EU-Binnenmarktrecht Maschinen - Alles fair geregelt?

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EU-Binnenmarktrecht Maschinen - Alles fair geregelt?

Mit der neu gefassten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in 2006 war die EU angetreten, die in die Jahre gekommenen Binnenmarktvorschriften für Maschinen zu überarbeiten und klarer zu fassen. Jedoch zeigte die Praxis schnell, dass eher mehr Grauzonen und mehr Spielraum für Interpretationen geschaffen wurden. In den Diskussionen stehen sich regelmäßig die unterschiedlichen Interessenvertreter gegenüber, die ihren eigenen Vorteil durch die vermeintlichen Lücken durchsetzen wollen.

Jeder für sich hat gute Gründe den Rechtstext durch seine „Brille“ zu lesen. Häufig steht in der Industrie dahinter: Möglichst wenig Verantwortung allerdings ohne natürlich den erwarteten Gewinn zu schmälern. So manches Mal geht es um knallharte geschäftliche Interessen, weniger um einen fairen Wettbewerb. So verlangt der Käufer grundsätzlich „CE“ und der Verkäufer bietet - wenn überhaupt - eine Einbauerklärung, wenn er nicht sogar auf die Interpretation der EU in Bezug auf „Komponenten“ verweist. Häufig steckt allerdings auch Unwissenheit dahinter. Für Einkäufer und Verkäufer ist das Thema „CE“ regelmäßig ein Buch mit sieben Siegeln, das maximal etwas mit überflüssiger Bürokratie und zusätzlichen Kosten zu tun hat. Ergo, der Geschäftsabschluss funktioniert auch ohne. Wenn es dann Probleme bereitet, sind die Kaufleute schon lange nicht mehr im Boot.

Die Fachverbände mischen in der Diskussion kräftig mit. Alles, was bei der Erstellung der Richtlinie nicht in ihrem Sinne lief, wird im Rahmen der Interpretation z. B. durch aktive Unterstützung der Behörden bei der Erstellung von Leitfäden und anderer Interpretationspapiere versucht gerade zu rücken. ...

Zum kompletten Artikel siehe:

EU-Binnenmarktrecht Maschinen - Alles fair geregelt?

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Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 9. September 2016 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäischen Amtsblatt C 332/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Wichtige neue B-Normen in der EU-Bekanntmachung sind:

  • EN ISO 14122-Teile 1 - 4:2016
    Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
  • EN ISO 19353:2016
    Sicherheit von Maschinen — Vorbeugender und abwehrender Brandschutz
    Achtung:
    Die ersetzte Norm "EN 13478:2001+A1:2008" hat bereits am 31.7.2016 ihre Konformitätsvermutung verloren

Zu der kompletten Meldung mit Auflistung der erstmals veröffentlichten Normen siehe:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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Software als Sicherheitsbauteil?

Die Notified Bodies haben in einer sog. "Recommendation for Use - RFU" (CNB/M/11.064 Revision 01) vom 29.06.2016 interpretiert, dass eine "sicherheitsbezogene Anwendungssoftware" (siehe EN ISO 13849-1 Abschnitt 4.6.3) ein Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist und auch unter Anhang IV Nr. 21 "Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen" fällt.

Danach würde eine solche Software unter das besondere Konformitätsbewertungsverfahren des Artikel 12 Abs. 3 oder 4 fallen. D.h., ggf. wäre eine Baumusterprüfung durchzuführen oder es müsste das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung angewendet werden.

Nach der deutschen Sprachfassung der Maschinenrichtlinie klingt das befremdlich, spricht man hier doch in der Definition für Sicherheitsbauteile von einem "Bauteil", was schwerlich mit einer Software in Verbindung gebracht werden kann. Sieht man sich die englische Originalfassung der Maschinenrichtlinie an, stellt man fest, dass hier aber von "component" die Rede ist. Der Begriff "component" geht dabei weiter als der deutsche Begriff "Bauteil". Er müsste im deutschen Text eigentlich als "Komponente" übersetzt werden und eine Komponente könnte grundsätzlich auch eine Software sein. Alle anderen Bedingungen der Definition für Sicherheitsbauteile treffen ohnehin auf eine solche Software zu, sofern sie gesondert in Verkehr gebracht (also zugekauft oder beigestellt) wird.

Zweifel sind angebracht, ob der Gesetzgeber seinerzeit auch Sicherheitssoftware im Fokus hatte. Man darf deshalb gespannt sein, ob der EU-Maschinenausschuss dieser RFU und damit der Interpretation der Notified Bodies zustimmt. Diese Hürde muss nämlich noch genommen werden. Aus sicherheitstechnischer Sicht wäre es sicherlich ein Gewinn, diese immer wieder im Fokus stehende Lücke zu schließen.

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Risikobeurteilung nach Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU verlangt vom Hersteller die Durchführung einer Risikobeurteilung. Anders als die Maschinenrichtlinie konkretisiert die Niederspannungsrichtlinie diese Forderung allerdings nicht.

CENELEC stellt hierzu den "GUIDE 32: Guidelines for Safety Related Risk Assessment - Low Voltage Directive" zur Verfügung. Dieser Guide übernimmt das Verfahren der Maschinenrichtlinie und ist stark angelehnt an die EN ISO 12100:2010. Insofern kann der MBT-RAT (s.u.) gut auch für die Durchführung der Risikobeurteilung nach der Niederspannungsrichtlinie verwendet werden.

GUIDE 32: Guidelines for Safety Related Risk Assessment - Low Voltage Directive

Den Link zum CENELEC "GUIDE 32" finden Sie auch jederzeit im Downloadbereich der der Website www.maschinenrichtlinie.de:

Leitfäden / Interpretationspapiere

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Aktualisierung MBT-RAT wegen neuer EU-Normenliste

Die Risikobeurteilung ist die Basis für die Konstruktion sicherer Maschinen. Das Excel-basierte kostenlose MBT-RAT (Risk assessment Tool) unterstützt den Hersteller effizient bei der Risikobeurteilung.

Das MBT-RAT (Risk assessment Tool), unsere kostenlose Excel basierte Software zur Durchführung und Dokumentation von Risikobeurteilungen, sowie die zugehörige Word-Druckvorlage liegen aktuell in der Version 2.5.6.5 vor. Beide stehen zum kostenlosen Download bereit:

MBT-RAT Version 2.5.6.5

  • Neue B-Normen integriert
  • Neue Überschriften in Spalte P und R
    (Anpassung an die Begrifflichkeit der EN ISO 12100:2010)

Eine Beschreibung aller Änderungen finden Sie hier:

Aktuelle Änderungen im MBT-RAT

Zur Installation der Druckvorlage sowie der Druckvorbereitung siehe:

Drucken des MBT-RAT in Wordvorlage

Gerne zeigen wir Ihnen auf unseren Seminaren zur Risikobeurteilung, wie Sie mit dem MBT-RAT Ihre Risikobeurteilung richtlinienkonform, komfortabel und übersichtlich erstellen können. Auf unseren Seminaren können Sie das MBT-RAT bereits selbst in den Übungen anwenden.

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Neuerung bei Vereinbarungen zur Schriftform in Verbraucher-AGB

Häufig finden sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Regelungen, nach denen bestimmte Erklärungen nur wirksam sein sollen, wenn sie schriftlich erfolgen. Auch wenn dies schon bislang z.T. rechtlichen Bedenken begegnete, wird sich die Rechtslage ab 01.10.2016 nochmals deutlich verschärfen. Denn ab dann gelten veränderte gesetzliche Vorgaben zur formularmäßigen Vereinbarung der Schriftform für Anzeigen und Erklärungen. Durch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ erfolgt eine Änderung von § 309 Nr. 13 BGB, so dass es in AGB gegenüber Verbrauchern künftig unzulässig sein wird, für die Wirksamkeit der Abgabe von Anzeigen und Erklärungen die Einhaltung der Schriftform zu vereinbaren.

Was das im Einzelnen für die Unternehmen bedeutet und was nun zu tun ist, erläutert unser Referent, Rechtsanwalt Dr. Ulrich Becker, Kanzlei CMS Hasche Sigle, am 11. Oktober auf dem Deutschen Maschinenrechtstag 2016 im Kölner Maritimhotel.

Eine schriftliche Ausarbeitung des Referates finden Sie hier:

Neuerung bei Vereinbarungen zur Schriftform in Verbraucher-AGB

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