Nationale Alleingänge lohnen sich erkennbar nicht!

Nationale Alleingänge lohnen sich erkennbar nicht!

Die Bundesregierung war von der EU-Kommission verklagt worden, weil sie zusätzlich zu den abschließenden europäischen Anforderungen an das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände weitere nationale Anforderungen geschaffen hatte. Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016 klar, dass die Bundesregierung damit Ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat.

Lesen Sie hierzu ausführlich:

EuGH -Rechtssache C-220/04- vom 27. Oktober 2016

Dieses jüngste Urteil reiht sich ein in eine Reihe weiterer Urteile gegen die Bundesrepublik, weil Deutschland zusätzlich zum EU-Recht nationale Anforderungen an das Inverkehrbringen bestimmter Produkte gestellt hat. Hier ist das deutsche Baurecht zu nennen und auch die seinerzeitigen Regelungen einiger Bundesländer im Bereich "Persönliche Schutzausrüstungen". Auch die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- musste gerade u.a. wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht geändert werden. Glücklicherweise noch rechtzeitig ohne ein Verfahren vor dem EuGH. Die "alte" BetrSichV war bei ihren Regelungen zu den "Überwachungsbedürftigen Anlagen" auch "über das Ziel hinaus geschossen", was mit der derzeitigen Verordnung "geräuschlos" bereinigt wurde. Deutschland steht bei solchen Verstößen aber nicht alleine.

Es zeigt sich immer wieder, dass solche nationalen "Add-Ons" nicht Ziel führend sind. Besser ist es, sich mit seinen Vorstellungen in der EU einzubringen und hier für adequate Regelungen zu "kämpfen". Bei einem nationalen "Alleingang" kann man nur verlieren.

ProdSG anwendbar für juristische Personen des öffentlichen Rechts?

Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, kommunale Betriebe oder auch gemeinnützige Vereine fühlen sich häufig nicht als Wirtschaftsunternehmen. Mit diesem „Gefühl“ argumentieren Sie dann, dass das Produktrecht nicht für Sie gilt. Dieses setzt schließlich eine Geschäftstätigkeit voraus -die man bei sich nicht sieht- und wäre ansonsten nicht anwendbar.

Vergessen wird dabei regelmäßig, dass mit dieser Argumentation letztendlich, wäre sie denn überhaupt zutreffend, die vermeintlich damit verbundene Erleichterung gar nicht eintritt. Spätestens das Arbeitsschutzrecht in Form der BetrSichV holt sie wieder in das Produktrecht zurück.

Siehe hierzu der Fachartikel:

Produktsicherheitsgesetz:
Im Rahmen einer Geschäftstätigkeit

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Erprobung oder Probebetrieb

Die Bekanntmachung des Betriebssicherheitsausschusses BekBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln" definiert u.a. den Begriff "Erprobung" und ordnet ihn der Lebensphase eines Arbeitsmittels nach dessen Inverkehrbringen zu. Die "Erprobung" einer Maschine wird in diversen Fachveröffentlichungen allerdings auch als "Probebetrieb" bezeichnet. Mangels einheitlich festgelegter Definition kommt es deshalb hier immer wieder zu Missverständnissen. Insbesondere, da der Begriff "Probebetrieb" vielfach auch für das "Einschalten" einer Maschine vor deren Inverkehrbringen verwendet wird.

Lesen Sie hierzu ausführlich:

Erprobung oder Probebetrieb

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In Betrieb nehmen

Schon während des Herstellungsprozesses einer Maschine / Maschinenanlage muss diese regelmäßig in Teilen oder auch insgesamt ausprobiert werden, um deren ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Dazu müssen Aggregate bereits eingeschaltet werden, obwohl sie in dieser Phase noch nicht alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Inbetriebnahme im Sinne von Artikel 2 k) der Maschinenrichtlinie. Diese Funktionsprüfung ist nämlich keine bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine / Maschinenanlage. Für dieses "Einschalten" hat die harmonisierte Norm EN ISO 12100:2010 im nationalen deutschen Vorwort den Begriff "In Betrieb nehmen" eingeführt. Sie erläutert hierzu: ...

Lesen sie hierzu ausführlich

In Betrieb nehmen

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