Erweiterte Einbauerklärung

Sehr geehrter Kunde / Sehr geehrte Kundin

das MBT Konferenzteam hat wieder einige „CE-Informationen“ für Sie zusammengestellt.

Einbauerklärung für unvollständige Maschinen

Nach Artikel 13 Absatz 1c der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass

"eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.“

Anhang II B der Maschinenrichtlinie legt den Inhalt dieser Einbauerklärung fest.

Folgende Änderungen gegenüber der alten "Herstellererklärung" sind zu beachten:

  • Die Einbauerklärung muss jetzt auch Angaben zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz enthalten. Allerdings sind diese Angaben in der Regel so nicht ausreichend für den Weiterverwender der unvollständigen Maschine.
  • Der Hersteller muss erklären, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII B erstellt wurden.
  • Es ist eine Person mit Sitz in der Gemeinschaft zu benennen, die als „Ansprechpartner“ für die Behörde fungiert, wenn diese die technischen Unterlagen nach Anhang VII B anfordert -Dokumentationsbevollmächtigter-.

Der aufzunehmende Hinweis, dass die unvollständige Maschine

"erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht"

entstammt, bis auf den Einschub "gegebenenfalls" der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Mit diesem Einschub berücksichtigt die neue Maschinenrichtlinie, dass unvollständige Maschinen auch in Maschinen / Maschinenanlagen eingebaut werden, die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.

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Erweiterte Einbauerklärung

Die Anforderungen nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an unvollständige Maschinen sind nicht in allen Punkten ausreichend für den Weiterverwender. Folgende Defizite sind unbedingt zu beachten:

Insofern ist es für den Käufer ratsam, zusätzliche privatvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Er kann sich diese z.B. im Rahmen einer "Erweiterten Einbauerklärung" bestätigen lassen, die privatvertraglich mit Vertragsabschluss vereinbart werden sollte. Damit kann deutlich gemacht werden, wie weit der Hersteller eine unvollständige Maschine in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie hergestellt hat, so dass der Weiterverwender hieran anknüpfen kann.

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Muster "Einbauerklärung" / Erweiterte Einbauerklärung

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat auf seiner Website

"www.maschinenrichtlinie.de"

in der Rubrik "Dokumente ..." eine Ausarbeitung zu dem o.a. Thema bereitgestellt, die neben den Erläuterungen zu der neuen Einbauerklärung auch Muster für eine "Einbauerklärung" sowie eine "Erweiterte Einbauerklärung" beinhaltet.

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Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu