Risikobeurteilung umfassend kommentiert

Risikobeurteilung umfassend kommentiert

Die Maschinenrichtlinie (MRL) stellt rechtlich verbindliche formelle und inhaltliche Anforderungen an die Risikobeurteilung einer Maschine bzw. einer unvollständigen Maschine. Die Forderung zur Durchführung einer Risikobeurteilung für eine Maschine basiert auf Artikel 5(1) der MRL. Die Forderungen zur Durchführung einer Risikobeurteilung für eine unvollständige Maschine basiert auf Artikel 5(2) in Verbindung mit Artikel 13 der MRL.

Wir haben für Sie auf der Website maschinenrichtlinie.de dieses zentrale Thema neu und umfassend Schritt für Schritt erläutert und freuen uns, wenn Ihnen unsere Erläuterungen bei Ihrer Arbeit behilflich sind.

Risikobeurteilung

Gerne zeigen wir Ihnen in unserem Seminar "Risikobeurteilung"

MBT-Seminar Risikobeurteilung

wie sie mit unserem kostenlosen CE-Tool, dem MBT-RAT, Ihre Risikobeurteilung rechtskonform erstellen können:

MBT-RAT

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Begrenzung der Antriebskräfte

Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) legt fest:

"Die beweglichen Teile der Maschine müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert sind; [...]"

Der EU-Leitfaden zur MRL formuliert hierzu in seinem § 212:

"In bestimmten Fällen lassen sich Risiken bereits durch Gestaltung der beweglichen Teile vermeiden oder vermindern, beispielsweise durch Begrenzung der Antriebskräfte, sodass das angetriebene Teil keine mechanische Gefahr darstellt, [...]"

Nur welche Kräfte wären hier ggf. zulässig? Wo ist so etwas festgelegt? Siehe hierzu:

Begrenzung der Antriebskräfte

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Weichen im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Wie sind in Schienensysteme eingebaute Weichen in Hinblick auf die Maschinenrichtlinie einzustufen? Wie sieht es dabei insbesondere mit der Konkurrenz zur Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems aus?

Der EU-Maschinenausschuss war in 2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass Weichen komplett unter den Anwendungsbereich der Interoperabilitätsrichtlinie fallen und die Maschinenrichtlinie nicht zur Anwendung kommt. Aber dieser Beschluss war seinerzeit nicht ohne Zweifel zustande gekommen.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann hat sich deshalb den Sachverhalt genauer angesehen und kommt zu einem anderen Ergebnis. Siehe hierzu:

Weichen in Schienensystemen

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Inverkehrbringensverbot / Rückruf wegen Verstoß gegen Anhang I

Mit dem

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/690 DER KOMMISSION
vom 30. April 2019, EU-Amtsblatt L 116/78

stellt die EU-Kommission fest, dass das von Schweden verhängte Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Windkraftanlagen und die Anordnung des Rückrufs der bereits in Verkehr gebrachten Windkraftanlagen, gerechtfertigt ist.

Erwägungsgrund 1 des Durchführungsbeschlusses erläutert u.a.:

"Schweden hat eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens und zur Rücknahme der Windkraftanlage SWT-2.3-101 ergriffen, die nicht die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitte 1.3.8.1 und 1.4.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG erfüllte. [...] In diesem Zusammenhang wies Schweden darauf hin, dass die feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen zum Schutz gegen bewegliche Teile des Rotors der Anlage SWT-2.3.-101 ohne ein separates Werkzeug geöffnet werden können und die Anforderungen in Anhang I Abschnitte 1.3.8.1 und 1.4.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG somit nicht erfüllt sind."

 

Erwägungsgrund 2 des Durchführungsbeschlusses erläutert u.a.:

"In Bezug auf die Windkraftanlage SWT-3.0-113 ergriff Schweden die Maßnahme, da es die Auffassung vertrat, dass die Maschine nicht die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I Abschnitt 1.5.14 der Richtlinie 2006/42/EG erfüllt. In der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsan­forderung 1.5.14 über das Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden, ist festgelegt, dass die Maschine so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein muss, dass eine Person nicht in ihr eingeschlossen wird oder, falls das nicht möglich ist, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann."

Zu den entsprechenden Bestimmungen in Anhang I der Maschinenrichtlinie und den Erläuterungen siehe: