Änderung der Maschinenrichtlinie?

Änderung der Maschinenrichtlinie?

Mit der bevorstehenden "Scharfschaltung" der sog. NLF-Richtlinien in den nächsten Wochen werden die Fragen nach einer Anpassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an den NLF lauter. Da Maschinen in der Regel nicht nur unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, ist das derzeitige "Auseinanderlaufen" der Vorschriften für den Hersteller nicht glücklich:

  • Handelskette mit eingeschlossen oder nicht?
  • EG- oder EU-Konformitätserklärung? (s.u.)
  • Kennzeichnung der Maschine mit dem Namen des Importeurs?
  • Aufbewahrung der technischen Unterlagen in der EU oder doch beim Hersteller im EU-Ausland?
  • ...

Die EU-Kommission hat auf der Sitzung des EU-Maschinenausschuss am 25. November 2015 dazu folgendes berichtet:

  • Die Studie über die Evaluation der Maschinenrichtlinie für den Zeitraum 2010 bis 2014 soll im Januar 2016 starten.
  • Die Studie wird einen Zeitraum von 17 Monaten einnehmen und somit bis Mitte 2017 dauern.
  • Die Studie wird von einem externen Auftragnehmer durchgeführt.
  • Die Studie kann als ein allererster Schritt zur Änderung der Maschinenrichtlinie angesehen werden.
  • Die EU-Kommission wird regelmäßig über die Studie berichten.

Alles in allem ist also keine Anpassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an den EG-Beschluss 768/2008/EG "Gemeinsamer Rechtsrahmen für Binnenmarktrichtlinien" in absehbarer Zeit in Sicht.

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EG- oder EU-Konformitätserklärung?

Mit Datum vom 20. April 2016 müssen diverse neue Richtlinien mit Relevanz für den Maschinenbau vom Hersteller beachtet werden, z.B.:

  • ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
  • EMV-Richtlinie 2014/30/EU

Diese Richtlinien verlangen die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung. Nicht geändert wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die damit weiterhin die Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung verlangt.

Nach dem EG-Beschluss 768/2008/EG "Gemeinsamer Rechtsrahmen für Binnenmarktrichtlinien", der Basis für die o.a. neuen Richtlinien ist, soll für ein Produkt eine gemeinsame EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Dies scheint für Maschinen, die unter die EMV- und/oder die ATEX-Richtlinie fallen, auf Grund der derzeitigen unterschiedlichen Bezeichnung nur auf den ersten Blick schwierig.

Siehe hierzu:

EG- oder EU-Konformitätserklärung

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Risikobeurteilung als zentrales Element des NLF

Mit der Umsetzung des EG-Beschlusses 768/2008/EG "Gemeinsamer Rechtsrahmen für Binnenmarktrichtlinien" hat das Instrument der Risikobeurteilung als zentrales Element des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes Eingang gefunden in zahlreiche EU-Binnenmarktvorschriften. Diesen neuen europäischen Vorschriften gemeinsam ist, dass vom Hersteller verlangt wird:

  • eine Risikobeurteilung durchzuführen,
  • die Risikobeurteilung zu dokumentieren
    und
  • die Risikobeurteilung auf deren Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

In keiner dieser neuen Vorschriften, die beginnend ab Mitte April 2016 für den Hersteller verbindlich werden, wird aber ausgeführt, wie der Hersteller diese Risikobeurteilung konkret durchführen soll.

Das Rad muss hier aber nicht neu erfunden werden. Die scheinbare Lücke kann die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gut füllen. Diese seit vielen Jahren etablierte und bewährte europäische Binnenmarktvorschrift kennt das Instrument der Risikobeurteilung schon lange. Die Vorgehensweise bei der Risikobeurteilung wird für den Hersteller in den Allgemeinen Grundsätzen des Anhang I auch verständlich beschrieben. Mit der EN ISO 12100 "Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung" steht dazu eine europäisch harmonisierte Norm zur Verfügung, die auf Basis der Anforderungen der Maschinenrichtlinie, die Vorgehensweise bei einer Risikobeurteilung weiter vertieft. Da die Maschinenrichtlinie das Verfahren der Risikobeurteilung zwar mit Bezug auf Maschinen aber letztendlich "allgemeingültig" beschreibt und dieses Verfahren sich bewährt hat, drängt es sich nahezu auf, dieses bewährte Verfahren auch auf andere Produktbereiche zu übertragen.

Die kostenlose Excel-basierten Software der MBT, das MBT-RAT (Risk-Assessment-Tool), setzt dieses Verfahren praxisgerecht für den Hersteller um. Damit steht dem Hersteller ein Instrument zur praktischen Durchführung der Risikobeurteilung zur Verfügung, dass ohne große Probleme nicht nur für Maschinen und Anlagen, sondern auch für andere Produkte angewendet werden kann. Siehe hierzu:

MBT-RAT
Risk-Assessment-Tool

Ein Vorteil dieser "Anleihe" bei der Maschinenrichtlinie ist, dass die Maschinenrichtlinie in ihrem Anhang I grundsätzlich alle Gefährdungen erfasst, so dass viele dieser Gefährdungen auch in anderen Produktbereichen zu finden sind, ja regelmäßig eine "Untermenge" der in Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführten Gefährdungen darstellen. Die im MBT-RAT komplett abgebildete Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) des Anhang I der Maschinenrichtlinie kann deshalb als Basis genommen und vom Konstrukteur einfach auf sein Produkt zugeschnitten und ggf. ergänzt / konkretisiert werden. Dies kann der Anwender einfach und vor allen Dingen selbst durchführen, da es sich bei dem MBT-RAT um eine Exceltabelle und nicht um eine starre Software handelt.

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Sicherheitsbauteil und/oder unvollständige Maschine?

Grundsätzlich können Sicherheitsbauteile auch die Definition für unvollständige Maschinen erfüllen. Siehe z.B. Anhang V, Nr. 6 "Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen". Wie sind solche Produkte formal zu behandeln?

Lesen Sie hierzu die FAQ:

Sicherheitsbauteil und/oder unvollständige Maschine?

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Urteil OLG Düsseldorf zu Werbung mit "CE"

Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Produkt bringt der Hersteller zum Ausdruck, dass er die Verantwortung für die Konformität dieses Produktes mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen und für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt, soweit diese Vorschriften eine CE-Kennzeichnung verlangen. Dabei handelt es sich aber nicht um ein echtes "Prüfsiegel" wie z.B. das GS-Zeichen. Trotzdem wird immer wieder versucht, mit eben dieser zwingend vorgeschriebenen Kennzeichnung das Produkt in der Werbung als besonders qualitativ hochwertig darzustellen, weil es eben ein CE-Kennzeichen hat. Derartige Werbemaßnahmen begegnen nicht selten wettbewerbsrechtlichen Bedenken. In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.02.2016 (Az.: I-15 U 58/15) geht es wieder einmal um eine solche Werbeaussage. Was das Gericht zur Werbung mit dem CE-Kennzeichnen, insbesondere in unmittelbarer Nähe zu echten Prüfsiegeln gesagt hat und welche Schlüsse daraus für Händler und Hersteller abzuleiten sind, finden Sie in dem nachfolgenden Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Becker von der Kanzlei CMS Hasche Sigle.

Werbung mit CE:
Urteil OLG Düsseldorf vom 25.2.2016

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Änderung der Gasgeräterichtlinie 2009/142/EG

Aus der Gasgeräterichtlinie 2009/142/EG wird im Kürze eine EU-Verordnung. Die Richtlinie wurde an den NLF, d.h. insbesondere den EG-Beschluss 768/2008/EG "Gemeinsamer Rechtsrahmen für Binnenmarktrichtlinien", angepasst und teilweise auch geändert. D.h. unter anderem, es werden alle Wirtschaftsakteure in der Handelskette erfasst. Dazu enthält die neue EU-Verordnung künftig auch eine Eigenherstellerregelung. Weiterhin ist der Hersteller künftig verpflichtet, eine Risikobeurteilung durchzuführen.

Der Anwendungsbereich allerdings ist bis auf kleine Änderungen gleich geblieben, so dass die Gasgeräte-VO weiterhin nicht für die "Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben" greift. Verschiedene neue Definitionen sollen den Anwendungsbereich der EU-Verordnung besser verständlich machen.

Die neue EU-Verordnung soll nach einer Übergangsfrist von 2 Jahren nach Veröffentlichung für die Wirtschaftsakteure greifen. Sie ist dann unmittelbar geltendes Recht. EU-Verordnungen müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

Zur der vom EU-Parlament verabschiedeten Fassung siehe:

Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über
Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

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Auswirkungen des Einbaus nicht autorisierter Ersatzteile auf Gewährleistung und Garantie

Führt die Verwendung von vom Hersteller nicht genehmigter Ersatzteile zu einer Mitverursachung eines Sachmangels des Fahrzeugs, stellt sich für Automobilbauer und Kfz-Händler die Frage, welche Folgen das für die kaufrechtliche Gewährleistung hat. Daneben geben BGH-Entscheidungen zur AGB-Kontrolle von Garantiebedingungen Anlass, die Zulässigkeit von sog. Ersatzteilklauseln zu prüfen und den rechtsgestalterischen Spielraum hinsichtlich der Kontrollfähigkeit der Bestimmung sowie der Vermeidung einer Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung auszuloten.

Den vollständigen Artikel, der von der Sache her auch für den Maschinenhersteller interessant sein dürfte und weitere Informationen zur RAW finden Sie unter:

Auswirkungen des Einbaus nicht autorisierter Ersatzteile auf Gewährleistung und Garantie

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Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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