Schaltschrank als Sicherheitsbauteil

Schaltschrank als Sicherheitsbauteil

Seit unserer Veröffentlichung "Schaltschrank mit Sicherheitssteuerung als Sicherheitsbauteil nach der Maschinenrichtlinie", in der Fachzeitschrift "Technische Sicherheit Bd 1" aus dem Jahr 2011, wird dieses Thema in den Fachkreisen strittig diskutiert. Anstoß für die Veröffentlichung war damals eine Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf eine entsprechende Anfrage, die auf der Webseite der BAuA veröffentlicht wurde. Eine Kommentierung mit gleichem Ergebnis fand sich dazu auch schon lange vorher auf unserer Website "www.maschinenrichtlinie.de".

Die eigentlich klare Rechtslage wird allerdings in der Praxis nicht immer von allen akzeptiert. Zumal Stimmen in der Fachwelt mit großer Überzeugung eine gegenteilige Meinung vertraten. Dabei liegt auch aus der Sicht der Praxis auf der Hand, dass letztendlich nur derjenige, der die Steuerung verantwortlich konzipiert und baut, bewerten kann ob seine Sicherheitssteuerung den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie genügt.

In diesem Monat hat nunmehr die DGUV ein eigenes Papier zu diesem Thema veröffentlicht:

Schaltschränke in Maschinen/Anlagen

Dieses Papier bestätigt die Ergebnisse der von uns seinerzeit veröffentlichten Sichtweise. Nicht ganz erschließt sich allerdings in der Einleitung des DGUV-Papiers der Hinweis auf " Spezialfälle mit besonderen Rahmenkonstellationen", der in der Praxis hoffentlich nicht als "Hintertür" dienen soll, um doch noch von den zwingenden rechtlichen Vorgaben abzuweichen. Dieser Satz ist, wie wir erfahren haben, ein Wunsch von beteiligten Industrieverbänden.

Den von unserem Autor verfassten Artikel "Der Schaltschrank unter dem Dach der Maschinenrichtlinie" können Sie hier einsehen:

Der Schaltschrank unter dem Dach der Maschinenrichtlinie

Dieser Artikel liegt seit einigen Jahren auch in englischer Sprache vor:

The electric control cabinet in the framework of the Machinery Directive

Das Statement des BMAS finden Sie auf der Website der BAuA:

Ist die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) auf "Schaltschränke für Maschinen", die gesondert in Verkehr gebracht werden, anzuwenden?

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Überarbeiteter EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie

Die seit 2016 laufende Überarbeitung des europäischen Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde im Juli diesen Jahres abgeschlossen. Wir hatten im letzten Newsletter über die Version 2.1 berichtet. Dieser Leitfaden liegt z.Z. nur in der englischen Originalfassung vor:

EU-Guide Machinery Directive 2006/42/EC 2nd Edition Version 2.1

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat schon einige Teile des überarbeiteten Leitfadens im Rahmen der Kommentierung der Maschinenrichtlinie auf der Website "maschinenrichtlinie.de" übernommen und diese Teile auch übersetzt und in die deutsche Fassung eingearbeitet. Aktueller Stand der Überarbeitung ist § 46 des Leitfadens. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Arbeit noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir werden Sie über den Stand regelmäßig informieren. In der Zwischenzeit sollten Sie ggf. mit dem o.a. englischen Originaltext vergleichen.

Die Änderungen des überarbeiteten Leitfadens gegenüber der Version 2.0 finden Sie in nachfolgendem Dokument kenntlich gemacht:

Versionsvergleich EU-Guide Machinery Directive 2006/42/EC 2nd Edition Version 2.1 zu Version 2.0

Der überarbeitete Leitfaden ist am 25.10.2017 Thema eines Vortrags von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann auf den Maschinenbautagen Köln 2017. Im Rahmen seines Vortrags hat er sich auch das Thema - Noch "Interpretation" oder schon "Rechtsfortschreibung" - auf die Agenda gesetzt.

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Maßnahmen der Zoll- und Marktaufsichtsbehörden bei und nach der Einfuhr

Die Türkei hat die EU-Binnenmarktvorschriften in nationales Recht übernommen. Zoll und Marktüberwachung kontrollieren deren Einhaltung auf das Komma genau. Probleme sind für die Hersteller vorprogrammiert, die sich nicht bis ins Detail an die EU-Vorgaben halten. Dazu kommt eine unübersichtliche Kompetenzverteilung der Marktüberwachungsbehörden.

Unser Autor, Herr Dipl.-Finanzwirt (FH) Abdulkerim Kuzucu, hat die Problematik dieses Themas und Lösungsmöglichkeiten in einem „Leitfaden“ zusammengefasst. Dieser soll als Hilfestellung für Hersteller / Importeure dienen, um zum einen das türkische System zu verstehen und zum anderen, um die Waren besser durch den Zoll zu bringen.

Maßnahmen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden bei und nach der Einfuhr in die Türkei

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Überführen hoch- oder vollautomatisierter Fahrzeuge in den „risikominimalen Zustand“

Anforderungen aus Produkthaftungs- und Zulassungsrecht

von Professor Dr. Clemens Arzt und Simone Ruth- Schumacher, LL.M., Berlin

Mit den jüngst in Kraft getretenen Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes ist die Fahrzeugautomatisierung im deutschen Recht angekommen und ein Regulierungsrahmen für Kraftfahrzeuge mit hoch- und vollautomatisierten Fahrfunktionen geschaffen. Der folgende verlinkte Beitrag beschäftigt sich unter produkthaftungs- und zulassungsrechtlichen Aspekten mit den Anforderungen an hoch- und vollautomatisierte Systeme. Er dürfte deshalb auch für Maschinenhersteller / -betreiber interessant sein.

Fahrzeuge in den „risikominimalen Zustand überführen“

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