Novelle Betriebssicherheitsverordnung: Endgültige Einigung der Bundesministerien

Bundesministerien einigen sich bei der Novelle der BetrSichV

Anfang August haben sich die Bundesressorts nach mehrjährigen und langwierigen Verhandlungen endgültig auf den Referentenentwurf zur Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- geeinigt. Nachdem es Mitte Mai schon so aussah, dass die Ressorts sich geeinigt hatten -wir hatten hierüber berichtet-, musste in einem Punkt "nachverhandelt" werden.

Hier ging es um die Einigung des federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Zwischen diesen beiden Ressorts ging es in der Sache nur noch um die Prüfungen von Aufzugsanlagen. Auch zu diesem Problemkreis wurde Anfang August Einigung erzielt. Das bestehende System von Hauptprüfungen zwischen denen eine Zwischenprüfung durchgeführt wird, bleibt erhalten.

Das weitere Verordnungsverfahren sieht vor, dass das BMAS die Kabinettsvorlage fertigt. Das Kabinett könnte noch Ende August darüber beschließen. Der Entwurf der Novelle der BetrSichV wird dann an den Bundesrat übersandt, so dass auch die Bundesländer ihr Votum zu dem Entwurf abgeben können. Mit dem Inkrafttreten der neuen BetrSichV kann bei einem „normalem Verlauf“ des Verfahrens Anfang 2015 gerechnet werden.

Dieser Entwurf ist nach uns vorliegenden Informationen weitgehend deckungsgleich mit der Fassung der Novelle für die jetzt beendete Ressortanhörung.

Download<br/>Referentenentwurf Novelle BetrSichV vom 16. Januar 2014

Die MBT Mechtersheimer wird nach der Verabschiedung der Novelle der BetrSichV die im Juni 2014 durchgeführte Konferenz "Novelle der Betriebssicherheitsverordnung" wiederholen und Sie über die neue Verordnung informieren. Den genauen Termin werden wir Ihnen so bald wie möglich bekannt geben.

Konferenz "Novelle der Betriebssicherheitsverordnung"

Seillaufräder (Umlenkrollen) im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?

An unseren Autoren, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, wurde die Frage herangetragen, ob sog. "Seillaufräder", die im Freileitungsbau verwendet werden und die im Prinzip wie Umlenkrollen funktionieren, unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Eine Frage, die man zunächst "aus dem Bauch heraus" geneigt ist zu verneinen. Eine rechtssystematische Überprüfung führt allerdings zu einem anderen Ergebnis:

Seillaufrollen im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?

Wann ist ein Sachmangel „unerheblich“?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 erstmals beurteilt, ab wann "eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist". Er hat dabei entschieden: "... ist ... von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt"

Siehe hierzu:

Wann ist ein Sachmangel "unerheblich"?

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

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