TRILOG zur neuen Maschinenprodukteverordnung hat begonnen

TRILOG zur neuen Maschinenprodukteverordnung hat begonnen

In den nunmehr anstehenden Verhandlungen wird sicherlich der neue Anhang I ein wichtiges Thema werden. Dieser ist wegen der damit verbundenen zusätzlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertung bestimmter Produkte für Deutschland von zentraler Bedeutung. Weiter dürfte die digitale Betriebsanleitung ein wichtiges Thema sein.

Insgesamt scheinen die grundsätzlichen Positionen von Rat und Parlament nicht so weit voneinander entfernt zu sein. Insofern wird man von einer zügigen Einigung ausgehen können. Im Herbst (voraussichtlich Oktober) wird der Trilog fortgeführt. Die Verhandlungen auf Arbeitsebene sind schon für Anfang September vorgesehen.

Unsere Referenten versuchen das EU-Parlament noch in einigen Punkten zu sensibilisieren. Zum Beispiel, müsste dringend klargestellt werden, ob der Handel mit Gebrauchtmaschinen -nach dem derzeitigen Stand erfasst- tatsächlich erfasst werden sollte und ob die Mitgliedstaaten -wie derzeit vorgesehen- ein Spielraum eingeräumt werden soll, über die Anforderungen der EU-Maschinenprodukteverordnung mit nationalen Anforderungen hinauszugehen.

Wir werden im Oktober auf den Maschinenbautagen Köln 2022 über den Stand der Verhandlungen berichten.

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Freier Warenverkehr ohne nationale Einschränkungen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt in Artikel 15 die "Installation und Verwendung der Maschinen". Eine "Lex specialis" der Maschinenrichtlinie.

Diese Regelung ist im EU-Baukasten des NLF, der seit 2008 dem EU-Rechtssetzer bei der Formulierung der Binnenmarktvorschriften zur Verfügung steht, nicht vorhanden. Sie ist auch nicht notwendig, weil sich diese Bestimmung an den Mitgliedstaat richtet und sie sich ohnehin aus Artikel 114 des AEU-Vertrags ergibt, dem der Mitgliedstaat verpflichtet ist. Insofern hat eine solche Bestimmung auch keinen Eingang in die bisherigen "NLF-Richtlinien", wie z.B. die Niederspannungsrichtlinie gefunden.

Diese "Lex specialis" soll jetzt nach dem Vorschlag zur neuen Maschinenprodukteverordnung beibehalten werden. Allerdings in geänderter Form.

Artikel 4 a des Vorschlags lautet:

Protection of persons during installation and/or use of machinery or related products

Member States may lay down requirements to ensure that persons, including workers, are protected when installing or and using machinery or related products, provided that such rules do not allow for modification of a machinery or related product in a way that is not compatible with this Regulation.

Deutsche Übersetzung

Schutz von Personen während der Installation und/oder Verwendung von Maschinen oder verwandten Produkten

Die Mitgliedstaaten können Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Personen, einschließlich Arbeitnehmer, bei der Installation oder Verwendung von Maschinen oder verwandten Produkten geschützt sind, sofern diese Vorschriften keine Änderung einer Maschine oder eines verwandten Produkts in einer mit der Verordnung nicht vereinbaren Weise zulassen.

Es fällt auf, dass der Text gegenüber dem jetzigen Text der Maschinenrichtlinie geändert wurde. Man darf unterstellen, dass diese Änderung von den Verfassern bewusst vorgenommen wurde. Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Nach dieser Formulierung, darf ein Mitgliedstaat jetzt zwar nicht weniger verlangen als die zukünftige Maschinenprodukteverordnung, er darf aber mehr verlangen! Ein Produkt mit einem höheren "Sicherheitsniveau" ist ja immer noch mit der Verordnung "vereinbar". Diese Bestimmung verstößt aber gegen Artikel 114 des AEU-Vertrags. Insofern sollte dies in den laufenden Trilogverhandlungen dringend geändert werden.

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Maschinanbautage Köln 2022

Vom 11. bis 14. Oktober 2022 finden im Maritim Hotel Köln die 19. Maschinenbautage statt. Schauen Sie sich gerne einmal das Programm an und wer Ihnen die verschiedenen Themen in den Konferenzen und Workshops vorstellen wird:

Wir freuen uns Sie auf den Maschinenbautagen in Köln begrüßen zu können.

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