Neuer ProdSG-Entwurf Neue SISTEMA und SOFTEMA Versionen

Ein frohes Fest und einen guten Rutsch

Wir wünschen Ihnen ein frohes Fest und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr.

Gerne unterstützen wir Sie auch in 2024 mit unseren Informationen und Veranstaltungen zum Thema EU-Binnenmarkt Maschinen.

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Änderung ProdSG

Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (EU-ProdSV) veröffentlicht. Diese Verordnung enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Die neue Verordnung gilt ab dem 13. Dezember 2024. Gleichzeitig tritt dann die über 20 Jahre alte Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit außer Kraft.

Das bedeutet, das deutsche Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- muss

  • an die neue EU-ProdSV angepasst werden.
  • um alle nationalen Regelungen bereinigt werden, die zukünftig in der EU-ProdSV geregelt werden.
  • um nationale Durchführungsbestimmungen die von der EU-ProdSV vorgesehen sind erweitert werden, z.B. die Höhe von Bußgeldern oder die Vorgaben zu Sprachen.
    Es wird hierzu kein separates deutsches "Durchführungsgesetz" geben.

Weiterhin soll das deutsche ProdSG wie gehabt u.a. die Kompetenzen der Befugnis erteilenden Behörde, also der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik -ZLS-, das GS-Zeichen oder den Ausschuss für Produktsicherheit regeln.

Aber was ist neu?
Dies wird im Entwurf des neuen ProdSG -ProdSG-E- schon zu Beginn klargestellt. Der neue § 1 des ProdSG-E ist eine Art Kompass der Regelungstatbestände des ProdSG.

I. Schwerpunkt der Regelungen des ProdSG in Verbindungen mit den nationalen ProdS-Verordnungen bleibt weiterhin die Umsetzung der europäischen Richtlinien, für das Inverkehrbringen, das Bereitstellen und das Ausstellen von Aerosolpackungen, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern, Druckgeräten, Explosionsschutzprodukten, (bis 20.1.2027) Maschinen, Spielzeugen, Sportbooten und Wassermotorrädern sowie die Vorgaben für Outdoor-Geräte mit umweltbelastende Geräuschemissionen im Sinne der jeweiligen europäischen Richtlinie (§ 1 Abs. 1 ProdSG-E).

II. In § 1 Abs. 2 werden die einzelnen Durchführungsbestimmungen für die EU-ProdSV im ProdSG-E aufgezählt.

Dazu gehören insbesondere:

1. Nach § 6 ProdSG-E ist im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Marktüberwachungsbehörden vorgesehen, dass von den betreffenden Wirtschaftsakteuren die deutsche Sprache für die nach der EU-ProdSV notwendigen Informationen verwendet wird. Dies betrifft im Einzelnen:

  • die Anweisungen und Sicherheitsinformationen des Herstellers nach Artikel 9 Absatz 7 der EU-ProdSV,
  • die Pflicht des Einführers, zu überprüfen, dass diese Anweisungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind,
  • die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen bei Produkten, die im Fernabsatz vermarktet werden,
  • die Informationen, die ggf. in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden
    und
  • die Informationen, die Online-Marktplattformen aus Verpflichtungen des Digital Services Act anzeigen müssen.

2.) Den Marktüberwachungsbehörden wird gemäß Artikel 22 Absatz 4 der EU-ProdSV die Befugnis übertragen, bei gefährlichen Verbraucherprodukten, die auf Online-Marktplätzen angeboten werden, diesen Anbietern die Anordnung zu erteilen, bestimmte Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen.

3.) Die §§ 29 Abs. 2 und 30 Abs. 2 ProdSG-E enthalten die Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände zur Durchführung der EU-ProdSV.

III. Das ProdSG (§ 1 Abs. 3 ProdSG-E) regelt außerdem die Anforderungen an die Sicherheit verwendungsfertiger Produkte, die nicht unter die EU-ProdSV fallen und die auch nicht durch speziellere Vorschriften der EU harmonisiert sind, wenn diese Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden (z.B. Hochspannungsprodukte).

Es bleibt dazu noch abzuwarten, wie die Verhandlungen zum "Single Market Emergency Instrument" in Brüssel ausgehen. In absehbarer Zeit werden hierzu § 1 Abs. 1 ProdSG-E sowie ggf. auch die Durchführungsbestimmungen zu Gasgeräten und PSA an das neue EU-Harmonisierungsnotfallrecht angepasst werden müssen.

Entwurf Änderung Produktsicherheitsgesetz

 

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Neue SISTEMA Version 2.1 - 0.5

Nachdem im November 2023 die 2.1 Build 1 Version von SISTEMA erschien, hat das IFA nun zum vierten Mal bei der 2.1 Version nachgelegt. Am 5.12. erschien die Version 2.1 Build 5.

Für Darstellungen auf dem Projektor freut uns besonders die neue Möglichkeit Schriftgrößen anzupassen.

Neben zahlreichen anderen Verbesserungen zeigt SISTEMA nun beim Start auch eine Liste bekannter Fehler an. Dies gibt dem IFA die Möglichkeit, Anwender schnell auf dem Laufenden zu halten.

Software-Assistent SISTEMA

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Neue SOFTEMA Version 1.2

Das IFA arbeitet fleißig weiter an der Entwicklung der Software SOFTEMA, die dabei unterstützt, die Softwareanforderungen der EN ISO 13849 umzusetzen.

Auch wenn die neue Version noch nicht die EN ISO 13849-1:2023 enthält, wurde einiges verbessert. Hier ein Auszug:

  • Die Eingangsmodule im Bereich der Verknüpfungslogik und Option sind nun auswählbar.
  • Die Markierung einer gesamten Zeile kann nun mit der Tastenkombination "Strg+Linksklick" auf den Zeilenbezeichner entfernt werden.

Hinzu kommt die Behebung einiger Fehler, so dass wir einen Umstieg auf die neue Version empfehlen.

Software-Assistent SOFTEMA

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Neues MBT-Seminarkonzept: EU-Maschinenverordnung

Mit unserem Seminar EU-Maschinenverordnung bieten wir ab 2024 zum ersten Mal einen dreitägigen Kurs an.

Die zahlreichen großen und auch kleinen Änderungen / Neuerungen ziehen sich durch die gesamte EU-Maschinenverordnung. Betroffen ist nunmehr die gesamte Handelskette vom Hersteller bis zum Händler. Allerdings ergeben sich durch die Anpassung an den NLF auch Lücken, die Sie kennen und ggf. vertraglich absichern sollten.

Unsere Referenten, Dr. Björn Ostermann, Dipl.-Ing. Martin Zimmermann und RA Carsten Laschet werden sich Zeit nehmen, Ihnen die neue EU-Verordnung in allen Details vorzustellen.

Das Programm des Seminars finden Sie hier.

Im Laufe des Seminars lernen Sie auch, wie Sie die neuen Regeln zu Ihrem Vorteil nutzen können.

  • Sind die Regeln zu digitalen Anleitungen von Vorteil?
  • Und warum kann die Regelung zum Papier evtl. ignoriert werden?
  • Warum und wie fallen gebrauchte Maschinen nun unter die Verordnung?
  • Welche Lücken ergeben sich für den Einführer?
  • Welche Vorgaben des Anhang III (Risikobeurteilung) dürfen ignoriert werden?

MBT-Seminar EU-Maschinenverordnung

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Neue EU-KI Verordnung

Das EU-Parlament und der EU-Rat haben die politische Einigung über eine EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (AI-Verordnung) erzielt. Diese Einigung bedarf noch der formellen Zustimmung des EU-Parlaments und des EU-Rates. Sie soll 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt mit Übergangsregelungen in Kraft treten.

Siehe hierzu ausführlich die Pressemitteilung der EU-Komission vom 9. Dezember 2023:

Commission welcomes political agreement on Artificial Intelligence Act

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21. Maschinenbautage Köln 2024

Die traditionelle Konferenz rund um die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom 08. bis 11. Oktober 2024.

Online und vor Ort in Köln

Maschinenbautage Köln 2024

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