Änderung der neuen Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

BetrSichV: Neue Paternosterregelung

Die Bundesregierung hat die erste Änderung der Betriebssicherheitsverordnung vom 13. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29 vom 16. Juli 2015 bekannt gemacht. Mit der Änderung werden die stringenten Regelungen für die Benutzung von Paternostern wieder zurückgenommen.

Die Änderung umschließt einzig Ergänzungen des § 22 Absatz 2 Nr. 5 sowie Anhang 1 Nummer 4.4.

Die BetrSichV in der aktuellen Fassung und mit verlinktem Inhaltsverzeichnis können Sie hier herunterladen:

Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

Schnittstelle Maschinen-/Baurecht

Die Diskussion über die Anwendung des Binnenmarktrechts für Maschinen an der Schnittstelle zum nationalen Baurecht flammt heute vermehrt auf. Typische Beispiele für solche Maschinen sind z.B. Windkraftanlagen, Schleusenanlagen und Klapp-, Dreh- oder Zugbrücken.

Immer wieder werden vom Maschinenhersteller nationale baurechtliche Anforderungen abverlangt, die über das EU-Maschinenrecht hinausgehen. Häufigste Forderung der nationalen Baubehörden ist die nach einer „Prüfstatik“: Ein Verstoß gegen das europäische Binnenmarktrecht und hier speziell gegen Artikel 15 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

In einem Fachbeitrag unseres Autors, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, wird die Schnittstelle "Maschinen-/Baurecht" am Beispiel eines schwenkbaren Übergangs zur Begehung von See- und Binnenschiffen beleuchtet:

Schnittstelle Maschinen-/Baurecht

Das Thema der Schnittstelle Maschinen-/Baurecht wird auch von RA Götz Winter in seinem Vortrag

Schnittstelle EU-Bauprodukteverordnung / Maschinenrichtlinie 2006/42/EG / Nationales Baurecht

auf den Maschinenbautagen Köln am 7. Oktober 2015 behandelt:

Maschinenbautage Köln 2015

Sind Bagger plus Ponton / Schiff eine Maschine?

Ein Bagger für sich genommen ist unstrittig eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Zu untersuchen ist aber in wie weit die Kombination bestehend aus Bagger und Ponton bzw. Schiff unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt.

Hierbei ist zu beachten, dass die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Ihrem Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e u.a. ausnimmt:

"Beförderungsmittel für die Beförderung ..., auf dem Wasser ... mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen"

Diese Ausnahme gilt dabei nicht nur für Schiffe für den Personen- und Gütertransport, sondern für alle Beförderungsmittel für die Beförderung von Personen und oder Gütern auf dem Wasser.

Insofern kommt es bei der Einstufung darauf an, ob der Ponton bzw. das Schiff ein Beförderungsmittel für den darauf gestellten Bagger ist und damit der o.a. Ausnahme unterliegt oder ob z.B. ein Ponton und ein Bagger eine Einheit bilden und insgesamt als "schwimmende" Maschine anzusehen sind. D.h. im konkreten Einzelfall muss untersucht werden, unter welche Fallgestaltung die "Kombination" bestehend aus Ponton und Bagger fällt.

Lesen Sie hierzu die FAQ:

Sind Bagger plus Ponton bzw. Schiffe eine Maschine?

Tornorm erhält eingeschränkte Konformitätsvermutung

Die EU-Kommission hat im Amtsblatt L 193/130 vom 21.7.2015 bekanntgemacht, dass die Anwendung der EN 12635:2002+A1:2008 „Tore — Einbau und Nutzung“ nur eine eingeschränkte Konformitätsvermutung auslöst.

Diese Norm erfüllt nach dieser Bekanntmachung nicht die folgenden grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG :

  • 1.1.2 Grundsätze für die Integration der Sicherheit
  • 1.1.6 Ergonomie
  • 1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
  • 1.3.7 Risiken durch bewegliche Teile
  • 1.3.8.2 Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind
  • 1.4.1 Allgemeine Anforderungen an Schutzeinrichtungen
  • 1.4.3 Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen
  • 1.5.14 Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden

Die Norm wird mit deshalb mit folgender Einschränkung veröffentlich:

"Warnung: In Bezug auf Absatz 5.1 und Anhang D betrifft diese Veröffentlichung nicht die Fundstelle der Norm EN 12453:2000, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1.1.2, 1.1.6, 1.2.1, 1.3.7, 1.3.8.2, 1.4.1, 1.4.3 und 1.5.14 in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG auszugehen ist."

SISTEMA Kochbuch 6 erschienen

Das neue Kochbuch trägt den Titel:

Definition von Sicherheitsfunktionen – Was ist wichtig?

Das IFA hebt in seiner Einleitung zum neuen Kochbuch hervor:

Dieses SISTEMA-Kochbuch benennt die wesentlichen Punkte, die bei der Definition von Sicherheitsfunktionen in der Praxis zu beachten sind und illustriert diese anhand eines fortlaufenden Beispiels (blau hervorgehoben). Zusammenfassende Leitfragen zwischen einzelnen Passagen (rot hervorgehoben) helfen bei der Detaillierung eigener Sicherheitsfunktionen. Liegt eine maschinenspezifische Produktnorm mit definierten Sicherheitsfunktionen vor, kann dieses Kochbuch als Ergänzung verwendet werden.

Damit erleichtert dieses Kochbuch die Kommunikation an der Schnittstelle zwischen Definition und Realisierung von Sicherheitsfunktionen.

Hier geht es zum Kochbuch 6:

SISTEMA Kochbuch 6

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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