Neue harmonisierte Normen für die Maschinenrichtlinie

Neue harmonisierte Normen für die Maschinenrichtlinie

Die EU-Kommission hat am 2.3.2021 im Amtsblatt L 72/12 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377 Änderungen zu der Liste der harmonisierten Normen für Maschinen in Bezug auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bekanntgegeben:

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/377 DER KOMMISSION
vom 2. März 2021

Dieser Beschluss ändert erneut die Liste der im EU-Amtsblatt C 92/1 am 9.3.2018 bekanntgemachten harmonisierten Normen. D.h. er ersetzt diese Liste nicht, sondern ändert sie, wie schon die vorangegangenen Durchführungsbeschlüsse, lediglich ab.

Der Beschluss ist ab sofort gültig.

Neben vielen maschinenspezifischen C-Normen haben sich folgende Änderungen bei B-Normen ergeben:

  • Ganz neu aufgenommen:
    • EN 62745:2017 Sicherheit von Maschinen — Anforderungen für kabellose Steuerungen an Maschinen (IEC 62745:2017)
  • Aufgenommen, und alte Norm bleibt harmonisiert:
    • neu: EN ISO 3743-2:2019 Akustik —Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen
    • alt: EN ISO 3743-2:2009 Akustik —Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen

    Hinweis:
    Die EU-Kommission hat uns auf unsere Nachfrage hin mitgeteilt, dass die EN ISO 3743-2:2009 mit dem nächsten Durchführungsbeschluss zurückgezogen wird.

  • Aufgenommen, und alte Norm wird am 3. September 2022 zurückgezogen:
    • neu: EN ISO 11203:2009 Akustik — Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten
    • alt: EN ISO 11203:2009 Akustik — Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten

    • neu: EN ISO 13851:2019 Sicherheit von Maschinen — Zweihandschaltungen — Funktionelle Aspekte und Gestaltungsleitsätze
    • alt: EN 574:1996+A1:2008 Sicherheit von Maschinen — Zweihandschaltungen — Funktionelle Aspekte — Gestaltungsleitsätze

    • neu: EN ISO 13854:2019 Sicherheit von Maschinen — Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
    • alt: EN 349:1993+A1:2008 Sicherheit von Maschinen — Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen

    • neu: EN ISO 13857:2019 Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
    • alt: EN ISO 13857:2008 Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen

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Konsolidierte Fassung der Liste der harmonisierten Normen

Die EU-Kommission hat die aktuellen Änderungen der harmonisierten Normen bereits in die inoffizielle konsolidierte Fassung der Liste der harmonisierten Normen eingearbeitet. Sie finden diese Liste bei uns im Downloadbereich in der Rubrik "Harmonisierte Normen" unter "Veröffentlichungen der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie":

Harmonisierte Normen

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MBT-RAT Version 2.6.1.3 mit neuer Normenliste verfügbar

Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchführen. Das gilt nicht nur nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sondern wird auch von diversen anderen EU-Richtlinien gefordert, wie z.B. von der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, der EMV-Richtlinie 2014/30/EU, der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU und der für viele Maschinenhersteller ebenfalls wichtigen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU.

Unsere kostenlose Excel basierte Software MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) unterstützt den Hersteller bei seiner Risikobeurteilung. Wir haben das am 30. März 2013 erstmals vorgestellte Tool zur Erstellung einer rechtskonformen Risikobeurteilung aktualisiert und an die im März von der EU-Kommission veröffentlichten Änderungen der harmonisierten Normen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angepasst.

Der MBT-RAT liegt jetzt in der Version 2.6.1.3 vor.

MBT RAT Version 2.6.1.3

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Brandschutz an der Schnittstelle Maschinenrichtlinie und Baurecht

Maschinen / Gesamtheiten von Maschinen erstrecken sich häufig über mehrere Gebäudeabschnitte und damit auch über mehrere Brandabschnitte. Dadurch entstehen in dazwischenliegenden Wänden Öffnungen, die im Brandfall verschlossen werden müssen. Diese Forderung ergibt sich nicht unbedingt aus der Maschinenrichtlinie, sondern aus dem nationalen Baurecht. D.h. Adressat der baurechtlichen Anforderung ist dann der Gebäudeinhaber und nicht der Maschinenhersteller. Dazu kommt dann noch der Hersteller der Brandschutzanlage. Trotzdem müssen Maschine und Brandschutzanlage im Brandfall zusammenarbeiten.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Fragestellung im Rahmen seiner Kommentierung der Maschinenrichtlinie nachgegangen und hat drei grundsätzlich mögliche Fallgestaltungen identifiziert:

Brandschutz an der Schnittstelle Maschinenrichtlinie und Baurecht

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