Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geändert

Aktuelle Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde mit der VERORDNUNG (EU) 2019/1243 vom 20. Juli 2019 geändert. Die EU-Verordnung, mit der noch diverse weitere EU-Vorschriften geändert worden sind, wurde von der EU-Kommission im europäischen Amtsblatt L 198/243 am 25.7.2019 bekanntgemacht. Sie ist nach Artikel 3 der Verordnung am 26.7.2019 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Die konkrete Änderung der Maschinenrichtlinie ergibt sich aus Abschnitt VII "BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU", Nummer 4. des Anhangs der EU-Verordnung.

Einleitend wird hier begründet, zu welchem Zweck die Änderung der Maschinenrichtlinie erfolgt:

"Um neue Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile zu erlassen. [...]"

Geändert wurden:

  • Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2
  • Artikel 8 Absatz 1
  • Artikel 9 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3
  • Neuer Artikel 21a
  • Artikel 22 Absatz 3

Die Änderungen wurde bereits in der Kommentierung der Maschinenrichtlinie auf www.maschinenrichtlinie.de übernommen.

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Neue konsolidierte Fassung der Maschinenrichtlinie als Download

Unsere Autoren, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann und Dr.-Ing. Björn Ostermann, haben die Änderungen in Ihre konsolidierte Fassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eingearbeitet. Diese Datei steht Ihnen wie gewohnt zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Konsolidierte Fassung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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Fehlerhafte EG-Konformitätserklärungen für Maschinen

Häufiger Anlass für Beanstandungen einer Maschine durch den Kunden, die Marktüberwachungsbehörden oder auch den Zoll sind formale Fehler in der EG-Konformitätserklärung. Dazu werden regelmäßig völlig überflüssige und eher verwirrende Angaben mit in die Erklärung aufgenommen. Hier kann der Hersteller leicht Zeit, Geld und Ärger sparen, denn solche formalen Fehler und überflüssige Angaben lassen sich einfach vermeiden.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hatte ein Muster für eine EG-Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) erstellt und dieses jüngst noch einmal überarbeitet. Bei der Umsetzung der in Anhang II Teil 1 Abschnitt A geforderten Angaben hat er konsequent die in der Richtlinie aufgeführte Reihenfolge der einzelnen Angaben eingehalten. Dies ist zwar keine Pflicht, wird aber z.B. vom türkischen Zoll verlangt und kann dort auch nicht diskutiert werden.

Da sich die EG-Konformitätserklärung von "normalen Maschinen" zu der für "Anhang-IV-Maschinen" inhaltlich leicht unterscheidet, stellen wir Ihnen wegen der besseren Übersichtlichkeit zwei getrennte Muster zur Verfügung.

Zu den beiden Mustern siehe:

EG-Konformitätserklärung: Muster

Näheres hierzu und viele weitere praktische Tipps erfahren Sie in unserem Seminar:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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Einzelprüfung von Lastaufnahmemitteln auch bei Serienfertigung?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) verlangt in Anhang I, Nr. 4.1.2.3, das der Hersteller statische und dynamische Prüfungen an "Maschinen zum Heben von Lasten" durchführt. Lastaufnahmemittel sind "Maschinen zum Heben von Lasten" im Sinne der MRL. Anhang I, Nr. 4.1.3 verlangt vom Hersteller, dass solche Prüfungen an "allen Maschinen zum Heben von Lasten" durchgeführt werden. Damit müssen grundsätzlich auch alle Lastaufnahmemittel, die in Serie gefertigt werden, einer Einzelprüfung unterzogen werden.

Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, hierauf zu verzichten?

Unserer Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Fragestellung nachgegangen. Siehe hierzu sein Kommentar:

Einzelprüfung von Lastaufnahmemitteln auch bei Serienfertigung?

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Neue Marktüberwachungsverordnung: Nationale Durchführungsrechtsakte erforderlich

Wie bereits in Newsletter vom 1. Juli d.J. mitgeteilt, ist die neue EU-Marktüberwachungsverordnung am 15.07.2019 in Kraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedstaaten grundsätzlich ab dem 16. Juli 2021.

Eine EU-Verordnung greift direkt und muss nicht wie EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings muss das nationale Recht zumindest daran angepasst werden, schon um entgegenstehende Bestimmungen zu "bereinigen". Insofern müssen die Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche Durchführungsrechtsakte zur EU- Marktüberwachungsverordnung erlassen. Dabei dürfte davon auszugehen sein, dass alle Mitgliedstaaten solche Umsetzungsbestimmungen erlassen müssen. Angesichts der normalen Dauer von Gesetzgebungsverfahren müsste mit diesen gesetzgeberischen Aktivitäten bereits in 2020 begonnen werden.

In Deutschland sind die Marktüberwachungsbestimmungen bislang wesentlich im Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- konzentriert. Das ProdSG dürfte deshalb sicherlich auch von der Umsetzung der EU-Marktüberwachungsverordnung tangiert werden.

Näheres hierzu erfahren Sie auf unserer diesjährigen Konferenz Maschinenrichtlinie im Oktober:

Maschinenbautage Köln 2019

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NEU: Seminar / Workshop SOFTEMA: Agenda online

Dr. Michael Huelke

Wie bereits angekündigt starten wir am 12./13. Dezember 2019 mit unserem neuen Seminar / Workshop SOFTEMA im Hilton Bonn.

Sie programmieren die Sicherheitsfunktionen von Sicherheitssteuerungen im Maschinen- und Anlagenbau. Sie benötigen dazu eine Software, mit der Sie Ihre Programme spezifizieren, validieren und prüfen können. Dann ist die Software SOFTEMA das geeignete Instrument für Sie.

Wir haben jetzt die Agenda veröffentlicht:

Agenda Seminar / Workshop SOFTEMA

Unsere Referenten, Dr. Michael Huelke, Dr.-Ing. Björn Ostermann und Dipl.-Ing. (FH) Andy Lungfiel freuen sich auf Ihren Besuch unseres Seminars / Workshops SOFTEMA.

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