Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG im Überblick

Maschinenrichtlinie 98/37/EG seit dem 29.12.2009 nicht mehr gültig!

Mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde die "alte" Maschinenrichtlinie 98/37/EG am 29.12.2009 abgelöst. Das Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen im EWR ist seit diesem Stichtag nur noch nach der

neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

möglich.

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen dazu beitragen ggf. im Nachhinein das Inverkehrbringen von Maschinen vor diesem Stichtag rechtlich nachzuvollziehen.

Zur ausführlichen Kommentierung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG siehe unsere Website

www.maschinenrichtlinie.de

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Überblick über Inhalt und Systematik der Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

Europäische Binnenmarkt-Richtlinien sind über die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Gesetz. Das Verständnis für solche Richtlinien, wie z.B. die Maschinenrichtlinie 98/37/EG, fällt dem Techniker auf Grund fehlender juristischer Ausbildung allerdings häufig schwer. Dazu kommt, dass für den europäischen Konsens notwendige Kompromisse die Texte teilweise unlogisch erscheinen lassen. Auch der nicht immer systematischen Aufbau, Widersprüche und Unklarheiten, beeinträchtigen die Lesbarkeit für "Normalsterbliche" erheblich.

Mit der Einführung der Maschinenrichtlinie zum 1.1.1993 mit einer zweijährigen Übergangsfrist hatte sich auch nicht alles für den Hersteller verschlechtert. Gegenüber früher war einiges nur neu. Die Vorteile die Maschinenrichtlinie, demonstriert Ihnen eine anschauliche PowerPoint Präsentation. Lassen sie sich überraschen.

Download Präsentation: Maschinenrichtlinie anwenden, warum?

Inhalt dieser Seite

Nachfolgend ein Überblick über die Kernpunkte und Systematik der Richtlinie.

Text der Maschinenrichtlinie -Auszug-

Richtlinie 98/37/EG
des europäischen Parlamentes und des Rates

vom 22. Juni 1998
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikel 189b des Vertrages,
in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Die Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
  2. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Dienstleistungs, und Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit der Personen gewährleistet sind.
  3. Der Maschinenbausektor stellt einen wichtigen Teil des Mechaniksektors dar und ist einer der industriellen Kernbereiche in der Wirtschaft der Gemeinschaft.
  4. Die sozialen Kosten aufgrund der direkt durch die Verwendung von Maschinen hervorgerufenen zahlreichen Unfälle lassen sich durch die Einbeziehung der Sicherheit in die Entwicklung und den Bau von Maschinen sowie durch die einwandfreie Installation und Wartung verringern.
  5. Den Mitgliedstaaten obliegt es ...

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Text der Maschinenrichtlinie -Download-

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Ziel der Richtlinie

Die Maschinenrichtlinie hat die Aufgabe, den freien Warenverkehr für Maschinen (damit sind auch Maschinenanlagen und auswechselbare Ausrüstungen gemeint), einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen in der Europäischen Union sicherzustellen. Sie führt dazu harmonisierte Beschaffenheitsanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren ein, die von den "verantwortlichen Personen" zu erfüllen sind.

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Richtlinienaufbau

Die Maschinenrichtlinie kann unterteilt werden in:

  • Erwägungsgründe
    Erwägungsgründe sind kein Rechtstext wie der dahinterstehende verfügende Teil und die im verfügenden Teil in Bezug genommenen Anhänge. Hier erläutert der Gesetzgeber quasi im "Prosatext", was er mit der Richtlinie bezweckt.
  • Verfügender Teil
    Die Artikel 1 - 16 bilden den sog. "verfügenden Teil". Er enthält enthält die rechtlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen im europäischen Binnenmarkt:
    • Anwendungsbereich
    • Definitionen
    • Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
    • Kennzeichnungsregeln
    • Verwaltungsmaßnahmen gegen unsichere Maschinen
    • Konformitätsbewertungsverfahren
    • Anwendungsfristen
  • Anhänge
    Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG hat 9 Anhänge (Nr. I bis IX). Auf diese Anhänge wird im verfügenden Teil der Maschinenrichtlinie Bezug genommen. Sie sind damit rechtlich verbindlich wie der verfügende Teil der neuen Maschinenrichtlinie
  • Anhang I
    Anhang I legt die verbindlichen "grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen" für Maschinen fest, z.B. Schutz gegen mechanische, elektrische, thermische Gefährdungen. Auch die  Gefahrenanalyse sowie die Betriebsanleitung und die Kennzeichnung (Typenschild) wird hier geregelt.
  • Anhang II
    Anhang II A legt den Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Maschinen, Maschinenanlagen und auswechselbare Ausrüstungen fest.

    Anhang II B legt den Inhalt der Herstellererklärung für "Teilmaschinen" fest.

    Anhang II C legt den Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile fest.

    Die Erklärungen sind den o.a. Produkten beim Inverkehrbringen beizufügen.
  • Anhang III
    Dieser Anhang enthält die graphischen Vorschriften für die Gestaltung des CE-Kennzeichens.
  • Anhang IV
    Für bestimmte Maschinen und Sicherheitsbauteile schreibt die Richtlinie ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren (z.B. Baumusterprüfung) vor. Anhang IV listet diese Produkte auf.
  • Anhang V
    Anhang V enthält Inhalt, Umfang und Aufbewahrungsfristen für die technische Dokumentation.
  • Anhang VI
    Anhang VI beschreibt, Antrag, Unterlagen und Verfahren der von einer gemeldeten Stelle ggf. durchzuführenden Baumusterprüfung.
  • Anhang VII
    Anhang VII enthält die Anforderungen an gemeldete Stellen.
  • Anhang VIII
    Anhang VIII enthält die mit der Richtlinie 98/37/EG aufgehobenen Richtlinien sowie Umsetzungs- und Anwendungsfristen.
  • Anhang IX
    Anhang IX gibt Auskunft darüber, welche Festlegung der Richtlinie 98/37/EG welcher Festlegung einer der aufgehobenen Richtlinien für Maschinen entspricht.

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Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie erstreckt sich auf:

  • Maschinen,
  • Maschinenanlagen,
  • auswechselbare Ausrüstungen
  • einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile für Maschinen
    und
  • "Lastaufnahmeeinrichtungen"
    Diese werden allerdings nur im Anhang I der Richtlinie behandelt und sind im sog. verfügenden Teil vergessen worden.

Der Anwendungsbereich geht über das, was im üblichen Sprachgebrauch als Maschine verstanden wird weit hinaus.

Artikel 4 Absatz 2 unterscheidet zwischen "funktionsfähigen" und "nicht funktionsfähigen" Maschinen, den sog. Teilmaschinen. Unter die Richtlinie fallen beide Maschinengattungen. Hier sind Unterschiede in den notwendigen Erklärungen (EG-Konformitätserklärung oder eine Herstellererklärung) zu beachten. 

Bestimmte Produkte, die zwar der Definition für Maschinen bzw. für die anderen von der Richtlinie erfassten Produkte entsprechen, fallen unter die Richtlinie. Artikel 1 formuliert in Artikel 1, Absatz 3, 4 und 5 diverse Ausnahmen. Hier geht es z.B. um die Ausnahme bestimmter - aber nicht aller - Maschinen, deren einzige Kraftquelle die menschliche Arbeitskraft ist, die Abgrenzung zu Produkten der Niederspannungs-Richtlinie (2006/95/EG), -alt 73/23/EWG- aber auch den Bezug zu anderen EG-Richtlinien, die für bestimmte Maschinen spezieller und damit vorrangig sind.

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Übergangsfristen

Die ursprüngliche Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) wurde 1989 vom europäischen Rat verabschiedet. Sie trat am 1.1.1993 mit einer zweijährigen Übergangsfrist in Kraft. Die Maschinenrichtlinie war damit ab dem 1.1.1995 verbindlich anzuwenden. Mit ihren verschiedenen Änderungsrichtlinien ist sie Inhalt der "konsolidierten Fassung" der Maschinenrichtlinie (98/37/EG), die am 29.12.2009 außer Kraft tritt.

Für Sicherheitsbauteile, die zum 1.1.1995 mit einer zweijährigen Übergangsfrist in die Maschinenrichtlinie aufgenommen wurden, war die Richtlinie ab dem 1.1.1997 verbindlich anzuwenden.

Diese seit langem abgelaufenen Übergangsfristen spielen heute nur noch eine Rolle, wenn es um die Beurteilung der Richtlinienkonformität älterer Maschinen geht.

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Verantwortliche Personen

Nach Artikel 8 der Richtlinie ist dies grundsätzlich immer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter. Kann der Hersteller nicht zur Rechenschaft gezogen werden (z.B. Sitz im außereuropäischen Ausland) gehen die Verpflichtungen des Herstellers an denjenigen über, der die Maschine oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft inverkehrgebracht hat (Importeur). Letztendlich wird aber in der Bundesrepublick über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz die gesamte Handelskette in die "Verantwortungskette" einbezogen.

Eine Besonderheit der Maschinen-Richtlinie ist die Gleichsetzung des Betreibers mit dem Hersteller, wenn der Betreiber eine Maschine zum Eigengebrauch herstellt oder eine Maschine bzw. deren Teile unterschiedlichen Ursprungs selbst zusammenfügt (Eigenhersteller).

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Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Der Maschinenhersteller hat nach Artikel 3 der Maschinenrichtlinie die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhang I zu erfüllen. Dazu gehört:

  • Gefahrenanalyse (Risikobeurteilung)
  • Intergration der Sicherheit
  • Kennzeichnung
  • Betriebsanleitung

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Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung

Der Maschinenhersteller hat nach den Vorbemerkungen des Anhang I Nr. 3 der Maschinenrichtlinie eine Gefahrenanalyse durchzuführen um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln. Er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen. Die Gefahren müssen dabei für alle Lebensphasen der Maschine ermittelt werden, z.B.:

  • Normalbetrieb
  • Montage (durch den Käufer)
  • Einrichtbetrieb
  • Wartung
  • Instandsetzung
  • Demontage

Das bedeutet, die Gefahrenanalyse ist ein planungs- und konstruktionsbegleitender Prozeß, der Grundlage für eine Risikobeurteilung ist. Die Gefahrenanalyse kann grundsätzlich nicht an der fertigen Maschine oder Anlage nachgeholt werden. Die Form der Gefahrenanalyse ist in der Maschinenrichtlinie nicht vorgeschrieben und bleibt damit dem Hersteller überlassen.

Die harmonisierte Norm DIN EN ISO 14121-1 zeigt Lösungsmöglichkeiten auf, wie eine Risikobeurteilung durchgeführt werden kann. Die Vorgängernorm DIN EN 1050 nannte außerdem mehrere mögliche Verfahren der Risikobeurteilung.

Die Gefahrenanalyse ist Bestandteil der technischen Dokumentation.

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Betriebsanleitung / (Bedienungsanleitung)

Die grundlegenden Vorgaben zur Betriebsanleitung, die für alle Maschinen gelten, finden sich im Wesentlichen in Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie. Für bestimmte Maschinen müssen ggf. die speziellen Vorgaben aus den Abschnitten 2 bis 4 des Anhang I zusätzlich beachtet werden. Die Betriebsanleitung wird im "Volksmund" auch schon mal als Bedienungsanleitung bezeichnet. Die rechtlich korrekte Bezeichnung ist allerdings Betriebsanleitung.

Die Betriebsanleitung ist Bestandteil einer Maschine / Anlage. Das Fehlen einer Betriebsanleitung ist ein Mangel beim Inverkehrbringen. Die Form der Betriebsanleitung ist in der Maschinenrichtlinie nicht vorgeschrieben und bleibt damit dem Hersteller überlassen.

Zu beachten ist, dass die Sprachenfrage (Übersetzung in der / den Sprache(n) des Verwenderlandes nicht zwischen den Vertragspartnern privatrechtlich "verhandelbar" ist. Es gelten hierfür die rechtlichen Vorgaben der Maschinenrichtlinie.

Ein Exemplar der Betriebsanleitung ist Bestandteil der technischen Dokumentation.

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Konformitätsbewertung / Konformitätsbewertungsverfahren

Die Maschinenrichtlinie kennt unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren. Sie gehen von der Beurteilung der Konformität durch den Hersteller auf Grundlage der allgemeinen Anforderungen der Maschinenrichtlinie bis hin zur Baumusterprüfung. Bei allen Maschinen, auswechselbaren Ausrüstungen und Sicherheitsbauteilen muß auf jeden Fall zunächst geprüft werden, ob sie in Anhang IV der Maschinenrichtlinie genannt sind. Weiterhin kommt es darauf an, ob der Hersteller harmonisierte Normen, die alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie abdecken und die in diesem Sinne im europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurden, angewandt hat oder nicht.

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Technische Dokumentation

Der Maschinenhersteller hat für alle Maschinen nach Artikel 8(2) der Maschinenrichtlinie eine Technische Dokumentation, d. h, Unterlagen nach Anhang V ("normale" Maschinen) bzw. nach Anhang VI (Anhang-IV-Maschinen) zusammenzustellen. Diese Technische Dokumentation, auch schon mal Interne Technische Dokumentation genannt, enthält z. B. die Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden.

Die Technische Dokumentation muss für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der Maschine -bei Serienfertigung nach Herstellung der letzten Maschine- aufbewahrt werden und auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

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Konformitätsnachweise

Als Konformitätsnachweise für die Produkte, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, sieht die Richtlinie die EG-Konformitätserklärung oder die Herstellererklärung vor. Zusätzlich kann auf dem Produkt eine CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie erforderlich sein. Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen.

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EG-Konformitätserklärung

Der Maschinen- und Anlagenhersteller muss mit einer EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Maschinenrichtlinie für funktionsfähige Maschinen, -Anlagen und für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile die EG-Konformität seiner Produkte erklären.

Die Maschinenrichtlinie verlangt für die EG-Konformitätserklärung keine bestimmte Form. Sie schreibt lediglich den Inhalt der EG-Konformitätserklärung vor.

Ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung muss für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der Maschine im Rahmen der Technischen Dokumentation aufbewahrt werden, die und auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden muss.

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CE-Kennzeichnung / CE-Zeichen

Mit dem CE-Zeichen zeigt der Hersteller gegenüber der zuständigen Behörde an, dass seine Maschine den einschlägigen EG-Richtlinien entspricht, die eine CE-Kennzeichnung verlangen. Das CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen und richtet sich grundsätzlich nicht an den Käufer. Sicherheitsbauteile erhalten nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG keine CE-Kennzeichnung. Diese kann jedoch auf Grund anderer einschlägiger Richtlinien (z.B. EMV oder Niederspannung) erforderlich sein.

Achtung, sog. "Teilmaschinen" erhalten nach der Maschinerichtlinie 98/37/EG keine CE-Kennzeichnung.

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Herstellererklärung

Der Maschinen- und Anlagenhersteller erklärt mit einer Herstellerklärung nach Anhang II B der Maschinenrichtlinie 98/37/EG für nicht alleine funktionsfähige Maschinen und -Anlagen das seine Maschine / -Anlage nicht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie genügt und so noch nicht in Betrieb genommen werden darf.

Es ergibt sich nicht automatisch aus der Herstellererklärung ob und welche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG eingehalten wurden. Es ist auch strittig in der EG ob mit der Herstellererklärung überhaupt angegeben wird, dass die Maschinenrichtlinie -zumindest in Teilen- eingehalten wird.

Für den Käufer ist es ratsam, zusätzliche privatvertragliche Vereinbarungen zu treffen, z.B. im Rahmen der von mir entwickelten sogenannten Erweiterten Herstellererklärung um festzulegen, wie weit der Hersteller eine Maschine in Übereinstimmumg mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie gebaut hat (Gefahrenanalyse!) und ob z. B. eine Technische Dokumentation verfügbar ist.

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