EU-Leitfaden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird in 2016 geändert

Frohes Fest und einen guten Rutsch

wünscht Ihnen das Team der MBT Mechtersheimer GbR.

Für das kommende Jahr wünschen wir Ihnen alles Gute.

Gerne stehen wir Ihnen auch im neuen Jahr weiterhin mit Rat und Tat in Sachen "CE" zur Seite.

Update des EU-Leitfadens Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in 2016

Der Vertreter der EU-Kommission, Mario Gabrielli Cossellu hat am 1.12.2015 eine Überarbeitung des o.a. Leitfadens wie folgt angekündigt:

"We are working in the update of the 2nd edition of the Guide, to include comments related to the most recent amendments to the Machinery Directive (concerning pesticide application and exclusion of tractors) as well as about some further clarification on Partly Completed Machines, the indicative list of safety components and other minor issues.

The work is carried out by an external contractor and it should be completed by the end of January 2016. The updated text will be circulated and submitted for discussion and approval to the members of the Machinery Working Group, to be held in March 2016. The approved text will be published in the Commission website on Machinery shortly afterwards.

We are not going to have a public consultation as such on the updated text but, when the final draft will be proposed to the members of the Working Group, it will be the opportunity to make it available to the community of stakeholders. Any comment will be very welcome in order to have a good and useful text, updated and improved according to the operation of the Directive during the last years."

Übersetzung durch "maschinenrichtlinie.de":

"Wir arbeiten an der Aktualisierung der 2. Auflage des Leitfadens um Kommentare mit Bezug zu den jüngsten Änderungen der Maschinenrichtlinie aufzunehmen (betreffend die Pestizidausbringung und den Ausschluss von Traktoren) sowie über weitere Klarstellungen zu unvollständige Maschinen, die nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile und andere kleinere Aspekte.

Die Arbeit wird von einem externen Auftragnehmer durchgeführt und sollte bis Ende Januar 2016 abgeschlossen sein. Der aktualisierte Text wird zur Diskussion und Zustimmung an die Mitglieder des Maschinenausschusses verteilt, die im März 2016 tagen. Der genehmigte Text wird auf der Website der Kommission für Maschinen kurz danach veröffentlicht.

Wir werden keine öffentliche Konsultation über den aktualisierten Text führen, aber wenn der endgültige Entwurf den Mitgliedern der Arbeitsgruppe vorgeschlagen wird, wird es möglich sein, ihn den interessierten Kreisen zur Verfügung zu stellen. Jeder Kommentar wird sehr willkommen sein, um einen guten und nützlichen Text zu bekommen, aktualisiert und verbessert in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie in den letzten Jahren."

Der Schaltschrank unter dem Dach der Maschinenrichtlinie

Immer noch intensiv und zum Teil auch strittig diskutiert wird das Thema "Schaltschrank mit Sicherheitssteuerung als Sicherheitsbauteil nach der Maschinenrichtlinie". Die Rechtslage scheint klar, aber sie wurde über viele Jahre in der Praxis nicht von allen so gelebt. Jetzt scheint es manchem Steuerungshersteller schwer zu fallen auf eine rechtskonforme Lösung umzusteigen. Dabei liegt auch aus der Sicht der Praxis auf der Hand, dass letztendlich nur der Steuerungshersteller bewerten kann, ob seine Sicherheitssteuerung den Anforderungen der Maschinenrichtlinie genügt.

Der von unserem Autor, Dr.-Ing. Björn Ostermann, schon in 2011 verfasste Artikel "Der Schaltschrank unter dem Dach der Maschinenrichtlinie" wurde nunmehr von ihm überarbeitet und auf einen aktuellen Stand gebracht. Lesen Sie hier:

Der Schaltschrank unter dem Dach der Maschinenrichtlinie

The electric control cabinet in the framework of the Machinery Directive

Auf Grund diverser Anfragen haben wir den o.a. von unserem Autor, Dr.-Ing. Björn Ostermann, verfassten Artikel "Der Schaltschrank unter dem Dach der Maschinenrichtlinie" übersetzen lassen. Er liegt jetzt auch in englischer Sprache vor:

The electric control cabinet in the framework of the Machinery Directive

EU Maschinenausschuss: Filter sind Sicherheitsbauteile

Der EU-Maschinenausschuss hat in 2015 noch einmal bekräftigt, dass es sich bei der Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V der Maschinenrichtlinie nur um Beispiele handelt. D.h. die Liste ist nicht abschließend. Für die Bewertung, ob ein bestimmtes Bauteil ein Sicherheitsbauteil ist oder nicht, gilt allein die Definition in Artikel 2c der Maschinenrichtlinie.

In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss bestimmte Filtersysteme und separate Filter diskutiert und klargestellt, das es sich hierbei auch um Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie handelt. Siehe hierzu:

Sicherheitsbauteile - weitere Beispiele

Aktuelles aus der Kommentierung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG im Zusammenspiel mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
In welcher Form / Tiefe greift die R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG in die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ein? Wie ist die "Konkurrenz" zu anderen Richtlinie geregelt? Lesen Sie hierzu die Erläuterungen in der Rubrik "Spezielle Richtlinien" zum Thema

"Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen 1999/5/EG"

Achtung:
Die R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG wird für den Anwender am 13. Juni 2016 (mit einer zweijährigen Übergangsfrist) durch die RED-Richtlinie 2014/53/EU abgelöst, die einen etwas anderen Anwendungsbereich beschreibt.

Anhang-IV-Produkte nach "Modul A" nur bei Einhaltung von C-Normen?
Nach dem EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie kann der Hersteller von "Anhang-IV-Produkten" nur auf die Einschaltung einer benannten Stelle (notified Body) verzichten, wenn er sein Produkt komplett in Übereinstimmung mit harmonisierten C-Normen herstellt. Ist diese Interpretation so richtig? Lesen Sie hierzu die Kommentierung

"Konformitätsbewertung / Konformitätsbewertungsverfahren"

Entspricht das Technikrecht dem “Stand von Wissenschaft und Technik”?

Entspricht das Technikrecht dem “Stand von Wissenschaft und Technik”? - Moderne Naturwissenschaften, High Technology und Risikoregulierung

Ein Beitrag aus der aktuellen Ausgabe der „InTeR - Zeitschrift für Innovations- und Technikrecht“ von Prof. Karl-Heinz Ladeur

Die moderne Wissenschaft und die Technologien werden immer komplexer. Ihr Gegenstandsbereich wird informatisiert und von konkreten Projekten und Zielen abgelöst. Dieser Wandel erfordert neue Konzepte der Risikoregulierung. Das gegenwärtige Technikrecht wird dem nicht gerecht. Es entwickelt keine wissenschafts- und technologiegerechten Strategien. Dies soll sowohl auf der Grundlage allgemeiner Überlegungen als auch durch Darstellung von Beispielen belegt werden.

Den vollständiger Beitrag finden Sie unter:

Entspricht das Technikrecht dem “Stand von Wissenschaft und Technik”?

Prüfgrundsatz für Linear- und Drehgeber veröffentlicht

Das IFA - Institut für Arbeitsschutz der DGUV - hat im November 2015 einen Prüfgrundsatz für Linear- und Drehgeber für die funktionale Sicherheit veröffentlicht.

Solche Geber sind regelmäßig Sicherheitsbauteile und fallen unter Anhang IV Nr. 21 "Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen" der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Solange für Geber keine harmonisierte Norm besteht, muss deshalb im Rahmen der Konformitätsbewertung eine benannte Stelle eingeschaltet werden.

Einleitend weist das IFA in dem Prüfgrundsatz auf folgendes hin:

Die Grundsätze sind dann anzuwenden, wenn für das Messsystem die Anwendung in Sicherheitsfunktionen beansprucht wird und die Eignung des Messsystems zum Einsatz in einem bestimmte Performance Level und Safety Integrity Level nachgewiesen werden soll. Es wird davon ausgegangen, dass sowohl der Nachweis des PL als auch des SIL erforderlich ist.

Der Prüfgrundsatz wurde federführend vom IFA zusammen mit anderen Prüfstellen, Herstellern und Anwendern von Gebern entwickelt. Damit liegt für Geber eine transparente Prüfregel vor.

Der Prüfgrundsatz kann beim IFA heruntergeladen werden:

Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Winkel- und Wegmesssystemen für die Funktionale Sicherheit

EN ISO 9001:2015-11 verlangt Nachweis der Einhaltung der Rechtsvorschriften

Eine wichtige Anforderung an ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem findet sich direkt im Anwendungsbereich dieser aktuellen Fassung der Norm. Die Norm legt direkt im Anwendungsbereich fest, dass ein Unternehmen im Rahmen der Zertifizierung nach dieser Norm "die Fähigkeit darlegen muss, beständig Produkte ... bereitstellen zu können, die die ... zutreffenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen, ...".

D.h., will ein Maschinenhersteller sein Qualitätsmanagementsystem nach dieser Norm zertifizieren lassen, muss er den Nachweis führen, dass er die für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften, wie z.B. die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einhält.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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