Neue Maschinenprodukteverordnung: Fortgang der TRILOG-Verhandlungen

Neue Maschinenprodukteverordnung: Fortgang der TRILOG-Verhandlungen

Die EU-Maschinenprodukteverordnung befindet sich derzeit noch in den TRILOG-Verhandlungen. Wir hatten darüber bereits berichtet. D.h., die EU-Kommission, die EU-Ratspräsidentschaft und das EU-Parlament versuchen ihre gegensätzlichen Standpunkte anzugleichen.

Aus verschiedenen Quellen erfahren wir, dass der Fortgang der Verhandlungen derzeit noch "überschaubar" ist. Trotzdem hält die tschechische Ratspräsidentschaft an dem Ziel fest, die Verhandlungen bis Ende des Jahres beenden zu wollen. Wenn dieses Ziel tatsächlich eingehalten werden sollte, könnte die neue EU-VO im Frühjahr 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

Vor dem Hintergrund der noch vielen offenen Punkte, bei denen die Beteiligten unterschiedliche Sichtweisen vertreten, ist es z.Z. aber noch offen, ob das ehrgeizige Ziel der tschechischen Ratspräsidentschaft erreicht wird. Wenn nicht, werden die Verhandlungen in 2023 unter der schwedischen Präsidentschaft weitergehen. Vorrangiges Ziel sollte auf jeden Fall sein, eine gute EU-Maschinenprodukteverordnung zu erhalten. Hier ist Qualität und nicht Schnelligkeit gefragt.

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Neue Maschinenprodukteverordnung: Einzelheiten zu den TRILOG-Verhandlungen

Die tschechische Ratspräsidentschaft hat in einem Papier vom 4. November 2022 - 14229/22 - u.a. mitgeteilt:

Auf technischer Ebene wurden bisher die Artikel 1–13, 17, 21, 50–52, die Anhänge I, II und III und die zugehörigen Erwägungsgründe erörtert. Obwohl bei den Verhandlungen beträchtliche Fortschritte erzielt wurden und die meisten Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf diese Bestimmungen zunächst beigelegt wurden, konnte zu einigen Bestimmungen keine Einigkeit erzielt werden und bedürfen daher politischer Führung für weitere Diskussionen. Namentlich die Terminologie (Artikel 2), Begriffsbestimmungen (Artikel 3), Maschinen mit hohem Risiko und verwandte Produkte (Artikel 5, Anhang I), Pflichten der Wirtschaftsakteure (Artikel 10-13), Konformitätsvermutung (Artikel 17), Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 21), Übergangsbestimmungen (Artikel 50) und Inkrafttreten und Anwendung (Artikel 52).

Die tschechische Ratspräsidentschaft stellt in ihrem Papier zu den o.a. Punkten eine Reihe von Fragen, die auf der politischen Ebene beantwortet werden sollen. Die Verhandlungen dazu sind für den 17. November 2022 vorgesehen.

Angehängt an das Papier ist ein sog. 4-Spalten-Dokument, dass detailliert den derzeitigen Stand der Verhandlungen widerspiegelt.

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EuGH: Wer labelt ist Hersteller

Der EuGH hat mit Urteil vom 7. Juli 2022 entschieden:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG [...] über die Haftung für fehlerhafte Produkte [...] ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Hersteller“ im Sinne dieser Bestimmung nicht erfordert, dass sich eine Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht oder deren Anbringen zugelassen hat, auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgibt.

Kurz gesagt:

Wer labelt ist Hersteller

Zum Urteil siehe:

Begriff Hersteller

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3-Stufen-Methode versus nationale TOP-Methode

Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt in Anhang I, Nr. 1.1.2 die Rangfolge der Maßnahmen (sog. 3-Stufen-Methode) fest. Nach dieser Methode muss der Maschinenhersteller bei der Konstruktion seiner Maschine zwingend vorgehen. Die deutsche Betriebssicherheitsverordnung legt mit der sog. TOP-Methode ebenfalls eine solche Rangfolge fest. Beide Rangfolgen unterscheiden sich aber im Detail. Heißt das, dass der Arbeitgeber als Arbeitsmittel eingesetzte Maschinen, die nach der EG-Maschinenrichtlinie konstruiert sind ggf. nachrüsten muss, bevor er diese im Betrieb einsetzen darf?

Lesen Sie hierzu

3-Stufen-Methode versus TOP-Methode

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Maßnahmen nach der 3-Stufen-Methode

Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) legt in Anhang I, Nr. 1.1.2 die Rangfolge der Maßnahmen (sog. 3-Stufen-Methode) fest. Allerdings definiert die MRL hier nicht die Maßnahmen der einzelnen Stufe selbst.

Unsere Autoren haben sich die MRL, den EU-MRL-Leitfaden und die EN ISO 12100 angesehen, um zu ermitteln, was unter den Maßnahmen der drei Stufen zu verstehen ist. Siehe hierzu die Kommentierungen auf maschinenrichtline.de:

    • Definition der Maßnahmen nach EU-MRL
    • Definition der Maßnahmen nach EU-MRL-Leitfaden
    • Definition nach EN ISO 12100
    • Fazit der Einordnung

Lesen Sie hierzu

1.1.2 Integration der Sicherheit

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OLG Rostock: Auslegung der Produkthaftung

Das OLG Rostock hat in seinem Urteil zu einem Brandschaden eines Ackerschleppers umfangreiche Aussagen zur Auslegung des Produkthaftungsrechts und hier insbesondere zum Thema "Konstruktionsfehler" gemacht. Diese Auslegungen sind auch für den Maschinen- und Anlagebau von Bedeutung.

Lesen Sie hierzu

OLG Rostock: Voraussetzungen für einen Konstruktionsfehler

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