EU-Umfrage "Änderung der Maschinenrichtlinie"

Die EU-Kommission arbeitet an einer Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Wir haben darüber bereits berichtet:

Änderung der Maschinenrichtlinie

Nunmehr hat die EU-Kommission am 14. Januar 2019 eine Umfrage zur Revision der Maschinenrichtlinie gestartet. Die Umfrage endet am 11. Februar 2019.

Stellungnahmen zu der geplanten Änderung können online abgegeben werden.

Um an der Umfrage teilzunehmen müssen Sie sich einloggen. Dazu müssen Sie zunächst Ihren Zugang zu der Seite der EU-Kommission einrichten.

Nach dem Login folgen Sie bitte dem Link

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2018-6426989_de

Bitte folgen Sie dann dem gelben Link "Give feedback >"

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Folgenabschätzung "Änderung der Maschinenrichtlinie"

Die EU-Kommission hat mit Datum vom 10.01.2019 eine Folgenabschätzung zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht:

INCEPTION IMPACT ASSESSMENT

Die EU-Kommission hat dabei folgende Probleme identifiziert, die behoben werden sollten:

  • Die Richtlinie stimmt nicht mit dem sogenannten "Neuen Rechtsrahmen" (NLF), der heutigen EU-Rechtssystematik überein.
  • Durch die fehlende Anpassung an den NLF kommt es zu Problemen in der Marktüberwachung.
  • Fehlende Rechtsklarheit im Anwendungsbereich und den Definitionen.
  • Administrativer Aufwand und zusätzliche Kosten wegen der vorgeschriebenen Dokumentation in Papierform.
  • Herausforderungen in Bezug auf den technischen Fortschritt in der Digitalisierung.

Die EU-Kommission hat in Ihrer Folgenabschätzung fünf theoretische mögliche Optionen identifiziert, die Ergebnis der Evaluierung der Maschinenrichtlinie sein können:

  • 0: Keine Änderung
  • 1: Anpassung der Richtlinie an den NLF
  • 2: Anpassung der Richtlinie an den NLF mit gleichzeitiger
    • Änderung des Anwendungsbereiches und von Definitionen
    • Änderung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wegen der digitalen Dokumentation und der sich entwickelnden digitalen Technologie
  • 3: Anpassungen wie in Option 2 beschrieben aber ohne Anpassung an den NLF
  • 4: Zusammen mit einer der Optionen 1, 2 oder 3 - Umwandlung der Richtlinie in eine Verordnung

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Eigenherstellerregelung nach BetrSichV

Die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- regelt in § 5(3), welche Anforderungen der Betreiber erfüllen muss, wenn er sich selbst ein Arbeitsmittel für die eigene Verwendung fertigt. Diese Regelung wird manchmal falsch verstanden, zumal der eigentlich wichtige Punkt erst im letzten Halbsatz des letzten Satzes auftaucht:

"[...], es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt."

Mit dieser Bestimmung stellt der Gesetzgeber klar, dass vorrangig das EU-Binnenmarktrecht greift. D.h., wenn eine einschlägige EU-Rechtsvorschrift auch den Eigenhersteller erfasst, dann muss diese komplett angewendet werden. Diese Klarstellung in der BetrSichV ist schon aus EU-rechtlichen Gründen so erforderlich, da alles andere ein Handelshemmnis darstellen würde.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat seine entsprechende Kommentierung deshalb durch eine graphische Darstellung ergänzt:

Eigenherstellerregelung in der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -

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Wo können harmonisierte Normen bezogen werden?

Harmonisierte EN-Normen können bei den europäischen Normenorganisationen wie CEN oder CENELEC nicht bezogen werden. Der Vertrieb obliegt allein den nationalen Normungsgremien. Muss der Anwender deshalb seine Normen bei der nationalen Normenorganisation beziehen, wo sein Unternehmen seinen Sitz hat? Siehe hierzu:

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Neue EU-Regelungen für Drohnen

Am 22. Dezember 2017 haben die EU-Mitgliedstaaten eine Übereinstimmung darüber erzielt, die gemeinsamen europäischen Luftfahrt Sicherheitsregelungen zu überarbeiten.

Dies betrifft:

Insbesondere soll damit ein EU-weites Rahmenwerk für Drohen geschaffen werden. Hier ist die Rechtslage z.Z. mehr als unübersichtlich, siehe:

Sind Drohnen als Beförderungsmittel aus der Maschinenrichtlinie ausgenommen?

Es ist vorgesehen, dass der Vorschlag für eine EU-Verordnung für Drohnen im April 2019 von der EU-Kommission angenommen wird. Diese Verordnung wird eine Verordnung im Sinne von Artikel 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) sein. D.h., soweit in der EU-Verordnung entsprechende Regelungen über Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beim Bereitstellen auf dem Markt von Drohen getroffen werden, gehen diese der MRL vor.

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Maschinenbautage Köln 2018: Bildergalerie ist online

Die Bilder von den Maschinenbautagen Köln 2018 sind fertig. Gerne können Sie sich die Bildergalerie auf unserer Website ansehen:

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