EU Kommission legt neues Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket vor

Alignmentpackage steht kurz vor dem Abschluss

Die Arbeiten am Alignmentpackage stehen nach 15 monatigen Verhandlungen in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe kurz vor dem Abschluss. Neun EG-Richtlinien sollen mit dem Paket gleichzeitig an den EG-Beschluss 768/2008/EG und an die EG-Verordnung 765/2008 angepasst werden. Betroffen sind die folgenden EU Richtlinien:

  • Niederspannungsrichtlinie: Richtlinie 2006/95/EWG
  • Richtlinie über Aufzüge: Richtlinie 95/16/EG
  • ATEX-Richtlinie: Richtlinie 94/9/EG
    (Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen)
  • Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit: Richtlinie 2004/108/EG
  • Richtlinie über einfache Druckbehälter: Richtlinie 2009/105/EG
  • Messgeräterichtlinie: Richtlinie 2004/22/EG
  • Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen: Richtlinie 2009/23/EG
  • Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke: Richtlinie 93/15/EWG
  • Pyrotechnische Gegenstände: Richtlinie 2007/23/EG

In wesentlichen Punkten haben EU-Kommission und Mitgliedstaaten Einigung erzielt. So besteht etwa Einigkeit, dass die Eigenherstellung (wie z.B. bei der Aufzugsrichtlinie) von den 9 Richtlinien (o.a. Aufzählung 1. bis 9.) des Paketes nicht grundsätzlich erfasst wird.

Letzter großer Streitpunkt ist die Frage, inwieweit die Gruppe der sektoriellen Experten in Normungs-, Auslegungs- und Marktüberwachungsfragen in den jeweiligen Richtlinien verankert wird. Hier kommt die EU-Kommission der Forderung der Mitgliedstaaten nach ausdrücklicher Nennung bislang nicht entgegen.

Die Arbeiten am Alignmentpackage müssen allerdings bald abgeschlossen werden, da die EU-Kommission bereits ein neues Legislativpaket vorgelegt hat (s.u.).

Das beschlossene Alignmentpackage wird auf den kommenden Maschinenbautagen am 23. Oktober 2013 von Richard Lawson, BSI London, vorgestellt:

Maschinenbautage Köln 2013

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Neue Produktsicherheitsverordnung von der EU-Kommission vorgeschlagen

Die EU-Kommission hat ein neues Legislativpaket vorgelegt, das ab März zwischen den Mitgliedstaaten verhandelt werden soll. Inhalt des Paketes ist zum einen eine neue Produktsicherheitsverordnung.

Der Verordnungsvorschlag trägt den Titel:

Proposal for a
REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL
on consumer product safety and repealing Council Directive 87/357/EEC and Directive 2001/95/EC

Mit ihr soll die Produktsicherheitsrichtlinie (GPSD, RL 2001/95/EG) abgelöst werden. Die Produktsicherheitsverordnung beschränkt sich wie die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie allerdings nur auf Verbraucherprodukte. Hier hätte man sich einen Schritt mehr von der Kommission gewünscht, indem sie wie in dem Vorschlag zu der neuen Marktüberwachungsverordnung (s.u.) auch die Industrieprodukte mit erfasst hätte.

Beispielhaft hier einige Bausteine des Verordnungsvorschlags:

  • In Abhängigkeit des Risikos, dass von einem Produkt ausgeht, muss ein Hersteller technische Unterlagen erstellen, die die notwendigen Informationen enthalten, um zu belegen, dass das Produkt sicher ist. Diese beinhalten auch eine Risikobeurteilung.
  • Verbraucherprodukte, die den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der "CE-Richtlinien", wie z.B. der Maschinenrichtlinie, entsprechen, werden als sicher im Sinne der Produktsicherheitsverordnung angesehen.
  • Die Wirtschaftsakteure müssen über Informationen verfügen, um die Rückverfolgbarkeit eines Produktes zu gewährleisten.
  • Europäische Normen sollen weiterhin die Anwendung der Sicherheitsanforderungen unterstützen. Das Verfahren zu Identifizierung solcher Normen, die die sog. Vermutungswirkung auslösen, soll aber vereinfacht werden.
  • Alle Bestimmungen zur Marktüberwachung wurden herausgelöst und in die vorgeschlagene Verordnung zur Marktüberwachung (s.u.) transferiert.
  • Die Verordnung gilt - wie schon die Produktsicherheitsrichtlinie - nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Produkte, die gewerblich gehandelt werden.
  • Die Produkte sollen Informationen tragen, die ihre Identifikation ermöglichen und auch die Identifikation des Herstellers. Soweit gegeben muss auch der Importeur genannt werden.
  • Das Ursprungsland muss angegeben werden. Findet die Herstellung in einem EU-Mitgliedstaat statt, kann der Hersteller angeben: Europäische Union

Die EU-Kommission hat hierzu am 13. Februar 2013 eine Pressemitteilung herausgegeben:

Safer products and a level playing field in the internal market

Auch der Verordnungsvorschlag ist im Internet veröffentlicht worden:

Single market for goods

Der Vorschlag zu einer neuen Produktsicherheitsverordnung wird sicherlich noch einige Diskussionen auslösen. In Deutschland dürfte etwa die Verpflichtung, das Ursprungsland des Produktes anzugeben (Artikel 7 des Vorschlags der neuen Produktsicherheitsverordnung) für einige Diskussionen sorgen.

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Neue Marktüberwachungsverordnung von der EU-Kommission vorgeschlagen

Die EU-Kommission hat ein neues Legislativpaket vorgelegt, das ab März zwischen den Mitgliedstaaten verhandelt werden soll. Neben dem o.a. Vorschlag zu einer neuen Produktsicherheitsverordnung enthält das Paket einen Vorschlag zu einer neuen Marktüberwachungsverordnung, die die bislang in den Einzelrichtlinien und in der EG-VO 765/2008 "Akkreditierung und Marktüberwachung" verstreuten Marktüberwachungsbestimmungen zukünftig an einer Stelle bündeln soll.
Der Verordnungsvorschlag trägt den Titel:

Proposal for a
REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL
on market surveillance of products and amending Council Directives 89/686/EEC and
93/15/EEC, and Directives 94/9/EC, 94/25/EC, 95/16/EC, 97/23/EC, 1999/5/EC,
2000/9/EC, 2000/14/EC, 2001/95/EC, 2004/108/EC, 2006/42/EC, 2006/95/EC,
2007/23/EC, 2008/57/EC, 2009/48/EC, 2009/105/EC, 2009/142/EC, 2011/65/EU,
Regulation (EU) No 305/2011, Regulation (EC) No 764/2008 and Regulation (EC) No 765/2008
of the European Parliament and of the Council

Beispielhaft hier einige Bausteine des Verordnungsvorschlags:

  • Die Verordnung soll die Voraussetzungen schaffen, dass unsichere Produkte erkannt und gestoppt bzw. vom Markt genommen werden.
  • Gewissenlose oder sogar kriminelle Wirtschaftsakteure sollen bestraft werden.
  • Die Überlappung von Marktüberwachungsregelungen und Verpflichtungen der Wirtschaftakteure in den verschiedenen Teilen der Europäischen Rechtsvorschriften (Produktsicherheitsrichtlinie, EG-Verordnung 765/2008 und sektorspezifische Harmonisierungsregelungen) soll beseitigt werden.
  • Die Verordnung gilt sowohl für Verbraucherprodukte (B-to-C) wie auch für Industrieprodukte (B-to-B)
  • Zurzeit bestehen zwei verschiedene Verfahren, über die unsichere / gefährliche Produkte der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten gemeldet werden: RAPEX (rapid alert system) und ICSMS (Information and Communication System for Market Surveillance). Beide Verfahren sollen vereinigt werden.
  • Wenn Mitgliedstaaten sich nicht über Marktüberwachungsmaßnahmen einigen können, kann die EU-Kommission ggf. entscheiden.
  • Der gesamte Prozess der Marktüberwachung wird chronologisch geordnet.
  • Jeder Mitgliedstaat muss ein Marktüberwachungsprogramm aufstellen und dieses mindestens alle vier Jahre überprüfen und ggf. überarbeiten.
  • Umfangreicher Katalog von möglichen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden.
  • Kontrolle der Produkte schon beim Eintritt in den Binnenmarkt.
  • Einrichtung eines EU-Marktüberwachungsforums (European Market Surveillance Forum -EMSF-)
  • Bestimmung von Europäischen Referenzlaboratorien, die Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung vornehmen.

Die EU-Kommission hat hierzu am 13. Februar 2013 eine Pressemitteilung herausgegeben:

Safer products and a level playing field in the internal market

Auch der Verordnungsvorschlag ist im Internet veröffentlicht worden:

Single market for goods

Die neue Marktüberwachungsverordnung wird sicherlich noch einige Diskussionen auslösen. So dürfte etwa die Ausdehnung des RAPEX-Systems auf jedes risikobehaftete Produkt für Diskussionen sorgen.

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