EU-Recht ist für die Mitgliedstaaten 1:1 bindend

EU-Recht ist für die Mitgliedstaaten 1:1 bindend

Unter dem Titel

"As long as the CPR is here, this is the one to be applied"
Übersetzung unten

äußert sich der Vertreter der EU-Kommission, MR. Tapani Mikkeli, in Bezug auf die EU-Bauprodukteverordnung und zusätzliche nationale Anforderungen u.a. wie folgt:

"But, and this is very important to understand, when Member States authorities set requirements for the use of construction products in a given way in a given situation, they also have to respect, follow and use this European harmonised structure. So they can only set requirements which are embedded in the harmonised structure already, in a way that the manufacturers are enabled to demonstrate the performance in these areas appropriately with the CE marking structure.

When the CPR is always followed loyally and respectfully, there is no room for anything else. Such as other private or voluntary marks, other declarations, other certificates or verifications, let alone other requirements set by any public authorities. If public authorities start setting requirements up and above the CE marking system, for example requirements perhaps of additional testing, such a Member State is not in compliance with European law. This has just been stated by the European Court of Justice. This was a very important landmark case which really helps to consolidate the internal market. There is no need for other marks, so they shouldn’t exist."

Übersetzung durch maschinenbautage.eu

"So lange die EU-Bauprodukteverordnung (CPR) existiert, ist sie diejenige die angewendet werden muss"

"Aber, und dies ist sehr wichtig zu verstehen, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten in einer bestimmten Weise in einer bestimmten Situation stellen, haben sie auch diese europäisch harmonisierte Struktur zu respektieren, ihr zu folgen und sie zu verwenden. Somit können sie nur Anforderungen festlegen, die in der harmonisierten Struktur bereits eingebettet sind, in der Form, dass die Hersteller in der Lage dazu sind, die Leistung in diesen Bereichen mit der CE-Kennzeichnungsstruktur entsprechend nachzuweisen.

Wenn die EU-Bauprodukteverordnung (CPR) immer loyal und respektvoll befolgt wird, gibt es keinen Platz für irgendetwas anderes. So etwas wie andere private oder freiwillige Zeichen, andere Erklärungen, andere Zertifikate oder Prüfungen, geschweige denn andere Anforderungen durch irgendwelche öffentlichen Stellen. Wenn Behörden beginnen, Anforderungen auf und über das CE-Kennzeichnungssystem hinaus zu stellen, z. B. vielleicht Forderungen nach zusätzlichen Prüfungen, ist solch ein Mitgliedstaat nicht konform zu den europäischen Vorschriften. Dies wurde gerade durch den Europäischen Gerichtshof festgestellt. Dies war ein sehr wichtiger grundlegender Fall der wirklich hilft, um den Binnenmarkt zu konsolidieren. Es gibt keine Notwendigkeit für andere Zeichen, also sollte es sie auch nicht geben."

Eine Aussage, die man auch aus Sicht des EU-Maschinenrechts und hier speziell in Bezug auf die Schnittstelle EU-Binnenmarktrecht / nationales Baurecht nur unterstreichen kann!

Den vollständigen Bericht zu der Rede von Herrn Tapani Mikkeli finden Sie hier:

European Commission:
“As long as the CPR is here, this is the one to be applied”

Das Thema der Schnittstelle "EU-Binnenmarktrecht / nationales Baurecht" steht am 7. Oktober 2015 auch auf der Tagesordnung der Maschinenbautage Köln:

Maschinenbautage Köln 2015

In dem angesprochenen Verfahren vor dem EuGH ging es um die deutsche Bauregelliste und das "Ü-Zeichen". Siehe hierzu:

EuGH zu Bauregelliste: Nationale Bestimmungen zusätzlich zu "CE" sind unzulässig

EU-MRL-Leitfaden auf maschinenrichtlinie.de komplett integriert

Die deutschsprachige Fassung des europäische Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist jetzt komplett in die Kommentierung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf www.maschinenrichtlinie.de eingearbeitet worden. Auch der englische Originaltext ist in sehr großen Teilen bereits integriert.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat dabei nicht nur den reinen Text des Leitfadens übernommen. Die einzelnen 408 Paragraphen des europäischen Leitfadens sind den verschiedenen Sachgebieten der Kommentierung auf www.maschinenrichtlinie.de zugeordnet. Damit findet der Leser die europäische Sichtweise genau an der richtigen Stelle. Dazu sind die Texte des EU-Leitfadens mit zahlreichen Links versehen, so das der Leser schnell zu weiterführenden Erläuterungen oder auch Quelltexten geleitet wird.

Produktfälschungen: Ansprüche gegen Originalhersteller

Der Autor Bernard A. Karikari befasst sich mit den rechtlichen Schwierigkeiten von „Produktfälschungen“.

China ist mittlerweile der größte Automobilmarkt der Welt und gewinnt immer mehr an Bedeutung als Produktionsstandort. Jüngst forderte Dong Yang, Generalsekretär des chinesischen Verbandes der Automobilhersteller, von den ausländischen Autobauern, dass sie ihre Forschung und Entwicklung in das Inland verlegen. Allerdings ist China zugleich das Epizentrum des globalen Handels mit gefälschten Autoteilen, wodurch die angestrebte Vor-Ort-Fertigung vor allem das Risiko von sogenannten „Nachschicht-Produktionen“ erhöht. Für den Nutzer birgt die Fälschung stets die Gefahr, hierdurch an der Gesundheit geschädigt zu werden. Macht der Geschädigte dann seine Ansprüche gegen den Originalhersteller geltend, ist fraglich, ob dieser auch für diejenigen Schäden haftet, die durch Produktfälschungen entstanden sind.

Der Beitrag von Karikari befasst sich mit den rechtlichen Fragestellungen und stellt typische Problemfelder vor, mit denen sich u.a. Automobilhersteller konfrontiert sehen, ist aber auch für Maschinenhersteller interessant.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der Zeitschrift RAW, Ausgabe 2/2015.

Hier geht es zum kompletten Artikel:

Produktfälschungen
Haftet der Originalhersteller?

Wesentliche Veränderung von Arbeitsmitteln: Verantwortlich?

Arbeitsmittel wie z.B. Maschinen werden im Laufe ihres Lebens häufig verändert. Diese Veränderung kann wesentlich im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang die Frage nach der Verantwortung für den Umbau gestellt. Auch die Frage nach der Zuständigkeit / Verantwortung für die Feststellung, ob eine Veränderung wesentlich ist oder nicht, steht immer wieder im Raum.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Frage nachgegangen und hat seine Kommentierung auf www.maschinenrichtlinie.de entsprechend ergänzt:

Wesentliche Veränderung von Arbeitsmitteln: Verantwortlich?

Steuerungsnormung: Zusammenlegung der EN ISO 13849 und EN 62061

Die Steuerungsexperten arbeiten z.Z. an einer ISO/IEC 17305. Mit dieser neuen Norm sollen die EN ISO 13849 und EN 62016 zu einer Norm zusammengefasst werden.

Am 20.08.2015 wurde der Committee Draft (CD) der ISO/IEC 17305 veröffentlicht:

ISO/IEC CD 17305

In diesem Entwurf weisen die Verfasser darauf hin, dass es sich noch nicht um eine fertige Norm handelt. Der "Committee Draft" wird verteilt, damit die Fachleute diesen Entwurf lesen und ggf. Kommentare oder Verbesserungsvorschläge dazu abgeben können. Deshalb kann dieser "Committee Draft" auch noch nicht als internationale Norm in Bezug genommen werden.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

To top