Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

02/01/07

Sehr geehrter Kunde / Sehr geehrte Kundin

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ab dem 29.12.2009 ohne Übergangsfrist anzuwenden. Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG gilt ab diesem Datum nicht mehr. Eine "Karenzzeit" nach dem 28.12.2009 gibt es nicht.

Die neue Maschinenrichtlinie bringt mehr Änderungen mit sich als zunächst vermutet. Der Teufel steckt auch hier im Detail.

Änderungen ergeben sich z.B. durch

  • den geänderten Anwendungsbereich,
  • die Risikobeurteilung, die die Gefahrenanalyse ersetzt,
  • die neuen Regelungen für unvollständigen Maschinen
    oder auch
  • durch die neuen Konformitätsbewertungsverfahren

Frühzeitiges Wissen hilft Ihnen, die notwendigen Umstellungen effizient und in Ruhe vornehmen zu können.

Sie wissen selbst am besten wie schnell die verbleibenden knapp drei Jahre im Maschinen- und Anlagenbau vergehen.

Am häufigsten stellen sich zurzeit Fragen zum Anwendungszeitpunkt der neuen Bestimmungen. Diese wollen wir Ihnen mit dieser MBT-Information gerne beantworten. Die nachfolgenden Fragen und Antworten sind ein Auszug aus dem Wegweiser Maschinensicherheit, Bundesanzeiger Verlag Köln, dessen Autoren unsere beiden Referenten der Maschinenbautage Köln und der MBT-Seminare zur neuen Maschinenrichtlinie (s. u.) Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann und Dipl.-Ing. Dirk von Locquenghien sind.

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Frage 1

Die Richtlinie 98/37/EG ist mit Bekanntmachung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben worden. Die neue Maschinenrichtlinie ist nach Art. 26 Abs. 1 erst ab dem 29. Dezember 2009 anzuwenden. Welche Rechtsvorschrift muss der Inverkehrbringer in der Zwischenzeit beachten?

Antwort

Zu beachten ist, dass die Richtlinie selbst gegenüber dem Bürger / der Bürgerin keine rechtliche Wirkung entfaltet. Für den Bürger / die Bürgerin gilt das nationale Recht. Das Datum des Außerkrafttretens der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG setzt auch nicht automatisch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen, außer Kraft. Insofern gilt die Maschinenrichtlinie für den Anwender / die Anwenderin weiter, bis die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – über das nationale Recht anzuwenden ist.

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Frage 2

Gibt es eine Übergangfrist für die Anwendung der Neuen Maschinenrichtlinie in der daneben auch die alte Maschinenrichtlinie angewandt werden darf?

Antwort

Es gibt grundsätzlich keine Frist, in der die Anwendung der „alten“ Maschinenrichtlinie 98/37/EG neben der Anwendung der „neuen“ Maschinenrichtlinie 2006/42/EG möglich ist. Mit einer Ausnahme: Bis zum 29. Juni 2011 können nach Artikel 27 die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten, die den zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, genehmigen.

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Frage 3

Können Hersteller schon jetzt die neue Maschinenrichtlinie anwenden?

Antwort

Grundsätzlich kann der Hersteller die neue Maschinenrichtlinie erst ab dem 29.12.2009 anwenden. Insbesondere die neuen formalen Anforderungen wie z. B. die Einbauerklärung anstelle der Herstellererklärung für unvollständige Maschinen oder auch die Qualitätssicherung bei Anhang IV Maschinen anstelle einer Baumusterprüfung können nicht vor dem 29.12.2009 angewendet werden.
Allerdings kann der Hersteller bereits heute die neue Maschinenrichtlinie in den Punkten freiwillig anwenden, wo sie sicherheitstechnisch eine Verschärfung verlangt. In der Konformitätserklärung muss der Hersteller allerdings bis zum 29.12.2009 die Übereinstimmung der Maschine mit der Richtlinie 98/37/EG erklären.

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Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

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  • Fax: 02208/5001878
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