Maschinenbautage Köln 2015: Das Programm ist fertig

Nachträgliche Konformitätsbewertung

Nach wie vor ein heiß diskutiertes Thema:

In den Betrieben werden Maschinen und Anlagen betrieben, die nach dem 31.12.1994 in Verkehr gebracht wurden bzw. als "Eigenherstellung" in Betrieb genommen wurden, die aber keine "CE-Kennzeichnung" tragen. Es muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel für diese Maschinen auch keine Gefahrenanalyse bzw. Risikobeurteilung durchgeführt worden ist. Diese Maschinen / Anlagen, die gegen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie verstoßen, hätten so nicht in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden dürfen.

Diese Arbeitsmittel dürfen den Beschäftigten nach der Betriebssicherheitsverordnung nicht zur Verfügung gestellt werden. So verlangt § 5 Absatz 3 der neuen, ab dem 1. Juni 2015 geltenden, Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -:

Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.

 

Damit knüpft die neue BetrSichV an die gleichen Bestimmungen der alten BetrSichV und auch der Vorgängerverordnung, der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, an.

Überlegungen, dass diese -teilweise bis zu 20 Jahre alten- Maschinen auf den Stand der aktuellen Inverkehrbringensvorschriften nachgerüstet werden müssen, lassen sich auf Basis der Bestimmungen der BetrSichV allerdings nicht ableiten. Diese hebt nämlich auf das seinerzeit geltende Inverkehrbringensrecht ab, so dass eine nachträgliche Konformitätsbewertung bei diesem Zeitpunkt ansetzen muss.

Für Überlegungen bei älteren Maschinen auf eine nachträgliche Konformitätsbewertung zu verzichten, ist schon aus EU-rechtlicher Sicht kein Raum, da eine solche Ausnahme gegen Artikel 4 Absatz 1 der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG verstoßen würde. Eine solche Sanktionierung des Rechtsverstoßes würde dazu den rechtskonformen Hersteller / Arbeitgeber unzulässig benachteiligen. Der Hersteller / Arbeitgeber, der sich einen Wettbewerbsvorteil durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen verschafft hat, würde demgegenüber dafür auch noch belohnt.

Beachtet werden muss auch, dass sich die Sicherheitstechnik seit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Inbetriebnahme der betreffenden Maschine weiter entwickelt haben kann. Da insbesondere die neue BetrSichV klar stellt, dass es keinen sog. "Bestandsschutz" gibt, kann es notwendig sein, dass die Maschine / Anlage auf Basis der Bestimmungen der BetrSichV an diese neue Entwicklung angepasst werden muss. Siehe hierzu deren § 3 Absatz 7:

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen.

Zu diesem Thema siehe ausführlich:

Nachträgliche Konformitätsbewertung

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Maschinenbautage Köln 2015: Programm der Konferenz "Maschinenrichtlinie" fertig

Das Programm für die Konferenz "Maschinenrichtlinie" im Rahmen der Maschinenbautage Köln am 7./8. Oktober 2015 ist komplett. Siehe hierzu:

Programm Konferenz "Maschinenrichtlinie"

Wir wünschen Ihnen interessante Tage in Köln und freuen uns auf Ihre Anmeldung.

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Abendveranstaltung auf den Maschinenbautagen

Auch in diesem Jahr laden wir die Teilnehmer / Teilnehmerinnen der Konferenz "Maschinenrichtlinie" am Abend des 7. Oktober 2015 wieder zu einem abendlichen Stadtbummel und einem anschließenden Essen in einer typischen Kölschkneipe ein.

Lernen Sie mit uns während des Stadtbummels etwas über Köln kennen. Zwei Touren stehen zur Auswahl:

Kölner Straßennamen von A - Z:
Berufe anno dazumal

Ein neues Stadtviertel entsteht:
Der Rheinauhafen

Gerne können Sie bei Ihrer Anmeldung vermerken an welcher Tour Sie teilnehmen möchten.

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Grobe Fahrlässigkeit: Rückgriff der Unfallversicherung auf Unternehmen und Geschäftsführer

Der Geschäftsführer eines Metall verarbeitenden Betriebes hatte einen Mitarbeiter angewiesen einen über 200 kg schweren Metallrahmen während des Transportes mit dem Gabelstapler mit der Hand festzuhalten. Der Metallrahmen fiel dann während des Transportes auf den Mitarbeiter und verletzte diesen so schwer, dass er vom Hals abwärts gelähmt wurde.

Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 4.4.2014 entschieden, dass das Verhalten des Geschäftsführers grob fahrlässig war und damit sämtliche angefallenen und auch zukünftig anfallenden Kosten gesamtschuldnerisch vom Unternehmen und dem Geschäftsführer zu tragen sind.

Die bis zum Verfahren aufgelaufenen Kosten betrugen bereits ca. 700.000,- €.

Weiterhin wurde der Geschäftsführer in einem Strafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt.

Siehe hierzu ausführlich:

Grobe Fahrlässigkeit:
Rückgriff der Unfallversicherung auf Unternehmen und Geschäftsführer

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Aktuelles aus der EU

Wettbewerbsfähigkeitsrat

Das Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket wird weiter blockiert. Kernstreitpunkt ist weiterhin die in Artikel 7 der vorgeschlagenen Produktsicherheitsverordnung geregelte Ursprungslandkennzeichnung. Hier stehen sich unverändert die nord- und mitteleuropäischen Staaten einerseits und südeuropäischen Staaten andererseits gegenüber. Während die südeuropäischen Staaten die obligatorische Ursprungslandkennzeichnung vehement fordern, wird sie von den Nord- und mitteleuropäischen Staaten kategorisch abgelehnt.

Siehe hierzu unsere beiden News vom 25. Februar 2013:

Neue Produktsicherheitsverordnung von der EU-Kommission vorgeschlagen

Neue Marktüberwachungsverordnung von der EU-Kommission vorgeschlagen

BlueGuide

Der Binnenmarktleitfaden "BlueGuide", der 2014 komplett überarbeitet wurde, wird nochmals überarbeitet. Es ist zu hoffen, dass im Zuge dieser Überarbeitung auch das Problem "erhebliche Veränderung" gelöst wird. Mit der verschärften europäischen Interpretation im BlueGuide 2014 und dem neuen deutschen Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" aus 2015 wurde der bis dahin geltende mit dem Binnenmarktleitfaden Konsens aufgegeben. Für die Industrie wäre eine Korrektur hin zu einer einheitlichen europäischen Sichtweise dringend notwendig.

Neue SISTEMA Version 1.1.8 verfügbar

Das IFA hat eine neue Version Ihrer Software SISTEMA fertig gestellt. Die neue Version 1.1.8 kann auf der Website des IFA heruntergeladen werden:

SISTEMA Version 1.1.8

Eine Liste der Änderungen gegenüber der Vorgängerversion finden Sie hier:

SISTEMA Version 1.1.8 - Änderungen

Die neue SISTEMA-Version ist Basis der MBT-Seminare EN ISO 13849-1 mit SISTEMA.

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Referentenentwurf der Explosionsschutzprodukteverordnung veröffentlicht

Das BMAS hat den Referentenentwurf der Explosionsschutzprodukteverordnung veröffentlicht. Mit der Verordnung soll die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU in nationales Recht übernommen werden. Die neue ATEX-Richtlinie hat die Richtlinie 94/9/EG abgelöst. Sie muss so von den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden, dass das neue Recht ab dem 20. April 2016 greift.

Änderungsgrund war die Anpassung des europäischen Rechts an den Beschluss Nr. 768/2008/EG im sog. "NLF-Verfahren". Siehe hierzu unsere News vom 3.4.2014:

http://www.maschinenrichtlinie.de/news/#c38678 Richtlinien zeitgleich geändert

Zum Referentenentwurf siehe:

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/referentenentwurf-zur-explosionsschutzprodukteverordnung.pdf;jsessionid=8BFC23162E8185D56C20739E7FE2C9B8?__blob=publicationFileReferentenentwurf zur Explosionsschutzprodukteverordnung

Eine wesentliche Änderung ist, dass jetzt auch derjenige, der sich ein "ATEX-Produkt" für die eigene Verwendung herstellt, Hersteller im Sinne der ATEX-Richtlinie bzw. deren nationaler Umsetzung ist.

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Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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