Produktsicherheitsgesetz wird überarbeitet

Produktsicherheitsgesetz wird überarbeitet

Das BMAS hat einen Referentenentwurf

eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen

vorgelegt.

Mit dem neuen Gesetz wird

  • das ProdSG an die EU-Marktüberwachungsverordnung angepasst
  • ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) im Hinblick auf den sicheren Betrieb solcher Anlagen erlassen
  • die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) redaktionell an das neue ÜAnlG angepasst

Mit der Ausgliederung der überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG wird das ProdSG zu einem reinen Gesetz über die Produktsicherheit. Die hier eigentlich artfremden Regelungen über den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in ein eigenständiges Gesetz überführt. Eine lange überfällige Rechtsbereinigung.

Mit dieser Trennung wird auch deutlich, dass die Bestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen im konkreten Fall nicht anstelle des Produktsicherheitsrechts treten. Auch für überwachungsbedürftige Anlagen gelten beim Bereitstellen auf dem Markt die produktrechtlichen Anforderungen, wie z.B. das einschlägige EU-Binnenmarktrecht mit der Maschinenrichtlinie, der Druckgeräterichtlinie und der ATEX-Richtlinie, um nur einige zu nennen.

Die vorgeschlagene Änderung der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- kann allerdings nur ein erster Schritt sein. Sie dient auch nur der durch das neue ÜAnlG notwendigen "Loslösung" der BetrSichV vom Produktsicherheitsgesetz. Hier ist aber weit mehr erforderlich, schon um die mit der derzeitigen Änderung verbundene Doppelregelungen zwischen dem ÜAnlG und der BetrSichV zu bereinigen. Eine saubere, klare und auch für die Anwender verständliche Lösung wäre sicherlich, die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen in Gänze aus der BetrSichV herauszulösen und in eine eigenständige Verordnung zum ÜAnlG zu überführen.

Dazu kommen fachliche Ungereimtheiten in der derzeitigen BetrSichV insbesondere im Bereich der Regelungen für Druckgeräte als überwachungsbedürftige Anlagen. Diese werden mit der derzeitigen Änderung nicht angegangen. Das führt z.Z. dazu, dass in der Praxis in Maschinen / Maschinenanlagen enthaltene Druckgeräte und Baugruppen nur schwer den überwachungsbedürftigen Anlagen zugeordnet werden können. Das allein schon deshalb, weil der Hersteller von Maschinen / Maschinenanlagen nach dem Binnenmarktrecht nicht angeben muss, ob und welche überwachungsbedürftigen Anlagen hierin enthalten sind und wo ggf. deren Grenzen sind. Man darf gespannt sein, wie der nationale Gesetzgeber diese Lücke schließen will, ohne mit seinen Bestimmungen gegen das Binnenmarktrecht zu verstoßen. Die Verpflichtung der Hersteller zu solchen Angaben, würde nämlich ein EU-Handelshemmnis darstellen und das auch über den indirekten Weg der Verpflichtung der Arbeitgeber diese Angaben sicherzustellen.

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Maschinenbautage Köln: Referentenwechsel

Die derzeitigen Reisebeschränkungen führen zu einem Referentenwechsel am 14. Oktober auf der Konferenz Maschinenrichtlinie. Hein Bollens von der EU-Kommission kann nicht aus Brüssel anreisen.

Anstelle von Hein Bollens wird Otto Görnemann, Sick AG, den ersten Vortrag am 14. Oktober zur Situation der harmonisierten Normen halten.

 

Mit Otto Görnemann haben wir einen ausgezeichneten Normungsexperten für das Thema gewinnen können. Er ist seit vielen Jahren weltweit im internationalen Normungsgeschäft zu Hause und von daher weit mehr als "Ersatz". Sein großer Vorteil ist, er kann Themen aufgreifen, die ein Beamter der EU-Kommission wohl eher nicht angesprochen hätte. Lassen Sie sich überraschen:

  • HARMONISIERTE EU-NORMEN IN EINEM WELTWEITEN GLOBALEN MARKT
    • Warum Harmonisierte Europäische Normen?
    • Zusammenhang zwischen EU-Richtlinien und Europäischen Normen am Beispiel der Maschinenrichtlinie
    • Vorteile von Harmonisierten Normen?
    • Globale Relevanz von Europäischen Normen. Beispiele Brasilien, Indien, China
    • Aktuelle Situation:
      • Die Reaktion der EU-Kommission nach EUHG Urteilen und das Rechtsgutachten im Auftrag des BMWI

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