Neue EU-Maschinenverordnung: Gegenüberstellung alt/neu

Neue EU-Maschinenverordnung: Gegenüberstellung alt/neu

Am 25. Januar d.J. hat der EU-Rat die finale Version des Entwurfs der neuen EU-Maschinenverordnung veröffentlicht. Es steht zwar noch die Durchsicht des Textes durch die EU-Sprachjuristen aus, so dass es noch kleine, eher formale Änderungen geben wird. Inhaltlich wird sich aber, nachdem die Fachgremien im EU-Rat und EU-Parlament zugestimmt haben, nichts mehr ändern.

Wir haben den Text nunmehr in einer dreispaltigen Synopse

EU-Maschinenverordnung / Vergleich neu-alt / EG-Maschinenrichtlinie

zusammengestellt. Die Änderungen der neuen EU-Verordnung gegenüber dem Text der EG-Maschinenrichtlinie sind dabei in der mittleren Spalte farblich markiert.

Siehe hierzu:

MBT-Comparison Machinery Regulation Machinery Directive

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Papier in englischer Sprache verfasst ist. Der Text der EU-Maschinenverordnung liegt derzeit nur in Englisch vor.

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MBT-Sonderkonferenz: Neue EU-Maschinenverordnung

Der Inhalt der neuen EU-Maschinenverordnung (MVO) ist fertig (siehe unten). In drei bis vier Monaten wird der offizielle Text im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

In unserer Sonderkonferenz zu der neuen MVO am

Dienstag, 16. Mai 2023
Maritim Hotel Köln

wollen wir Sie zeitnah über die neue EU-Maschinenverordnung informieren. Unsere Referenten stellen Ihnen die Änderungen gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie vor und geben Ihnen Tipps für die Umsetzung in den nächsten 3,5 Jahren.

Wie gewohnt ist eine Teilnahme online und vor Ort möglich und wir bieten eine Live-Übersetzung ins Englische an. (Alle Vorträge sind in deutscher Sprache.).

Die Themen, die wir für Sie an diesem Tag vorbereitet haben, sind:

  • Verantwortliche Wirtschaftsakteure in der MVO
  • Änderungen im Anwendungsbereich der MVO
  • Neuerungen des Anhang III MVO (jetzt noch Anhang I MRL)
  • Gefährliche Produkte: Einbindung der Notified Bodies
  • Neue digitale Unterlagen
  • Wesentliche Veränderung nach MVO
  • Nationale Anpassungen an die MVO
  • Rechtstext vs. EU-Guidelines

Alle Themen im Detail, den Flyer und die Möglichkeit sich anzumelden finden sie hier.

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Risikobeurteilung: Schadensausmaß

Muss bei Betrachtung des Schadensausmaßes im Rahmen der Risikobeurteilung berücksichtigt werden, dass eine technische Schutzmaßnahme versagen könnte?

Dieser Frage ist unser Autor, Dr.-Ing. Björn Ostermann, in seiner Kommentierung des Themas "Risikobeurteilung" nachgegangen. Wie bei so vielen Fragen, lautet die grundsätzliche Antwort zunächst:

Es kommt darauf an!

Worauf es ankommt, finden Sie hier:

Muss bei Betrachtung des Schadensausmaßes berücksichtigt werden, dass eine technische Schutzmaßnahme versagen könnte?

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Zusammenarbeit Zoll / Marktüberwachung

Bei der Einfuhr von Produkten in die EU, ist die erste Kontrollinstanz der Zoll. Zu den Aufgaben der Zollbehörden gehört dabei nicht nur ggf. Zollgebühren festzulegen, sondern auch eine erste Kontrolle der eingeführten Waren selbst. Hier geht es in der Regel zunächst um eine formale "Papierprüfung", die das Produkt durchlaufen und bestehen muss. Es können aber für die Zollbehörde auch andere Gründe Anlass sein den zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen. Fällt ein Produkt dem Zoll bei der Prüfung auf, wird die zuständige Marktüberwachungsbehörde eingeschaltet, die "der Sache auf den Grund geht". Wie die Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden in Deutschland genau funktionieren soll, ist in einer Handlungsanleitung festgelegt. Siehe hierzu:

Zusammenarbeit Marktüberwachung / Zoll

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Produkthaftung: Wer trägt die Beweislast?

Relevant für die Fragestellung nach der Beweislast ist § 1 Abs. 4 des Produkthaftungsgesetzes -ProdHaftG-.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht (gemäß Absatz 2 oder 3) ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

Unser Autor, RA Klaus Dannecker, hat das Thema "Beweislast" in unserer Rubrik "Produkthaftung" neu aufgenommen und erläutert die Bedeutung dieser Regelung. Siehe hierzu:

Wer muss im Schadensfall was beweisen?

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Neues Urteil in der Urteilsammlung:

Wir haben in unserer Urteilssammlung ein Urteil des Amtsgericht München aufgenommen:

Zum Schadenersatzanspruch wegen Produkthaftung ...

Auf dieses Urteil hat uns unser Autor, RA Klaus Dannecker, hingewiesen

 

Wer muss im Schadensfall was beweisen?

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