Baubehörden reagieren auf EuGH-Urteil zur nationalen deutschen Bauregelliste

Baubehörden reagieren auf EuGH-Urteil zur nationalen Bauregelliste

Der EuGH hatte in seiner Rechtssache C-100/13- vom 16. Januar 2014 festgestellt, dass die nationalen deutschen Bestimmungen in der sog. "Bauregelliste" unzulässig sind, soweit hier zusätzliche Anforderungen zum Binnenmarktrecht gestellt werden. Siehe unsere Kommentierung des Urteils:

EuGH zu Bauregelliste: Nationale Bestimmungen zusätzlich zu "CE" sind unzulässig

In einem Entwurf zur Änderung der Musterbauordnung (MPO) wird nunmehr formuliert:

Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

Zum Entwurf der MBO siehe:

Entwurf der Änderung der MBO

Zur Begründung siehe:

Begründung zur Änderung der MBO

Das DIBT -Deutsches Institut für Bautechnik- hatte bereits in einer Information vom 17. Dezember 2015 auf die Novellierung der MBO hingewiesen, um das o.a. EuGH Urteil umzusetzen. Die neuen Bestimmungen sollen ab dem 15.10.2016 greifen. U.a. wird hierin vermerkt, dass das Ü-Zeichen in Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung zukünftig nicht mehr zulässig ist und die Bauregelliste B Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte in anderen Regelwerken aufgehoben werden.

Etwas befremdlich mutet eine Äußerung am Ende der DIBT-Information an:

Die Rechtslage bei allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung ausschließlich nach anderen Harmonisierungsvorschriften als der Bauproduktenverordnung, z.B. der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), ist derzeit noch unklar (Fälle der Bauregelliste B Teil 2).

Es ist nicht erkennbar, was hier noch unklar sein soll. Soweit ein Produkt, dass Bestandteil eines Bauwerk werden soll oder sogar selbst ein Bauwerk darstellt (z.B. Windkraftanlagen, bewegliche Brücken, kraftbetätigte Türen und Tore, Rolläden, Markisen, Klimaanlagen), der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterliegt, dürfen an dieses Produkt keine zusätzlichen nationalen Anforderungen gestellt werden, auch nicht über das nationale Baurecht.

Zu der DIBT-Information siehe:

DIBT-Information vom 17. Dezember 2015

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Produkt- und Produzentenhaftung bei selbstständig veränderlichen Systemen

Die digitale Revolution („Industrie 4.0“) hält auch abseits der Debatten über das autonome Fahren Einzug in die industrielle Entwicklung und Fertigung. Der „Fehlerfaktor Mensch“ wird abgelöst von technischen Systemen, die eigenständig auf unterschiedliche Umfeldsituationen reagieren können. Dieser Beitrag von Prof. Dr. Janine Wendt und RA Marcel Oberländer befasst sich mit der rechtlichen Bewertung und Einordnung dieser selbstständig veränderlichen Systeme in das geltende nationale Haftungsrecht.

Kompletten Beitrag lesen unter:

Produkt- und Produzentenhaftung bei selbstständig veränderlichen Systemen

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