EU-Guide Maschinenrichtlinie Edition 2.1 auf "maschinenrichtlinie.de" komplett übersetzt

EU-Guide Maschinenrichtlinie Edition 2.1 auf "maschinenrichtlinie.de" komplett übersetzt

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat die Änderungen / Ergänzungen des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie durch die Version 2.1 nunmehr komplett in die deutsche Sprache übersetzt.

 

Die einzelnen §§ des EU-Leitfadens haben wir den jeweiligen Fachthemen im Rahmen der Kommentierung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf unserer Website "maschinenrichtlinie.de" zugeordnet.

Auch die "Spezifischen Leitfäden (Specific guidance documents)", die am Ende des überarbeiteten EU-Leitfadens neu abgedruckt sind, hat unser Autor übersetzt und den konkreten Fachthemen der Kommentierung zugeordnet:

Im Rahmen der Kommentierung sind wir bisher nur auf die Erläuterungen der EU-Kommission in § 412 zu der Einstufung von bestimmten Lastaufnahmemitteln eingegangen, da diese nach unserer Auffassung in großen Teilen nicht mit den verbindlichen rechtlichen Festlegungen übereinstimmen:

Beispielliste EU-Maschinenausschuss

Die offizielle Version 2.1 des Leitfadens aus Juli 2017 liegt nur in der englischen Originalfassung vor:

EU-Guide Machinery Directive 2006/42/EC 2nd Edition Version 2.1

Die Änderungen des überarbeiteten Leitfadens gegenüber der Version 2.0 finden Sie in nachfolgendem Dokument kenntlich gemacht:

Versionsvergleich EU-Guide Machinery Directive 2006/42/EC 2nd Edition Version 2.1 zu Version 2.0

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Eigenherstellerregelung im EU-Binnenmarktrecht

Neben der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kennen auch andere EU-Vorschriften den sog. "Eigenhersteller", d.h. denjenigen, der sich ein Produkt für die eigene Verwendung herstellt. Allerdings ist diese Regelung nicht durchgängig in allen Vorschriften enthalten und auch nicht systematisch immer gleich formuliert. Hier hat der "EG-Beschluss 768/2008/EG - Gemeinsamer Rechtsrahmen für Binnenmarktrichtlinien" leider keine klare Linie gebracht, zumindest was die Umsetzung in die konkreten EU-Vorschriften anbelangt.

Beachten muss der Hersteller, dass soweit bestimmte EU-Vorschriften für den Eigenhersteller nicht einschlägig sind, die hier grundsätzlich erfassten Produkte bei einer Herstellung für die eigene Verwendung ggf. in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Hier liegt dann nämlich für den "Eigenhersteller" keine Gemeinschaftsrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Maschinenrichtlinie vor, die der Maschinenrichtlinie vorgeht.

Welche EU-Vorschriften den Eigenhersteller verpflichten und welche nicht siehe ausführlich:

Eigenherstellerregelungen in EU-Vorschriften

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EN 1090 nicht auf Geländer und Treppen anwendbar

Die EU-Kommission veröffentlicht Fragen und Antworten zur Anwendung der Bauprodukte-Verordnung (EU) 305/2011. In Ihrer FAQ 31 hat sie Ausführungen zur Anwendung der nach der Bauprodukte-Verordnung harmonisierten Norm EN 1090 auf Bauprodukte gemacht.

Hierin hat sie zunächst die grundsätzlichen Kriterien aufgeführt, wann ein Bauprodukt unter die EN 1090 fällt:

  • Das Produkt ist im Anwendungsbereich der EN 1090.
  • Das Produkt ist ein tragendes Bauteil, was bedeutet:
    • Das Produkt ist dazu gedacht auf Dauer in ein Bauwerk eingebaut zu werden.
    • Das Produkt hat eine strukturelle Funktion in Bezug auf das Tragwerk des Bauwerks.
  • Das Produkt wird nicht von einer dedizierten europäischen Produktspezifikation (spezielle harmonisierte Norm, Europäische Technische Zulassung, Europäische Technische Bewertung) abgedeckt.

Nach diesen Grundsätzen hat die EU-Kommission folgende Schlussfolgerungen gezogen:

  • Windkraftanlagen und auch ihre Türme fallen nicht unter den Anwendungsbereich der EN 1090. Diese sind komplett im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
  • Gewöhnliche Zäune und Geländer, die nur die Funktion haben, zu verhindern, dass Personen herunterfallen, sind keine strukturellen Produkte, weil sie nicht das Tragwerk (einen Teil davon) unterstützen. Das gilt allerdings nicht für Geländer, die das Tragwerk oder Teile davon unterstützen. Das vorgenannte gilt auch für Treppen.

Siehe hierzu die konkreten Ausführungen der EU-Kommission in FAQ 31 zur Bauprodukte-VO:

FAQ covering the Construction Products Regulation (CPR)

Siehe hierzu auch die Kommentierung unseres Autors Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann:

Schnittstelle Maschinenrichtlinie / EU-Bauprodukte-VO

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