Vertrauen in die CE-Kennzeichnung

Kann man sich auf die CE-Kennzeichnung verlassen?

Der Käufer kann der CE-Kennzeichnung eines Herstellers nicht "blind" vertrauen. Der Käufer muss "neugierig" sein. Er muss sich selbst davon überzeugen, dass das "CE" gekennzeichnete Produkt den einschlägigen Vorschriften entspricht, bevor er es im Unternehmen einsetzt.

Die CE-Kennzeichnung ist eine "Pflichtkennzeichnung", die jeder Hersteller auf alle Produkte anbringen muss, die in den Anwendungsbereich von EU-Binnenmarktrichtlinien fallen und die eine solche Kennzeichnung für das Produkt verlangen. Sie dient quasi als "Reisepass" im europäischen Wirtschaftsraum und richtet sich an die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten des EWR. Insofern kennzeichnet auch jeder Hersteller seiner Produkte mit "CE".

Häufig falsch verstanden wird in diesem Zusammenhang Artikel 7(1) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wenn dieser formuliert:

"(1) Die Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend."

Hier ist nämlich die nationale Marktüberwachung der Adressat und nicht der Käufer eines CE-gekennzeichneten Produktes. Ziel dieser Bestimmung ist, dass die Mitgliedstaaten den freien Warenverkehr nicht behindern dürfen. Ein Arbeitgeber darf ein Arbeitsmittel aber nicht allein deshalb als konform mit den EU-Bestimmungen betrachten und seinen Beschäftigten zur Verfügung stellen, weil es eine CE-Kennzeichnung aufweist.

Lesen sie hierzu ausführlich:

Vertrauen in die CE-Kennzeichnung

Maschinenrechtstag Köln: Programm ist fertig

Das Programm für die Konferenz "Maschinenrechtstag" im Rahmen der Maschinenbautage Köln am 6. Oktober 2015 ist komplett. Siehe hierzu:

Programm Konferenz "Maschinenrechtstag"

Damit sind jetzt alle vier Tage der Maschinenbautage Köln komplett:

6.10.
Maschinenrechtstag

7. - 8.10.
Maschinenbautage: Konferenz Maschinenrichtlinie

9.10.
Workshop "Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen"

9.10.
Workshop "Lärmanforderungen an Maschinen und Anlagen"

Gerne laden wir die Teilnehmer / Teilnehmerinnen der Konferenz Maschinenrichtlinie am Abend des 7. Oktober ein zu einer unser beiden Touren:

  • Kölner Straßennamen von A - Z: Berufe anno dazumal
  • Ein neues Stadtviertel entsteht: Der Rheinauhafen

Anschließend lassen wir den Abend gemütlich in einer typischen Kölschkneipe ausklingen.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Veranstaltung in Köln und freuen uns auf Ihre Anmeldung.

Nachrüstungspflicht für Arbeitsmitteln nach BetrSichV

Die neue Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- fordert in §3 Abs. 7:

"(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. [...]"

Dies ist allerdings keine "Erfindung" der neuen BetrSichV. Siehe hierzu der Fachartikel:

Bestandsschutz von Maschinen und Anlagen

der die Situation aus Sicht der alten BetrSichV darstellt.

Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat sich mit dem Thema Nachrüstung im Rahmen seiner Bekanntmachung "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" befasst. Die entsprechende BekBS 1114 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) 2015 S. 331 [Nr. 17/18] im März 2015 bekannt gemacht.

Zum Thema "Anpassung an den Stand der Technik" formuliert die BekBS 1114 in Nr. 3.4:

"(1) Bei der Überprüfung der bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels ist ein Vergleich mit dem Stand der Technik für die Verwendung von Arbeitsmitteln zu führen, wie er zum Zeitpunkt der Überprüfung existiert."

Siehe hierzu ausführlich unsere News mit Download der BekBS 1114:

Kein Bestandsschutz: Nachrüstungspflicht für Arbeitsmittel nach BetrSichV

Gebrauchtmaschinen in Neuanlagen integrieren

Eine neue Maschinenanlage oder besser ausgedrückt "Gesamtheit von Maschinen" muss nicht ausschließlich aus neuen Bauteilen bestehen. So können beim Neubau einer Gesamtheit von Maschinen z.B. auch gebrauchte unvollständige oder vollständige Maschinen verwendet werden. Dabei ist es sogar unerheblich, ob diese gebrauchten unvollständigen oder vollständigen Maschinen bereits nach dem Binnenmarktrecht bewertet wurden. Allerdings fällt die neue Gesamtheit von Maschinen bei ihrem Inverkehrbringen komplett unter das zu diesem Zeitpunkt geltende Binnenmarktrecht. Damit wird für die gebrauchten unvollständigen oder vollständigen Maschine der aktuelle Stand der Technik gefordert. Insofern muss der Hersteller der neuen Gesamtheit von Maschinen im Rahmen seiner Konformitätsbewertung dann auch die Konformität der gebrauchten unvollständigen oder vollständigen Maschinen, die er beim Bau der neuen Anlage verwendet hat, mit den aktuellen Anforderungen sicherstellen.

Siehe hierzu

Gebrauchtmaschinen in Neuanlagen integrieren

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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