Neue Druckgeräteverordnung im Bundesgesetzblatt

Neue Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die neue Druckgeräteverordnung heute im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Sie trägt den Titel:

Vierzehnte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV)
Vom 13. Mai 2015

Die neue Druckgeräteverordnung setzt die Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf den Markt in nationales deutsches Recht um.

Die neue Druckgeräteverordnung tritt am 19. Juli 2016 in Kraft und löst dann die bis dahin geltende Druckgeräteverordnung ab. Abweichend hiervon tritt § 12 der neuen Druckgeräteverordnung bereits am 1. Juni 2015 in Kraft. § 12 der neuen Druckgeräteverordnung regelt die Einstufung von Druckgeräten in verschiedene Kategorien entsprechend ihres Gefahrenpotentials nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/68/EU.

Urteil nach Arbeitsunfall: Hersteller und externe FASI haften gemeinsam

Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 neben dem Hersteller auch die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Schadensersatz verurteilt. U.a. hat das Gericht in seinem Leitsatz zum Urteil entschieden:

"Wird als Fachkraft für Arbeitssicherheit ein selbstständiger, nicht in die Betriebsorganisation eingebundener externer Unternehmer tätig, so kommen ihm bei einem Arbeitsunfall eines Beschäftigten die Haftungsprivilegien des Sozialgesetzbuchs VII nicht zugute."

Hinsichtlich der mangelhaften Maschine hat die FASI im Prozess die Auffassung vertreten, dass sich auf Grund der CE-Kennzeichnung kein Anlass zu einer Überprüfung der Maschine ergeben hätte.

Zum Thema "CE-Kennzeichnung" äußerte sich das Gericht in seiner Begründung wie folgt:

"Der Arbeitgeber kann sich vorliegend auch nicht damit entlasten, er habe wegen des auf der Maschine aufgebrachten "CE-Zeichen" auf deren Verkehrssicherheit vertrauen dürfen. Bei dem CE-Zeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, die sich an die Verwaltungsbehörden richtet. Sie ist kein Qualitätszeichen , sondern eine Art Warenpass und signalisiert weder Sicherheit noch Qualität des Produkts. Dem CE-Zeichen kommt keine Vermutungswirkung für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bzw. des in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Sicherheitsstandards zu (vgl. Kollmann , GRUR 2004, 6 m. w. N.). Aus dem CE-Zeichen können daher hier keine den Arbeitgeber oder den Beklagten zu 2) entlastende Folgerungen gezogen werden (anders LG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2012, NJW 2012, 1169 im Falle einer EG Konformitätserklärung)."

Siehe hierzu:

Urteil: Schwerer Arbeitsunfall mit Stanze

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