Käufer muss Produkt auf Fabrikationsfehler prüfen

Urteil OLG Stuttgart zu Prüfung auf Fabrikationsfehler durch den Käufer

Das OLG Stuttgart hat in einem Urteil vom 16.06.2009 -AZ 12 U 206/08- folgende Klarstellung getroffen:

"Leitsatz:

Der Käufer, der vom Zulieferer bezogene Teile in ein von ihm hergestelltes Endprodukt einbaut, ist nach §377 Abs. 3 HGB im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, diese Teile - erneut - zu untersuchen, wenn der Endabnehmer Mängel anzeigt und der Verdacht besteht, dass diese auf Fehler der vom Zulieferer bezogenen Teile beruhen."

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Hersteller von Steckverbindungen mangelhafte Kontakte von einem Händler bezogen und diese verarbeitet. Der Mangel an den Kontakten wurde erst später auf Grund von Reklamationen durch Kunden des Herstellers der Steckverbindungen erkannt. Der Hersteller hatte in seiner Klage u.a. beantragt:

  • Den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen
  • Mehrere tausend Buchseneinsätze zurückzunehmen

Das OLG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Zu den Inhalten seiner Begründung siehe:

OLG Stuttgart:
Prüfung auf Fabrikationsfehler durch den Käufer

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Maschinen / Anlagen ohne CE

Immer häufiger treten Fragen auf im Zusammenhang mit Maschinen und Anlagen, die nach Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie im Betrieb als Arbeitsmittel eingesetzt wurden, die aber nicht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Es fehlen dabei neben der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung oft auch die Risikobeurteilung und die Betriebsanleitung. Bei Anlagen liegt zwar in der Regel eine Betrachtung der einzelnen (unvollständigen) Maschinen durch deren Hersteller vor, nicht immer aber eine Betrachtung ihres Zusammenspiels innerhalb der Anlage durch den Anlagenhersteller. Dabei sind auch Maschinen / Anlagen, die der Arbeitgeber für die eigene Verwendung selbst hergestellt hat, betroffen.

Heute rückt vermehrt in das Bewusstsein der Arbeitgeber, dass sie mit dem Bereitstellen solcher Maschinen / Anlagen permanent gegen § 7 Absatz 1 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnung verstoßen:

  • (1) der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur solche Arbeitsmittel bereitstellen, die

    1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrecht in deutsches Recht umgesetzt wurde, ...

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist der Frage einer "Nachzertifizierung", des dazu maßgebenden Stichtags und auch der damit verbundenen Verantwortlichkeiten nachgegangen und hat das Thema im Rahmen einer FAQ behandelt:

Nachträgliche Konformitätsbewertung

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Neue irische Ratspräsidentschaft will Alignmentpackage abschließen

Am 12. Dezember 2012 fand die letzte Ratsarbeitsgruppensitzung zum Alignmentpackage unter zypriotischer Präsidentschaft statt. In sage und schreibe insgesamt 12 Sitzungen seit Juli 2012 hat Zypern die geplante Anpassung von 9 EG-Richtlinien an den New Legislative Framework im europäischen Rat gut vorangebracht.

Als wichtiger deutscher Erfolg bleibt etwa festzuhalten, dass die EU-Kommission jetzt dem deutschen Anliegen folgt und darauf verzichtet, Regelungen zur Eigenherstellung der erfassten Produkte neu in den EG-Richtlinien des Alignmentpackage zu verankern.

Einer der Knackpunkte unter der folgenden irischen Präsidentschaft zu Beginn 2013 wird es sein, die in der Vergangenheit übliche Konsultation von sektoriellen Expertengruppen in den einzelnen EG-Richtlinien des Alignmentpackage verbindlich zu verankern. Der Vorschlag der EU-Kommission sieht allerdings nur einen übergeordneten Ausschuss für alle Richtlinien vor, der dazu ausschließlich durch Regierungsvertreter besetzt ist. Das Wissen der sektoriellen Experten ist allerdings zwingend erforderlich, wenn es um Fragen zur Auslegung und Anwendung der einzelnen EG-Richtlinien geht.

Die irische Präsidentschaft beabsichtigt, die Verhandlungen zum Alignmentpackage in der ersten Jahreshälfte 2013 abzuschließen.

Siehe hierzu auch:

EU-Kommission verabschiedet Anpassung von 9 EG-Richtlinien

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Neues Bauproduktegesetz (BauPG)

Mit dem

Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

vom 5. Dezember 2012
BGBl I, Nr. 57, S. 2449

wurde das deutsche Bauproduktegesetz an die europäische  Bauprodukteverordnung angepasst:

Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011

Artikel 2 des nationalen Anpassungsgesetzes enthält dazu das neue Bauproduktegesetz (BauPG), das am 1. Juli 2013 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt zu diesem Zeitpunkt das alte Bauproduktegesetz außer Kraft.

Das neue Bauproduktegesetz enthält Regelungen zu folgenden Bereichen:

  • Technische Bewertungsstelle
  • Notifizierende Behörde
  • notifizierte Stellen
  • Antrag auf Notifizierung
  • Marktüberwachung
  • Zu verwendende Sprache bei
    • Leistungserklärungen,
    • Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen
    • Informationen und Unterlagen des Herstellers, Importeurs und Händlers zum Konformitätsnachweis eines Bauproduktes gegenüber den zuständigen nationalen Stellen
  • Verordnungsermächtigung für nicht harmonisierte Bauprodukte
  • Bußgeldvorschriften
  • Strafvorschriften

Die europäische Bauprodukteverordnung muss bei Maschinen / Anlagen ggf. zusätzlich zur Maschinenrichtlinie beachtet werden, z.B. wenn Bauprodukte als Bauteile von Maschinen / Anlagen verwendet werden. Siehe hierzu:

Einbaumaschine -Gebäude / Bauwerk- Interpretation

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