Maschinenbautage Köln 2016: Programm ist fertig

Maschinenbautage Köln 2016: Programmpunkte und Referenten stehen fest

Die Themen und Referenten der Maschinenbautage Köln, 11. bis 14. Oktober 2016, stehen fest. Wir freuen uns, dass wir Ihnen wieder ein interessantes und ausgewogenes Programm rund um die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anbieten können. Unsere Referenten aus Theorie und Praxis sind ausgewiesene Fachleute auf Ihrem Gebiet.

Gerne begrüßen wir Sie im Maritim Hotel Köln persönlich zu den Maschinenbautagen.

Erstmals erhalten die Teilnehmer / Teilnehmerinnen an den Konferenzen und Workshops VDSI-Weiterbildungspunkte (s.u.).

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VDSI-Weiterbildungspunkte für alle MBT-Veranstaltungen

VDSI Weiterbildungspunkte

Unsere Seminare und Konferenzen sind geeignete Fortbildungen im Sinne des § 5 Abs. 3 des ASIG. Die Veranstaltungen sind vom VDSI – Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. anerkannt. Sie erhalten als Weiterbildungsnachweis für die Teilnahme an unserem Veranstaltungen 2 bzw. 3 VDSI-Weiterbildungspunkte.

Siehe hierzu die Angaben bei den jeweiligen Veranstaltungen.

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Verletzung der Instruktionspflicht: Abmahnfähige Wettbewerbsverletzung

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil v. 21.05.2015 - Az.: 6 U 64/14 entschieden:

1. Ermöglicht die Gebrauchsanleitung eines Garagentores eine Einstellung, bei der die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet ist, liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs.1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vor.

2. Eine Verletzung des § 3 Abs.1 ProdSG ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

Der Hersteller eines Garagentorantriebes war von einem Wettbewerber abgemahnt worden, weil es möglich war, an dem Antrieb Einstellungen vorzunehmen, bei denen zulässige Grenzwerte überschritten werden. Hierauf war in der Betriebsanleitung nicht ausreichend hingewiesen worden.

Nach Auffassung des Gerichtes durfte der Garagentorantrieb deshalb nicht mit "CE" gekennzeichnet werden und auch nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Siehe hierzu:

Urteil OLG Frankfurt "Garagentorantrieb"

Allerdings kann das Urteil insgesamt nicht zufrieden stellen. Alle Parteien, einschließlich des Gerichtes, gehen bei der Würdigung des Falls davon aus, dass es sich bei dem Garagentorantrieb um eine vollständige Maschine im Sinne von Artikel 2a, Nr. 1, dritter Spiegelstrich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) handelt. Dabei wird übersehen, dass erst die komplette Toranlage bestehend aus Antriebssystem und Garagentor diese vollständige Maschine darstellt.

Der reine Garagentorantrieb ist dagegen eine unvollständige Maschine im Sinne von Artikel 2g der MRL. Hier ist u.a. festgelegt:

"Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar"

Insofern ist die "CE-Kennzeichnung" des Antriebssystems nach § 6 Abs. 3 der 9. ProdSV verboten. Eine unvollständige Maschine muss dagegen von einer Einbauerklärung und Montageanleitung begleitet werden. In der Einbauerklärung muss explizit darauf hingewiesen werden, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn die fertige Maschine den Bestimmungen der MRL entspricht. Siehe hierzu MRL, Anhang II B, Nr. 6. Die unvollständige Maschine selbst kann nämlich nicht alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I der MRL erfüllen.

Damit wird auch klargestellt, dass erst die vollständigen Toranlage, in die der Antrieb quasi "untergeht", alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen muss. Verantwortlich hierfür ist der Hersteller dieser Toranlage, d.h. derjenige, der die Verantwortung dafür trägt, dass ein bestimmtes Tor mit einem bestimmten Antrieb zu einer Toranlage zusammengefügt wird.

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20. April 2016: NLF-Richtlinien werden scharf geschaltet

In wenigen Wochen, am 20. April 2016, werden die sog. "NLF-Richtlinien" scharf geschaltet. Dazu gehört zwar nicht die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG selbst. Allerdings gehören hierzu mehrere EU-Richtlinien, die auch für den Maschinenhersteller relevant sind:

  • EMV-Richtlinie 2014/30/EU
  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
  • ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
  • Richtlinie einfache Druckbehälter 2014/29/EU
  • Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU

Zum 19. Juli 2016 scharf geschaltet wird dann noch die

  • Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Basis der gegenüber den alten Richtlinien vorgenommen Änderungen waren die gemeinsamen Grundsätze und Musterbestimmungen des EG-Beschlusses 768/2008/EG "Gemeinsamer Rechtsrahmen für Binnenmarktrichtlinien"

Wesentliche Punkte der Änderungen sind u.a.:

  • Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf das "Bereitstellen auf dem Markt" und damit die Erfassung der gesamten Liefer- und Vertriebskette.
  • Verpflichtung aller Wirtschaftsakteure in der Liefer- und Vertriebskette.
  • Verpflichtung des Einführers
    • nur konforme Produkte in Verkehr zu bringen.
    • sicherzustellen, dass der Hersteller des Produktes ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat.
    • der zuständigen Behörde ggf. die technischen Unterlagen des Herstellers zur Verfügung zu stellen.
    • das Produkt mit seinem Namen und seiner Anschrift zu versehen.
    • die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre lang aufzubewahren.
  • Umbenennung der "EG-Konformitätserklärung" in "EU-Konformitätserklärung"
  • Fällt das Produkt unter mehrere EU-Bestimmungen, wird nur eine "gemeinsame" EU-Konformitätserklärung ausgestellt.
  • Durchführung einer Risikobeurteilung für das Produkt.

Weiterhin erfassen die ATEX-Richtlinie sowie die Druckgeräterichtlinie nunmehr auch den "Eigenhersteller".

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MBT-RAT: Aktuelle Version

Das MBT-RAT (Risk assessment Tool), unsere kostenlose Excel basierte Software zur Durchführung und Dokumentation von Risikobeurteilungen sowie die zugehörige Word-Druckvorlage liegen aktuell in der Version 2.5.6.2 vor. Beide stehen zum kostenlosen Download bereit:

MBT-RAT Version 2.5.6.2

Im Rahmen der aktuellen Version wurden kleinere Bugs repariert. Eine Beschreibung aller Änderungen finden Sie hier:

Aktuelle Änderungen im MBT-RAT

Zur Installation der Druckvorlage sowie der Druckvorbereitung siehe:

Drucken des MBT-RAT in Wordvorlage

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mbt-Informationen verpasst?

Sie haben eine mbt-Information verpasst? Kein Problem. In unserem Archiv halten wir die bisherigen mbt-Informationen für Sie bereit:

Archiv
mbt Informationen

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Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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