Diese Gefährdungen führen beim Umbau direkt in die wesentliche Veränderung

Diese Gefährdungen führen beim Umbau direkt in die wesentliche Veränderung

Treten durch die Veränderung einer Maschine

  • neue Gefährdungen auf
    oder
  • treten Risikoerhöhungen bei vorhandenen Gefährdungen auf

und sind die vorhandenen Schutzmaßnahmen hierfür nicht ausreichend, kann nach dem Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" der zuständigen deutschen Behörden nur noch eine geeignete "einfache Schutzeinrichtung" vor dem Weg der umgebauten Maschine in die wesentliche Veränderung retten.

Solche, in dem Papier definierten, "einfachen Schutzeinrichtungen" sind allerdings nicht für alle auftretenden Gefährdungen geeignet. Wendet man das Interpretationspapier der zuständigen deutschen Behörden konsequent an, führen deshalb diverse Gefährdungen regelmäßig geradezu automatisch zu einer wesentlichen Veränderung. Gegen diese Gefährdungen gibt es nämlich keine "einfachen Schutzeinrichtungen" bzw. es gibt sie nur in wenigen Einzelfällen.

Selbst solche dieser Gefährdungen, die mit nur geringen Risiken / Risikoerhöhungen einhergehen, führen dann direkt in die "wesentliche Veränderung". Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Quantifizierung des hiermit verbundenen Risikos nach dem Deutschen Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" aus 2015 im Gegensatz zu dem Vorgängerpapier, dem gleichlautenden deutschen Interpretationspapier aus dem Jahr 2000, keine Rolle mehr spielt.

Welche Gefährdungen beim Umbau von Maschinen in der Regel direkt in die "wesentliche Veränderung" führen finden Sie hier:

Diese Gefährdungen führen direkt in die wesentliche Veränderung

Referentenentwurf der neuen Niederspannungsverordnung fertig

Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU muss von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 19. April 2016 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden. In der Bundesrepublik geschieht dies mit einer Verordnung nach § 8 "Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen" des Produktsicherheitsgesetzes.

Das BMAS hat nunmehr den Entwurf der "Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV" veröffentlicht. Die neue Verordnung soll die gleichlautende bisherige Verordnung fristgemäß ablösen.

Grundsätzlich geht es bei der neuen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU um eine Anpassung der Richtlinie an die im Wesentlichen eher formalen Anforderungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, ohne die Richtlinie jedoch substantiell zu ändern. Die neue Richtlinie enthält jedoch eine wesentliche Neuerung für den Hersteller, die nicht übersehen werden darf: Der Hersteller muss nämlich zukünftig eine Risikobeurteilung durchführen! Zum Entwurf siehe:

Referentenentwurf zur Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV

Das BMAS bittet ggf. um Stellungnahmen bis zum 27. November 2015 an:

IIIb5@bmas.bund.de

Leitfaden Niederspannungsrichtlinie: Übergang Richtlinie 2006/95/EG zu 2014/35/EU

Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU löst ab dem 20. April 2016 übergangslos die bis dahin geltende alte Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ab. Auch wenn die Anpassung der Niederspannungsrichtlinie an die im Wesentlichen eher formalen Anforderungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, die Richtlinie substantiell nicht ändert, treten für den Hersteller von einen auf den anderen Tag formale Änderungen in Kraft. So muss z.B. ab diesem Tag beim Inverkehrbringen von Niederspannungs-Produkten statt einer EG-Konformitätserklärung eine EU-Konformitätserklärung beigefügt werden (s.u.), die natürlich auch die neue Richtliniennummer tragen muss.

Die neue Richtlinie enthält jedoch eine wesentliche Neuerung für den Hersteller, die nicht übersehen werden darf: Der Hersteller muss nämlich zukünftig eine Risikobeurteilung durchführen!

Die EU-Kommission hat jetzt einen Leitfaden herausgegeben, in dem Fragen zu dem Übergang beantwortet werden. Dieser Leitfaden steht in englischer Sprache zur Verfügung.

Guidance document on the Low Voltage Directive transition from 2006/95/EC to 2014/35/EU

Referentenentwurf der neuen Aufzugsverordnung

Die neue Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU muss von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 19. April 2016 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden. In der Bundesrepublik geschieht die mit einer Verordnung nach § 8 "Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen" des Produktsicherheitsgesetzes.

Das BMAS hat nunmehr den Entwurf der "Aufzugsverordnung - 12. ProdSV" veröffentlicht. Die neue Verordnung soll die gleichlautende bisherige Verordnung fristgemäß ablösen.

Grundsätzlich geht es bei der neuen Aufzugsrichtlinie 2014/35/EU um eine Anpassung der Richtlinie an die im Wesentlichen eher formalen Anforderungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, ohne die Richtlinie jedoch substantiell zu ändern. Zum Entwurf siehe:

Referentenentwurf zur Aufzugsverordnung – 12. ProdSV

Das BMAS bittet ggf. um Stellungnahmen bis zum 24. November 2015 an:

IIIb5@bmas.bund.de

ATEX-Leitfaden: Übergang Richtlinie 94/9/EG zu 2014/34/EU

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU löst ab dem 20. April 2016 übergangslos die bis dahin geltende alte ATEX-Richtlinie 94/9/EG ab. Auch wenn die Anpassung der ATEX-Richtlinie an die im Wesentlichen eher formalen Anforderungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, die Richtlinie substantiell nicht ändert, treten für den Hersteller von einen auf den anderen Tag formale Änderungen in Kraft. So muss z.B. ab diesem Tag beim Inverkehrbringen von ATEX-Produkten statt einer EG-Konformitätserklärung eine EU-Konformitätserklärung beigefügt werden (s.u.), die natürlich auch die neue Richtliniennummer tragen muss. Dazu sind auch detailliertere Angaben als als bisher in der Erklärung erforderlich. Klargestellt ist jetzt auch, dass der "Eigenhersteller" die gleichen Verpflichtungen wie ein Hersteller hat.

Die EU-Kommission hat jetzt einen Leitfaden herausgegeben, in dem Fragen zu dem Übergang beantwortet werden. Dieser Leitfaden steht in englischer Sprache zur Verfügung.

GUIDANCE DOCUMENT
ON THE ATEX DIRECTIVE TRANSITION
FROM 94/9/EC TO 2014/34/EU

Von EG- zu EU-Konformitätserklärung "Übergang 2016"

Mit Wirkung vom 20. April 2016 treten ohne Übergangszeit die sog. "NLF-Richtlinien" in Kraft. Siehe hierzu weiter oben die News zu der Niederspannungsrichtlinie, der Aufzugsrichtlinie sowie der ATEX-Richtlinie. Eine Situation, die den Maschinenherstellern aus der Zeit der Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bekannt ist.

Für den Maschinenbereich relevant sind z.B.:

  • Richtlinie 2014/30/EU - EMV-Richtlinie
  • Richtlinie 2014/35/EU - elektrische Betriebsmittel
  • Richtlinie 2014/29/EU - einfache Druckbehälter
  • Richtlinie 2014/34/EU - ATEX-Richtlinie
  • Richtlinie 2014/33/EU - Aufzugsrichtlinie

Diskutiert wird schon länger auf verschiedenen Ebenen wie die Hersteller in einer "Übergangszeit" ihre EG- / EU-Konformitätserklärungen gestalten können, damit diese den rechtlichen Anforderungen vor und nach dem Stichtag genügen. Klar ist, dass eine Umstellung von "alt" auf "neu" in einer "Nullsekunde" am 19. April 2016 um 24:00 Uhr insbesondere bei Serienprodukten in der Praxis nicht durchführbar ist.

Eine praktikable und auch rechtskonforme Lösung dieses Problems hatte unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, wie nachfolgend beschrieben bereits in den MBT-Informationen vom 11. März 2015 vorgestellt:

Für eine vom Hersteller selbst gewählte "Übergangszeit" wird in der EG / EU-Konformitätserklärung die Konformität des Produktes mit jeweils der alten Richtlinie bis zum 19. April 2016 bzw. der neuen Richtlinie ab dem 20. April 2016 bescheinigt. Dies ist insbesondere deshalb unproblematisch, da die Richtlinienänderungen nur im formalen, nicht aber im materiellen Bereich liegen. D.h. die materiellen Anforderungen der neuen Richtlinie werden schon heute von den mit der geltenden Richtlinie übereinstimmenden Produkten erfüllt, da die Anforderungen identisch sind.

Die Formulierung der Kopfzeile der geforderten Konformitätserklärung würde am Beispiel der Niederspannungsrichtlinie wie folgt aussehen:

EG-Konformitätserklärung für elektrische Betriebsmittel
Richtlinie 2006/95/EG
(gültig bis zum 19. April 2016)
EU-Konformitätserklärung für elektrische Betriebsmittel
Richtlinie 2014/35/EU
(gültig ab dem 20. April 2016)

Die EU-Kommission, die diesem Vorschlag zunächst eher skeptisch gegenüber stand, ist ihm jetzt wohl gefolgt. Im Entwurf des sich derzeit in Änderung befindlichen Binnenmarktleitfadens "BlueGuide" hat die EU-Kommission nunmehr genau diese Lösung aufgegriffen.

Amendment of EN ISO 13849-1

Die Änderungsliste 2015 des IFA zur EN ISO 13849-1, auf die wir bereits in unserem letzten Newsletter vom 2. November 2015 hingewiesen hatten, liegt jetzt auch in englischer Sprache vor:

Amendment of EN ISO 13849 - 1

Zu der Änderung der EN ISO 13849-1 siehe auch die News vom 31.10.2015 auf www.maschinenrichtlinie.de.

Steuerungsnorm für Maschinen EN ISO 13849-1 geändert

Neues aus dem Onlinekommentar zur Maschinenrichtlinie

Neu aufgenommen in unseren Onlinekommentar zur Maschinenrichtlinie auf der Website:

www.maschinenrichtlinie.de

wurden u.a. folgende Themen:

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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