Gebrauchte "CE-Maschinen" aus UK in die EU importieren

Seminar EN ISO 13849-1 / SISTEMA Online

AKTUELL

Auf Grund der derzeitigen Lage werden wir das Seminar EN ISO 13849-1 / SISTEMA am 24./25. März 2021 auch online durchführen.

Soweit möglich können Sie an dem Seminar natürlich im Rahmen unserer Präsenz-Veranstaltung teilnehmen. Selbstverständlich mit unserem bewährten Hygienekonzept. Ihre Sicherheit liegt uns am Herzen!

Wir freuen uns auf Ihren Besuch der Veranstaltung vor Ort im Hilton Bonn oder online.

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Gebrauchte "CE-Maschinen" aus UK in die EU importieren

Viele Unternehmen, die Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, auch in UK, waren es gewohnt Maschinen zwischen den Niederlassungen relativ problemlos zu verschieben. Nur, wie sieht es nach dem BREXIT aus? Welche Anforderungen sind heute zu erfüllen, wenn gebrauchte -CE-gekennzeichnete- "vor BREXIT-Maschinen" aus dem Vereinigten Königreich -UK- in die EU importiert werden sollen?

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann ist auf diese Fragestellung in der Kommentierung der Maschinenrichtlinie eingegangen:

Gebrauchte "CE-Maschinen" aus UK in die EU importieren

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NEU: MBT-Richtliniencheck jetzt auch für Druckgeräte

Wir haben den Richtliniencheck mit unserem CE-Tool, dem MBT-DAG -Directive Application Guide- auf die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (PED) erweitert. Dabei haben wir natürlich die Einstufungstabellen des Anhang II der PED mit eingebunden. Auch berücksichtigt haben wir die relevanten EU-Leitlinien der PED. Allerdings mussten wir hierbei wieder feststellen, dass nicht alle PED-Leitlinien konform sind mit dem Richtlinientext. Entsprechende Hinweise machen Sie im MBT-DAG auf diese Diskrepanz aufmerksam.

Mit unserem Excel-CE-Tool können Sie nun automatisiert prüfen, dokumentieren und speichern, ob Ihr Produkt unter eine der folgenden Richtlinien fällt:

  • Maschinenrichtlinie
  • Niederspannungsrichtlinie
  • ATEX-Richtlinie
  • Druckgeräterichtlinie

MBT-DAG
- Directive Application Guide -
(Version 1.5beta)

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EG-Konformitätserklärung: Digitale Unterschrift

Anhang II A, Nr. 10 der Maschinenrichtlinie verlangt, dass die EG-Konformitätserklärung von einer bestimmten Person unterschrieben werden muss. Sie führt allerdings nicht aus, wie diese Unterschrift erfolgen muss. Mit zunehmender Digitalisierung stellt sich die Frage, ob es immer eine handschriftliche Unterschrift sein muss oder ob auch eine digitale Unterschrift möglich ist.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann ist auf diese Fragestellung in der Kommentierung der Maschinenrichtlinie eingegangen:

Unterschrift unter der EG-Konformitätserklärung

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Bundesregierung stimmt Anlagenüberwachungsgesetz zu

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen zugestimmt:

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen

Der Gesetzesentwurf erläutert zu dem in Artikel 3 des Gesetzes vorgeschlagenen neuen Anlagenüberwachungsgesetz (ÜAnlG):

Darüber hinaus soll das ProdSG auch um Regelungen bereinigt werden, die nicht die Produktsicherheit betreffen, sondern die Sicherheit von Anlagen im Betrieb; Normadressat ist hier nicht der Hersteller oder der Einführer, sondern der Betreiber der betreffenden Anlagen.

Nach dem vorliegenden Entwurf soll das neue Gesetz am 16. Juli 2021 in Kraft treten.

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Neues Marktüberwachungsgesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -BMWi- hat am 15. Februar 2021 auf seiner Website mitgeteilt:

"Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Marktüberwachungsgesetz soll in Deutschland eine einheitliche Marktüberwachung für europäisch harmonisierte und europäisch nicht harmonisierte Non-Food-Produkte sichergestellt werden. [...]

Mit dem Marktüberwachungsgesetz werden die maßgeblichen Bestimmungen aus der EU-Marktüberwachungsverordnung für den nicht harmonisierten Non-Food-Produktbereich ins deutsche Recht übertragen. [...]

Ferner soll mit dem Marktüberwachungsgesetz europäischen Durchführungsbestimmungen, d.h. Bußgeld- und Strafvorschriften, aus der EU-Marktüberwachungsverordnung entsprochen werden. Deutsche Marktüberwachungsbehörden könnten damit zum Beispiel sowohl für europäisch harmonisierte als auch europäisch nicht harmonisierte Produkte unter falscher Identität Produktproben erwerben, um diese zu überprüfen und im Wege der Nachkonstruktion zu überprüfen. Stellen sie ein von einem Produkt ausgehendes ernstes Risiko für Leben und Gesundheit der Endnutzerinnen und Endnutzer fest, könnten die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen des Gesetzes Plattformen anweisen, den Zugang zu einschlägigen Web Sites einzuschränken."

Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf in seiner Sitzung am 10. Februar 2021 ohne Aussprache u.a. beschlossen:

Siehe hierzu:

Kabinett-Ergebnisse

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"(Unvollständige) Maschinen" für ausgenommene Produkte

Die in Artikel 1 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie genannten Ausnahmen, beziehen sich grundsätzlich auf die dort genannten Produkte. Nicht geregelt ist, wie Produkte beim Inverkehrbringen zu behandeln sind, die Maschinen bzw. unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie sind, die aber dazu bestimmt sind, Bestandteil eines von der Maschinenrichtlinie ausgenommenen Produktes zu werden.

Lesen Sie hierzu:

"(Unvollständige) Maschinen" für ausgenommene Produkte

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MBT 2020: Fotogalerie

Fotogalerie der Maschinenbautage Köln 2020. Eine gelungene Konferenz mit ungewöhnlichen Rahmenbedingungen.

Schauen Sie gerne einmal rein.

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