der Teufel steckt wie immer im Detail.

Im Produktrecht hat UK mit dem Brexit-Datum grundsätzlich zunächst keine neuen Vorschriften erhalten. Das EU-Recht, dass ja auch in UK 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden musste, ist tief im britischen Recht verankert. Wenn der politische Wille dazu besteht, müsste es jetzt erst einmal mit vielen Detailregelungen geändert werden. Das wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Dazu kommt, dass UK ja weiter mit der EU Handel betreiben möchte. Vom EU-Recht abweichende Regelungen würden aber dann auf beiden Seiten zusätzliche Handelserschwernisse für die Wirtschaft aufwerfen. Insofern darf man gespannt sein, wie man aus dieser Zwickmühle herauskommen will.

Zur Zeit veröffentlicht UK auf offiziellen Behördenwebseiten diverse Erläuterungen, wie mit der derzeitigen Situation umgegangen werden soll. Ein Schwerpunkt ist hier z.B. die Konformitätsbewertung, dies schon deshalb, weil man sich von dem System der Notified Bodies der EU zwar abgekoppelt hat, dieses System aber immer noch im nationalen Recht verankert ist. Dazu kommt, dass die britischen benannten Stellen mit dem UK-Austritt ihre EU-Notifizierung verloren haben. Das gilt natürlich auch für die Notified Bodies der EU, die nicht mehr nach dem jetzt geltenden UK-Recht tätig werden können. Und das alles, obwohl sich bis auf den Austritt eigentlich nichts geändert hat.

Wir haben für Sie verschiedene Informationen zu dem Thema zusammengestellt, die insbesondere auf die offiziellen UK-Seiten verweisen:

Maschinenvorschriften im Vereinigten Königreich (UK)

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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