Änderung der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-

Änderung der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-

Das BMAS hat einen Verordnungsentwurf zur "Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EG und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" herausgegeben. Artikel 2 des Entwurfs behandelt die Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-.

Verordnungsentwurf
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EG und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen inklusive Begründung

Ziel der beabsichtigten Änderung der BetrSichV ist es, "Klarstellungen und Korrekturen" durchzuführen. Insbesondere betrifft das die Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen. Angepasst werden soll z.B. aber auch die Definition für den Begriff "Fachkundig" in § 2 Absatz 5 der BetrSichV.

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Betriebsanleitung: Keine Angaben über "allgemeines Erfahrungswissen"

Das OLG Saarbrücken hat bereits am 21.08.2013 entschieden:

Was auf dem Gebiet des allgemeinen Erfahrungswissens der in Betracht kommenden Abnehmerkreise liegt, braucht nämlich nicht zum Inhalt einer Gebrauchsbelehrung gemacht zu werden.

Die Klägerin hatte sich beim Selbstaufbau eines 3-teiligen Poolsets verletzt. Beim Absetzen der Stahlwand auf den Fuß hatte diese eine Sehne auf dem Fußrücken durchtrennt. Die Klägerin hatte keine Sicherheitsschuhe, sondern lediglich dünnwandige Stoffschuhe getragen. Sie machte gegen den Hersteller geltend, dass dieser in seiner Montageanleitung zwar das Tragen von Handschuhen empfohlen hatte, nicht aber auf das notwendige spezielle sichere Schuhwerk hingewiesen hatte. Auch wurde nicht auf die „Scharfkantigkeit“ der Stahlwand hingewiesen. Sie macht deshalb einen Instruktionsfehler geltend und verlangt aus diesem Grund vom Hersteller Schmerzensgeld und "alle materiellen und immateriellen zukünftigen Ansprüche der Klägerin betreffend das Unfallgeschehen vom 12. Juni 2009 auszugleichen."

Zum Urteil des OLG Saarbrücken siehe:

Betriebsanleitung:
Keine Angaben über "allgemeines Erfahrungswissen"

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Neues EMV-Gesetz liegt im Entwurf vor

Die EMV-Richtlinie 2004/108/EG wurde von der EMV-Richtlinie 2014/30/EU abgelöst. Die neue Richtlinie müsste eigentlich bereits seit dem 20. April 2016 vom Hersteller angewendet werden. Die Bundesregierung hat nunmehr -mit Verspätung- einen

Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit- Gesetz - EMVG)

vorgelegt um Ihren Umsetzungsverpflichtungen nachzukommen. Der Entwurf ist veröffentlicht als Bundesratsdrucksache 240/16 vom 6.5.2016:

Bundesratsdrucksache 240/16 vom 6.5.2016

Hinweis:
Eine EU-Richtlinie wird erst durch ihre Umsetzung in nationales Recht für die Betroffenen (z. B. Hersteller) des jeweiligen Mitgliedstaates verbindlich. Ist der Umsetzungstermin verstrichen und die nationale Umsetzung noch nicht wirksam, können sich die Betroffenen unmittelbar auf die Richtlinie berufen. Insofern dürfen einem Hersteller, der die neue EMV-Richtlinie bereits jetzt in Deutschland anwendet, keine Nachteile entstehen.

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