Zusätzliche Anforderungen durch EU-Marktüberwachungs-VO

Zusätzliche Anforderungen durch EU-Marktüberwachungs-VO

Die europäische Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 (MVO) legt in ihrem Kapitel II zusätzliche Anforderungen an das Inverkehrbringen von bestimmten Produkten fest. Das sind u.a. auch die Produkte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Diese Anforderungen greifen ab dem 16. Juli 2021.

Nach der MVO muss ein Wirtschaftsakteur bestimmt sein, der für die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 4(3) MVO verantwortlich ist. Ohne einen solchen verantwortlichen Wirtschaftsakteur darf ein Produkt nicht in der EU in Verkehr gebracht werden. Dieser Wirtschaftsakteur muss seinen Sitz in der EU haben. Zu den Pflichten gehört auch die Kennzeichnung des betreffenden Produkts mit Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur

Siehe hierzu ausführlich:

Zusätzliche Anforderungen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Verantwortung und Haftung des Dokumentationsbevollmächtigten

In der Praxis wurde diskutiert, ob sich für den Dokumentationsbevollmächtigten eventuell eine Haftung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ergeben kann.

In die Kommentierung zum sog. "Dokumentationsbevollmächtigten" haben wir deswegen ein neues Kapitel aufgenommen:

Verantwortung und Haftung des Dokumentationsbevollmächtigten

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nimmt den Dokumentationsbevollmächtigten nicht direkt in die Verantwortung. Auch nach OWiG existiert in Deutschland kein Durchgriff auf den Dokumentationsbevollmächtigten im Rahmen seiner originären Aufgaben.
Für Dokumentationsbevollmächtigte, die auch damit beauftragt sind sicherzustellen, dass die technischen Unterlagen vor dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme verfügbar sind, kann sich allerdings eine Haftung nach dem OWiG ergeben.

Überarbeitung des ersten EU-Vorschlags zur Änderung der Maschinenrichtlinie

Die EU-Kommission hat im November 2020 ihren Vorschlag zur Änderung der MRL geringfügig angepasst.

Wir haben die Anpassungen in unser Dokument "1. EU-Vorschlag zur neuen EU-MVO" eingepflegt und kenntlich gemacht. Zur neuen Version des Dokuments siehe:

Überarbeitung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Erste Vorschläge der EU-Kommission

Stellungnahme des BMAS zu den Vorschlägen der EU-Kommission zur Änderung der Maschinenrichtlinie

Das BMAS hat eine Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen der EU-Kommission abgegeben. U.a. wurde folgendes angemerkt:

Nach Auffassung des BMAS muss die neue EU-Maschinenverordnung technologieneutral gefasst werden, d.h. keine Sonderstellung für

  • künstliche Intelligenz.
    Die Vorschläge zu diesem Thema müssen für alle Arten von Software gelten.
  • kollaborierende Roboter.
    Personen können auch mit anderen Maschinen in Kontakt kommen.
  • autonome mobile Maschinen.
    Es gibt auch andere mobile Maschinen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass viele Vorschläge bereits an anderer Stelle der Maschinenrichtlinie geregelt sind. Diese Vorschläge müssen wieder gelöscht werden, damit es zu keinen Doppelregelungen kommt.

Das BMAS unterstützt die vorgeschlagene neue Definition "unvollständige Maschinen" nicht und plädiert dafür, die alte Definition beizubehalten.

Das BMAS unterstützt die vorgeschlagene europaweite einheitliche Regelung der "wesentlichen Veränderung" im Rahmen der Maschinenrichtlinie nicht, da keine einheitliche Meinung der Mitgliedstaaten zu diesem Thema erwartet wird.

Vorschlag: Speichern aller "Maschinenentscheidungen"

Im Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Maschinenrichtlinie findet sich zum GSA-Punkt 1.2.1 "Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen" zum Thema Künstliche Intelligenz (KI) der Unterpunkt

e) the decision-making process must be logged and retained for conformity assessment and market surveillance purposes.

Deutsche Übersetzung:
e) Der Entscheidungsprozess muss protokolliert und aufbewahrt werden zur Konformitätsbewertung und für Marktüberwachungszwecke.

Sollte diese Anforderung in die neue EU-Maschinenverordnung Eingang finden, bedeutet das in der Praxis beim Einsatz von (auch nicht sicherheitsrelevanter) KI einen erheblichen Aufwand:

  • Das Speichern aller (sicherheitsrelevanten) Entscheidungsprozesse mag für einfache (Sicherheits-)Schalter noch für einen gewissen Zeitraum mit überschaubarem Aufwand möglich sein.
  • Bei anderen Geräten, wie z.B. Laserscannern, kommen hier sehr schnell viele Daten zusammen. (Komplettes Scannfeld alle 100ms).
  • Müssten alle Bilder von Sicherheitskameras, wie z.B. dem PILZ-Safety Eye, verlustfrei (z.B. png komprimiert) gespeichert werden, steht der Speicheraufwand in keinem Verhältnis zu einem möglichen Gewinn. Schon, weil mit den gespeicherten Daten keine zusätzliche / erhöhte Sicherheit verbunden ist, sondern nur eine Dokumentation des Geschehens in der Vergangenheit.

Selbst wenn eine Kamera nur 100kb (ca. 400x400 Pixel, farbig, PNG verlustfrei) an Bilddaten alle 333ms produziert, sind dies

  • ca. 1GB Daten pro Stunde
  • ca. 26GB Daten pro (24 Stunden-)Tag
  • ca. 9,5TB Daten pro (365 Tage-)Jahr
  • ca. 190TB Daten in 20 Jahren Laufzeit

Bei ca. 20 € pro TB kostet so ein Kamerasystem nach dem neuen Vorschlag nun ca. 4.000 € mehr.

Kommentierung "Technische Unterlagen" überarbeitet

Die Kommentierung zu den (speziellen) technischen Unterlagen wurde insbesondere in Hinblick auf die Verantwortlichkeiten überarbeitet:

Normenrecherche

Wie finde ich die richtige Norm für meine Maschine, für mein Bauteil oder für konkrete Gefährdungen. Wie vermeide ich teure Normenfehlkäufe, denn gekauft ist gekauft im Normengeschäft. Eine Rückgabe ist ausgeschlossen.

Die KAN hat ein sehr hilfreiches Tool entwickelt, das einen guten Einstieg in die Normenrecherche ermöglicht.
Mit Suchbegriffen kann ermittelt werden, welche Normen das gesuchte Thema behandeln. Hierbei werden die Normen nicht vollständig durchsucht, sondern vorher zu den Normen zugeordnete Schlagworte aussortiert. Somit kann dieser Einstieg eine vollständige Suche nur ergänzen.
Über Verlinkungen in der Trefferliste findet man dann Informationen zu den herausgefilterten Normen.

An den Inhalt der Normen gelangt man auf diese Art natürlich nicht.

Wie das genau funktioniert, erklärt die KAN in einem kurzen Video:

KAN Normenrecherche

Kommentierung "Spezielle Richtlinien" neu geordnet

Die Kommentierung des Themas spezielle / andere Richtlinien wurde überarbeitet und dabei insbesondere neu geordnet. Es wurden

  • ein neuer Beitrag "Andere EU-Vorschriften" eingefügt
  • die Erläuterungen zu den jeweiligen EU-Vorschriften in einzelne Unterverzeichnisse verschoben
  • Die vorhandenen FAQ direkt den einzelnen EU-Vorschriften zugeordnet.

Damit ist die Kommentierung zu diesem Themablock deutlich übersichtlicher und anwenderfreundlicher.

Erstes Zivilgesetzbuch der VR China in Kraft getreten

Die Kanzlei BURKARDT & PARTNER, Shanghai, weist in ihrem Newsletter vom 11.1.2021 darauf hin, dass das erste Zivilgesetzbuch der VR China am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Sie teilt hierzu mit:

Zwar sind im neuen Zivilgesetzbuch hauptsächlich bestehende Einzelgesetze zusammengefasst worden - so sind u.a. die Allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts, das Ehegesetz, das Erbschaftsgesetz und das Vertragsgesetz in das Zivilgesetzbuch übernommen worden - aber es wurden auch die Hälfte aller Paragraphen des neuen Zivilgesetzbuches geändert oder neu hinzugefügt!

Dabei wurden leider die zusammengefassten Einzelgesetze nicht vollständig aufeinander abgestimmt und bestehende Unklarheiten wurden übernommen. Zudem sind wichtige Zivilgesetze, wie beispielsweise das Produktqualitätsgesetz, nicht mit in das Zivilgesetzbuch eingeflossen.

Insofern ist das erste Zivilgesetzbuch der VR China fraglos ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Es wurde jedoch die Gelegenheit eine wirkliche Gesetzeseinheit zu schaffen versäumt! Der oberste Volksgerichtshof hat daher auch schon angekündigt, Interpretationen zur Anwendung des Zivilgesetzbuchs veröffentlichen zu wollen. Diese werden voraussichtlich einige der Unstimmigkeiten und Unklarheiten beseitigen.

Hier alle wichtigen Neuerungen und Änderungen aufzählen zu wollen wäre zu umfangreich. Bitte lesen Sie hierzu das mit Herrn RA Burkardt im Newsletter CHINAHIRN geführte Interview, welches Sie unter folgendem Link auf unserer Website finden: https://www.bktlegal.com/news-events/neuer-beitrag-im-newsletter-chinahirn.html

Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre!

Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen – wie immer – jederzeit gerne zur Verfügung!

Ihr Burkardt & Partner Team

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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