Die roten Fäden durch die alte und neue Maschinenrichtlinie
- Maschinenrichtlinie 98/37/EG
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Wir bedanken uns bei Herrn
dass er uns die Texte auf dieser Seite zur Verfügung gestellt hat.
Beachten Sie bitte:
- Die "alte" Maschinenrichtlinie 98/37/EG ist noch bis einschließlich 28.12.2009 anzuwenden.
- Die "neue" Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kann erst ab dem 29.12.2009 angewendet werden.
- Es gibt keine Übergangsfrist in denen beide Richtlinien parallel angewendet werden können.
Folgende Änderungen sind zum Beispiel ab dem 29.12.2009 durch die neue Maschinenrichtlinie zubeachten:
- Klarstellungen im Anwendungsbereich
- Klare Einbeziehung der "Teilmaschinen" zukünftig "unvollständigen Maschinen" in die Richtlinienanforderungen
- Änderung der Maschinendefinition
- Änderung der Definition für Sicherheitsbauteile plus zusätzliche Beispielliste
- Aufnahme der Baustellenaufzüge in den Anwendungsbereich
- Klarstellung der Einbeziehung von Lastaufnahmeeinrichtungen
- Aufnahme von Schussgeräten in den Anwendungsbereich
- "Entrümplung" der Ausnahmeliste, z.B.
- Fahrzeugabgrenzung grundsätzlich über "Europäische Betriebserlaubnis" mit Ausnahme der auf den Fahrzeugen angebrachten Maschinen
- Grundsätzliche Ausnahmen(mit Ausnahme der darauf angebrachten Maschinen):
- Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft (Flugzeuge, Luftschiffe, ...)
- Beförderungsmittel für die Beförderung auf dem Wasser (Schiffe)
- Beförderungsmittel für die Beförderung auf Schienennetzen (Bahnen)
- Seilbahnenausnahme jetzt nur noch über Artikel 3 "Spezialrichtlinie" für "Personenbeförderung"
- Druckbehälter- und Dampfkesselausnahme nur noch über Artikel 3 "Spezialrichtlinie"
- Medizinprodukteausnahme jetzt nur noch über Artikel 3 "Spezialrichtlinie"
- Andere Abgrenzung im Bereich der Schnittstelle Fahrzeuganforderungen/Maschinenrichtlinienanforderungen
- Ausnahmeregelungen für bestimmte "Labormaschinen" im Forschungsbereich
- Neue Abgrenzung zur Niederspannungs-Richtlinie
- Ausnahme bestimmter Sicherheitsbauteile, wenn sie als Ersatzteile geliefert werden
- Durch die parallele Änderung der Aufzugsrichtlinie erfolgt eine bessere Abgrenzung beider Richtlinien
- Zusammenfassung aller Herstellerpflichten in einem Artikel im sog. verfügenden Teil der Richtlinie wie z.B.
- Einhaltung der Sicherheitsanforderungen
- Technische Unterlagen verfügbar haben
- Konformitätsbewertungsverfahren bei funktionsfähigen Maschinen
- Konformitätsbewertungsverfahren bei Teilmaschinen
- Lieferung der Betriebsanleitung
- Konformitätserklärung ausstellen und der Maschine beifügen
- CE-Kennzeichnung anbringen
- Der Hersteller muss einen "Dokumentationsverantwortlichen" mit Sitz im EWR in der Konformitätserklärung angeben
- Behördenmaßnahmen bei falscher oder fehlender CE-Kennzeichnung
- Informationsaustausch zwischen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
- Statt "Gefahrenanalyse" ist zukünftig eine "Risikobeurteilung" durchzuführen
- Mehr sicherheitstechnische "Freiheiten" im Bereich "Betriebsarten"
- Konformitätsbewertungsverfahren für elektrische Gefahren richten sich nach der Maschinen-Richtlinie und nicht nach der Niederspannungs-Richtlinie
- Montageanleitung für "Teilmaschinen"
- Spezielle technische Unterlagen für "Teilmaschinen"
- Mehrere Änderungen in der Liste der Anhang-IV-Maschinen"
- Interne Fertigungskontrolle bei "nicht-Anhang-IV-Maschinen" (soweit eine Serienfertigung auf Basis eines Baumusters vorliegt)
- Neues Modul "Umfassende Qualitätssicherung" für Anhang-IV-Maschinen


