Neue Druckgeräterichtlinie gilt auch für den "Eigenhersteller"

Neuer EU-Binnenmarktleitfaden "Blue Guide" fertig

Die EU-Kommission hat die Arbeiten zum europäischen Binnenmarktleitfaden abgeschlossen und den Leitfaden verschickt.

Im Vorwort des neuen Leitfadens, der zunächst in englischer Sprache verfügbar ist, weist die EU-Kommission darauf hin, dass der größte Teil des alten Leitfadens aus dem Jahr 2000 immer noch stichhaltig ist. Allerdings war eine Überarbeitung notwendig, um den Leitfaden an die neuen Entwicklungen anzupassen. Der neue Leitfaden basiert deshalb auf dem alten Leitfaden, enthält aber neue Kapitel oder auch komplett überarbeitete alte Kapitel.

Siehe hierzu:

EU-Binnenmarktleitfaden "Blue Guide"

Alignmentpaket in Kürze im Amtsblatt

Die Sprachfassungen zum Alignmentpaket (Änderung von 9 EG-Richtlinien) wurden erstellt und Mitte Februar 2014 von den Mitgliedstaaten angenommen. Erfahrungsgemäß dauert es nach der Billigung durch die Mitgliedstaaten lediglich ein paar Wochen, bis ein Rechtsakt dann im Amtsblatt veröffentlicht wird. Mit der Veröffentlichung der 9 Richtlinien des Alignmentpakets im Amtsblatt ist damit in Kürze zu rechnen.

Neue Druckgeräterichtlinie: EU-Verhandlungen abgeschlossen

Die Beratungen zur Druckgeräterichtlinie sind in der Ratsarbeitsgruppe und auf Attaché Ebene abgeschlossen. Als Nächstes steht die Erstellung der Sprachfassungen an. Diese soll in der Sprachjuristensitzung Ende März dieses Jahres erfolgen. Damit kann die neue Druckgeräterichtlinie, deren Verhandlungen enorm schnell fast ausschließlich im 2. Halbjahr 2013 erfolgten, noch nahezu zeitgleich mit dem Alignmentpaket in Kraft treten.

Siehe hierzu auch unsere News vom 31.7.2013:

EU-Kommission legt Vorschlag für neue Druckgeräterichtlinie vor

Neuerungen der Druckgeräterichtlinie sind z.B

  • Die Eigenhersteller werden nunmehr erfasst.
    Dies wurde dadurch erreicht, dass der Herstellerbegriff der Druckgeräterichtlinie (Art. 2 Nr. 18) um die Verwendung für eigene Zwecke erweitert wurde:
    • (18) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;
  • Aufgenommen wurde auch der Begriff "Inbetriebnahme" um den Zeitpunkt festzulegen, wann der Eingenhersteller die Herstelleranforderungen erfüllt haben muss.
  • Die Hersteller müssen ein assessment of the risk(s) zu deutsch, eine Risikobeurteilung anstelle einer Gefahrenanalyse durchführen.
  • Aus "EG-Konformitätserklärung" wird "EU-Konformitätserklärung"
  • Fällt das Druckgerät bzw. die Baugruppe unter mehrere EU-Harmonisierungsvorschriften soll eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Keine Einigung zum Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket mehr unter griechischer Ratspräsidentschaft

Zum 01. Januar 2014 hat Griechenland die Ratspräsidentschaft übernommen. Zum Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket hat Griechenland bis Mitte Februar mit aller Macht versucht, noch eine Einigung zwischen den Mitgliedstaten unter seiner Ratspräsidentschaft herbeizuführen. Diese Versuche hatten keinen Erfolg. Da Mitte Mai die Wahlen zum EP anstehen, machen weitere Einigungsversuche in der 1. Jahreshälfte 2014 keinen Sinn. Das Paket wird damit wohl erst wieder in der 2. Jahreshälfte unter italienischer Ratspräsidentschaft aufgegriffen werden, wenn sich das neue EP konstituiert hat.

Kernstreitpunkt ist weiterhin die in Artikel 7 der Produktsicherheitsverordnung geregelte Ursprungslandkennzeichnung. Hier stehen sich weiterhin die nord- und mitteleuropäischen Staaten einerseits und südeuropäische Staaten andererseits gegenüber. Während die südeuropäischen Staaten die obligatorische Ursprungslandkennzeichnung vehement fordern, wird sie von den Nord- und mitteleuropäischen Staaten kategorisch abgelehnt.

EuGH zum Gerichtsstand bei Produkthaftung innerhalb der EU

Ein österreichischer Bürger hatte in Österreich ein in Deutschland hergestelltes Fahrrad erworben. Mit diesem Fahrrad war dieser Bürger dann in Deutschland verunfallt. Der Verunfallte verklagte den deutschen Hersteller des Fahrrads vor einem österreichischen Gericht. Hinsichtlich der Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit stützte sich der Kläger auf "Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses liege in Österreich, weil das Fahrrad dort in dem Sinne in Verkehr gebracht worden sei, dass es dort dem Endnutzer in Form eines kommerziellen Vertriebs zur Verfügung gestellt worden sei."

Der Hersteller sah hingegen den "Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses" in Deutschland.

Der EuGH hat hierzu entschieden, dass "der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde."

Siehe hierzu:

Produkthaftung: Gerichtliche Zuständigkeit

Fehlende EG-Konformitätserklärung: Schwer zu entdeckender Mangel

Das OLG Celle hat in einem Verfahren gegen einen Bohrgerätehersteller u.a. entschieden:

Die Klägerin hat wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Die Beachtung der Rüge der fehlenden Konformitätserklärung scheitert nicht an § 377 HGB. Hier handelt es sich -wegen der Komplexität der Materie- um einen schwer zu entdeckenden Mangel. Danach liegen die Voraussetzungen des § 377 Abs. 3 HGB vor, wonach sich ein Mangel, der sich erst später zeigt, unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen ist. Das ist hier geschehen.

Siehe hierzu:

Schwer zu entdeckender Mangel

Neues aus dem Onlinekommentar zur Maschinenrichtlinie

Neu aufgenommen bzw. überarbeitet in unseren Onlinekommentar zur Maschinenrichtlinie auf der Website:

www.maschinenrichtlinie.de

wurde neben den beiden o.a. Urteilen u.a. folgende Themen:

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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