EN 954-1_Übergangsfrist wird definitiv nicht verlängert!

EN 954-1: Übergangsfrist wird definitiv nicht verlängert!

Ende 2009 wurde die Übergangsfrist für die EN 954-1 "Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen" für zwei Jahre verlängert. Nach Ablauf der Frist löst alleine die Anwendung der EN ISO 13849-1 als bekanntgemachte harmonisierte Norm die sog. Vermutungswirkung aus. Nach der Bekanntmachung der EU-Kommission im EU-Amtsblatt C 110/1 vom 8.4.2011 läuft die Übergangsfrist für die EN 954-1 am 31.12.2011 ab.

Allen Gerüchten hinsichtlich einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist zum Trotz wird es bei diesem Datum bleiben! Uns liegt eine E-Mail der EU-Kommission vom 29. Juni 2011 vor, in der die Kommission hierzu folgendes erklärt:

"... I checked the situation of the mentioned standards with Mr. Fraser and he confirmed that there will be no further extension of the transition period for EN 954-1:1996: being superseded by EN ISO 13849-1:2008, the date of cessation of presumption of conformity of the superseded standard is fixed at 31.12.2011, ..."

Für die Hersteller, die Ihre Steuerungen noch nicht auf die neue Norm umgestellt haben und auf eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist der alten Steuerungsnorm vertraut haben, ist es damit 5 vor 12.

Das nächste Seminar zur EN ISO 13849-1 mit unseren Experten Dr. Michael Schaefer und Dr. Michael Huelke ist am 4./5. Oktober im Maritim Hotel in Köln (s.u.).

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Änderung von 10 Binnenmarktrichtlinien

Die EU-Kommission beabsichtigt im Rahmen des "New Legislative Framework (NLF)", der Erneuerung des sog. New Approach, 10 Binnenmarktrichtlinien an den neuen europäischen Rahmen anzupassen, u.a.:

  • Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EWG
  • Richtlinie einfache Druckbehälter 2009/105/EG
  • Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
  • ATEX Richtlinie 94/9/EG
  • Aufzugsrichtlinie 95/16/EG
  • EMV-Richtlinie 2004/108/EG

Insbesondere geht es um die Anpassung der Richtlinien an den EU-Beschluss 768/2008. Hiermit sollen die o.a. Binnenmarkt-Richtlinien, die bisher ein mehr oder weniger starkes "Eigenleben" geführt haben, vereinheitlicht werden. Der Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinien soll dem Europäischen Parlament und Europäischen Rat in wenigen Wochen zugestellt werden.

Nicht angepasst wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die ja erst jüngst erneuert wurde. Das wird allerdings zur Folge haben, dass die Maschinenrichtlinie, da sie nicht in allen Punkten dem neuen einheitlichen Ansatz folgt, ein "Eigenleben" gegenüber den anderen Binnenmarktrichtlinien führen wird. Vor dem Hintergrund, dass Maschinen und Anlagen in der Regel unter den Anwendungsbereich mehrerer EG-Richtlinien fallen, die alle vom Hersteller im Rahmen des "Ganzheitlichen Ansatzes" zu beachten sind, sollte diese Diskrepanz möglichst bald bereinigt werden.

Die zukünftige polnische Ratspräsidentschaft will die Mitgliedstaaten am 22. September 2011 zu einem ersten Meinungsaustausch über das sog. Alignmentpackage einladen. Weitere Sitzungen werden noch im Rahmen der polnischen Ratspräsidentschaft in der zweiten Jahreshälfte 2011 folgen.

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BetrSichV: Prüfung vor Inbetriebnahme EG-widrig?

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in ihrem § 14 Abs. 1 die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen vor deren erstmaliger Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Vorgeschrieben ist eine Prüfung hinsichtlich "Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen und sichere Funktion" der überwachungsbedürftigen Anlagen. Eine solche Prüfung ist unter bestimmten Umständen EG-widrig und zwar soweit sie als über das EG-Recht hinausgehende Prüfung ein Handelshemmnis darstellt.

Nach Artikel 6 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dürfen "die Mitgliedsstaaten das Inverkehrbringen und oder die Inbetriebnahme von Maschinen in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen". Soweit eine überwachungsbedürftige Anlage, wie z.B. ein Druckgerät oder eine Ex-Anlage als Bestandteil einer Maschine / Maschinenanlage in Verkehr gebracht wird und deren "Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen und sichere Funktion" durch die Binnenmarktanforderungen abgedeckt sind, würde diese zusätzliche Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS, eine Beschränkung bzw. Behinderung der Inbetriebnahme im Sinne des o.a. Artikel 6 darstellen. Eine solche Prüfung wäre daher unzulässig.

Bei der Kollision von EG-Recht mit nationalem Recht tritt das nationale Recht zurück. Das nationale Recht ist insoweit EG-konform auszulegen. So der EuGH schon in seinem Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache Costa gegen E.N.E.L. Siehe hierzu auch die detaillierte Aussage auf der Website der EU-Kommission Europa - Das Portal der Europäischen Union.

Das zuständige Fachreferat im Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich jetzt auf eine entsprechende Anfrage eines Anlagenherstellers in Bezug auf die Prüfung von in Maschinenanlagen eingebauten Druckgeräten in einer uns vorliegenden Antwort entsprechend geäußert.

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D-Fassung des EU-Guide zur Maschinenrichtlinie noch nicht freigegeben

Entgegen einer anderslautenden Meldung im Internet ist die deutsche Übersetzung des Leitfadens zur neuen Maschinenrichtlinie noch nicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) freigegeben.

Das BMAS hat die von der EU-Kommission erstellte "Rohübersetzung" inzwischen bis einschließlich des sog. "Verfügenden Teils" korrigiert. Diese Korrekturen müssen aber vor der Veröffentlichung mit Österreich und der Schweiz abgestimmt werden. Das zuständigen Wirtschaftsministerium der Schweiz -seco- hat bereits zugestimmt. Allerdings steht noch die Zustimmung des österreichischen Wirtschaftsministeriums aus. Sobald diese vorliegt, werden wir den übersetzten und freigegebenen Teil des Leitfadens auf unsere Website stellen und Sie hierüber informieren.

Das BMAS arbeitet inzwischen an der Korrektur der weiteren Teile des Leitfadens. Die Korrekturen sind allerdings auf Grund des großen Umfangs des Leitfadens und der fehlerhaften "Rohübersetzung" sehr zeitaufwändig.

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Der Film zum MBT-Seminar

Wir haben während eines Seminars zur Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie einen Film drehen lassen. Schauen Sie sich doch einmal den Rahmen unserer Seminare an:

Der Film zum MBT-Seminar

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Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu