Neue Videos im MBT-Kanal

Video: Einbindung in Maschinenmanipulation

Auf den Maschinenbautagen Köln 2021 hatte Rechtsanwalt Carsten Laschet Einblick gewährt in die "Verantwortung bei der Einbindung in die Maschinenmanipulation":

  • EINBINDUNG IN MASCHINENMANIPULATION
    • Beihilfe bei Umbau und Instandhaltung von manipulierten Maschinen
    • Vertragliche Verpflichtung zur Durchführung
    • Schadensersatzansprüche bei Unfall
    • Wer handelt straffällig?

Ein Thema, das immer wieder strittig diskutiert wird. Z.B., darf ich eine Maschine reparieren, die erkennbar manipuliert ist? Was muss ich ggf. unternehmen? Den kompletten Vortrag einschließlich der anschließenden Diskussion mit dem Plenum haben wir jetzt online gestellt.

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Videoreihe: Einführung in SOFTEMA

In der Videoreihe erläutert Dr.-Ing. Björn Ostermann die Grundlagen der Anforderungen der EN ISO 13849-1 und 13849-2 an sichere Anwendungssoftware für Maschinen und wie Ihnen die Software SOFTEMA bei Ihrer Arbeit helfen kann.

  • Übersicht
    • Teil 1: Einführung in sichere Anwendungssoftware
    • Teil 2: V-Model
    • Teil 3: Basismaßnahmen
    • Teil 4: Zusatzmaßnahmen Teil 1
    • Teil 5: Zusatzmaßnahmen Teil 2
    • Teil 6: Validierung

Ein Thema, das wir dann gerne mit Ihnen in unserem Seminar SOFTEMA vertiefen.

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EuG-Urteil: Keine kostenlosen Normen

Das Gericht der Europäischen Union - EuG hat eine Klage zweier gemeinnütziger Organisationen:

  • Public.Resource.Org, Inc.
  • Right to Know CLG

deren vorrangige Aufgabe darin besteht, das Recht für alle Bürger frei zugänglich zu machen, auf "Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission" abgewiesen.

Mit dieser Klage wollten die beiden Kläger kostenlosen Zugang zu vier harmonisierten Normen erwirken. Sie stützen sich dabei darauf, dass nach ihrer Auffassung "die angeforderten harmonisierten Normen Teil des „Unionsrechts“ seien".

Zu dem Urteil siehe:

EuG - Rechtssache T-185/19 vom 14. Juli 2021

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EU-Schutzklauselverfahren "Aufzüge mit verkürztem Schachtkopf"

Die EU-Kommission hat im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens die Maßnahmen der deutschen Marktüberwachungsbehörde gegen einen Aufzugshersteller überprüft. Dabei kommt die EU-Kommission zu einem anderen Ergebnis als die deutsche Marktüberwachung.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat sich den entsprechenden EU-Beschluss kritisch angesehen und beurteilt dies anders als die EU-Kommission. Dies hat er ausführlich in seinem Fachbeitrag

Aufzüge mit verkürztem Schachtkopf

begründet. Wir hatten bereits über die Erstveröffentlichung dieses Artikels in der Zeitschrift InTeR berichtet.

Hier ein Auszug aus seinem Fazit:

Dieser EU-Beschluss ist nicht geeignet die Sicherheit des Orona Aufzugs in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Aufzugsrichtlinie zu bewerten. Dazu hätte die Untersuchung der EU-Kommission sich auf alle relevanten Anforderungen der Richtlinie erstrecken müssen. Die EU-Kommission hatte dazu im Rahmen des Schutzklauselverfahrens aber keine Veranlassung. Hier ging es lediglich darum die Beanstandungen der Marktüberwachung zu bewerten.

Der EU-Beschluss ist allerdings geeignet, die Bestimmungen des Anhang I Nr. 2.2 der Aufzugsrichtlinie hinsichtlich der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Freiraum im Schachtkopf zu „kippen“. Da der von Orona vorgesehene verkürzte Freiraum nicht in Frage gestellt wurde, ist er quasi eine faktische Änderung der Aufzugsrichtlinie durch die EU-Kommission mit Hilfe der Schutzklausel. Eine solche Richtlinienänderung steht aber nur dem europäischen Gesetzgeber zu.

Der bei dem Orona Aufzug zur Verfügung stehende Überlebensraum (Höhe × Breite × Länge) klingt nicht so, als dass man erpicht sein sollte, sich im Gefahrfall auf dem sich bewegenden Dach der Aufzugskabine darin in Sekundenschnelle in liegender, gekrümmter Position zurückziehen zu müssen. Dieser Raum reicht wie im Artikel nachgewiesen in keinem Fall aus, um eine solche Gefährdungssituation unbeschadet zu überstehen. Selbst nicht, wenn man jung, schlank und sportlich ist. Zum Größenvergleich: Ein Standardsarg ist ca. 70 cm hoch, 65 cm breit und ca. 2 m lang. Das ist mehr als das Doppelte des hier vorgesehenen Überlebensraums!

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Neue pr Norm für Fahrerlose Flurförderzeuge steht bereit

Auf den Maschinenbautagen hatten unsere Referenten Dipl.-Ing. (FH) Helmut Bach und Dr.-Ing. Björn Ostermann über die Anforderungen an Fahrerlose Flurförderzeuge bezogen auf

  • den Stand der Technik,
  • relevante harmonisierte Normen
    und
  • die nicht harmonisierte EN ISO 3691-4:2020

berichtet.

Die EN ISO 3691-4 liegt nun bei DIN als prEN ISO 3691-4:2021 zur Einsicht bereit.

Aus den vielen Abweichungen zum Stand der Technik, die im Vortrag behandelt wurden, wurde inzwischen ein Punkt gegenüber der Fassung 2020 korrigiert:

  • Zum Thema Betriebsartenwahlschalter sagt die EN ISO 3691-4:2020 in Abschnitt 4.9.1 aus, dass dieser nicht notwendig ist. Dies passt nicht zur Maschinenrichtlinie, die in Anhang I 1.2.5. einen Betriebsartenwahlschalter für alle Betriebsarten fordert, in denen entsprechende Gefährdungen existieren.
  • Nach Abschnitt 4.9.1 der prEN müssen nun die Betriebsarten Automatikbetrieb, Handbetrieb und Wartungsbetrieb, sofern vorhanden, über einen Wahlschalter ausgewählt werden. Damit nähert sich die pr-Norm den gesetzlichen Forderungen in diesem Punkt stark an. Allerdings fordert die Maschinenrichtlinie das natürlich auch für alle weiteren vorhandenen Betriebsarten.

Somit hat sich die Norm wieder ein kleines Stück dem Stand der Technik und dem geltenden Recht angenähert. Dies gilt aber nicht für alle Anforderungen. So bleibt die Norm zumindest in Abschnitt 4.1.5 mit ihren Anforderungen in Bezug auf scharfe Ecken oder Kanten immer noch hinter den gesetzlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie in Anhang I 1.3.4 zurück.

Es bleibt abzuwarten, ob der EU-Kommission dies am Ende für eine Harmonisierung der Norm ausreicht.

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