EG- / EU-Konformitätserklärung "Übergang alt-neu"

EG- / EU-Konformitätserklärung "Übergang alt-neu"

Mit Wirkung vom 20. April 2016 treten ohne Übergangszeit die sog. "NLF-Richtlinien" in Kraft. Eine Situation, die den Maschinenherstellern aus der Zeit der Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bekannt ist.

Für den Maschinenbereich relevant sind z.B.:

  • Richtlinie 2014/30/EU - EMV-Richtlinie
  • Richtlinie 2014/35/EU - elektrische Betriebsmittel
  • Richtlinie 2014/29/EU - einfache Druckbehälter
  • Richtlinie 2014/34/EU - ATEX-Richtlinie
  • Richtlinie 2014/33/EU - Aufzugsrichtlinie

Diskutiert wird z.Z. auf verschiedenen Ebenen wie die Hersteller in einer "Übergangszeit" ihre EG- / EU-Konformitätserklärungen gestalten können, damit diese den rechtlichen Anforderungen vor und nach dem Stichtag genügen. So hat sich auch die europäische IMP-Gruppe (Internal Market for Products) Ende Januar 2015 mit einem Vorschlag der EU-Kommission zur Lösung dieses Problems befasst. Dieser Vorschlag wurde allerdings von den Mitgliedstaaten mit großer Mehrheit abgelehnt. Klar ist, dass eine Umstellung von "alt" auf "neu" in einer "Nullsekunde" am 19. April 2016 um 24:00 Uhr insbesondere bei Serienprodukten in der Praxis nicht durchführbar ist.

Eine praktikable und auch rechtskonforme Lösung könnte nach unserem Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, wie nachfolgend beschrieben aussehen:

 

Für eine vom Hersteller selbst gewählte "Übergangszeit" wird in der EG / EU-Konformitätserklärung die Konformität des Produktes mit jeweils der alten Richtlinie bis zum 19. April 2016 bzw. der neuen Richtlinie ab dem 20. April 2016 bescheinigt. Dies ist insbesondere deshalb unproblematisch, da die Richtlinienänderungen nur im formalen, nicht aber im materiellen Bereich liegen. D.h. die materiellen Anforderungen der neuen Richtlinie werden schon heute von den mit der geltenden Richtlinie übereinstimmenden Produkten erfüllt, da die Anforderungen identisch sind.

 

Die Formulierung der Kopfzeile der geforderten Konformitätserklärung könnte am Beispiel der Niederspannungsrichtlinie wie folgt aussehen:

EG-Konformitätserklärung für elektrische Betriebsmittel
Richtlinie 2006/95/EG
(gültig bis zum 19. April 2016)
EU-Konformitätserklärung für elektrische Betriebsmittel
Richtlinie 2014/35/EU
(gültig ab dem 20. April 2016)

To top

Neue Betriebssicherheitsverordnung mit Begründung

Ab dem 1. Juni 2015 tritt die neue Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- in Kraft. Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat für Sie den Text der neuen Verordnung incl. der Begründung des Gesetzgebers zusammengestellt und mit einem verlinkten Inhaltsverzeichnis versehen.

Download

Neue Betriebssicherheitsverordnung mit Begründung

To top

Konferenz Neue Betriebssicherheitsverordnung

Am 29. April 2015 werden wir im Rahmen einer Konferenz im Maritim Hotel Bonn die neue Verordnung aus verschiedenen Blickwinkeln vorstellen. Dazu konnten wir auch die Protagonisten der Verordnung als Referenten gewinnen.

Unsere Konferenzthemen und Referenten:

  • Die novellierte Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -
    Dr. Helmut Klein
  • Änderungen bei den überwachungsbedürftigen Anlagen
    Friedrich Küpper
  • Schnittstelle Arbeitsmittel-Hersteller / Arbeitgeber
    Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann
  • Verantwortung und Haftung beim Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln
    RA Carsten Laschet
  • Prüfung von Arbeitsmitteln
    Dipl.-Ing. Helmut Bach
  • Arbeitsschutzaufsicht
    MinRat Thomas Just

Zu den Details der Konferenz siehe:

Produktsicherheitstag 2015
Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

To top

Wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen

Das Interpretationspapier von Bund und Ländern zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen" wird seit geraumer Zeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe beim BMAS überarbeitet. Nach derzeitigen Stand sieht es so aus, dass es in naher Zukunft vom BMAS veröffentlicht werden wird.

Für den "Umbauer" liegt eine erhebliche Änderung / Erleichterung gegenüber dem alten Papier darin, dass es zukünftig möglich sein wird, nicht nur mit einer "feststehenden trennenden Schutzeinrichtung" einer wesentlichen Veränderung und damit der Herstellung einer neuen Maschine "auszuweichen". Zukünftig können hierzu alle Arten von "einfachen Schutzeinrichtungen" benutzt werden. D.h. auch bewegliche und nichttrennende Schutzeinrichtungen sind nach dem Papier zulässig. Allerdings unter der Voraussetzung, dass diese "nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen". Wie das zu verstehen ist, erläutert das neue Papier wie folgt:

"Das bedeutet, dass durch diese Schutzeinrichtungen lediglich Signale verknüpft werden, auf dessen Verarbeitung die vorhandene Sicherheitssteuerung bereits ausgelegt ist oder dass unabhängig von der vorhandenen Sicherheitssteuerung ausschließlich das sichere Stillsetzen der gefahrbringenden Maschinenfunktion bewirkt wird."

Sobald das offizielle Papier veröffentlicht wird, werden wir Sie hierüber informieren.

To top

Neues Kapitel bei der Produkthaftung

Unser Autor, RA Klaus Dannecker, hat seine Erläuterungen zum Thema "Produkthaftung" auf der Website www.maschinenrichtlinie.de um einen weiteren Baustein ergänzt.

In der Praxis der Produkthaftungsverfahren muss häufig nicht dem Hersteller ein Fehler bewiesen werden, sondern der Hersteller muss sich exkulpieren, d.h. beweisen, dass - nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes - keine Fehler in Konstruktion und Fertigung gemacht wurden. Dazu muss der Hersteller über eine lückenlose Dokumentation des Konstruktions- oder Fertigungsprozesses verfügen. ...

Der neue Baustein trägt den Titel:

Archivierung von Unterlagen und Produkthaftung

To top

Was ist ein Hebevorgang?

Nach Anhang I, Nr. 4.1.1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ein "Hebevorgang":

Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung.

Danach könnte man auf die Idee kommen, dass ein Fahrrad eine Maschine zum Heben von Personen ist. Ein Fahrrad ist schließlich bestimmungsgemäß auch dafür gedacht, dass der Fahrer damit auf einen Berg fahren kann. Bei diesem Vorhang handelt es sich unstrittig um eine Beförderung, so dass die Definition in diesem Punkt erfüllt ist. Die Frage ist allerdings in diesem Zusammenhang, ob damit auch tatsächlich das Kriterium der "Höhenverlagerung" erfüllt ist.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Frage nachgegangen und erläutert, was aus seiner Sicht unter dem Begriff "Hebevorgang" zu verstehen ist. Siehe hierzu:

Hebevorgang

To top

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

To top