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Kommentierung der Änderungen durch die EU-MVO (EU)2023/1230
Die neue Maschinenverordnung (EU)2023/1230 (EU-MVO) weist in ca. 2/3 aller Bestimmungen Änderungen gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) auf.
Diese Änderungen sind vom Gesetzgeber grundsätzlich so gewollt. Sie sollen insbesondere die zentrale EU-Vorschrift für den Maschinen- und Anlagenbau an den sog. NLF anpassen. Ein überfälliger Schritt, den viele andere für den Maschinen- und Anlagenbau wichtige EU-Vorschriften schon vor 10 Jahren vollzogen haben.
Neu ist, das versucht wird, alle Wirtschaftsakteuer in die Verantwortung zu nehmen. Man hatte auch vor, die EU-MVO an die technische Entwicklung im Maschinen- und Anlagenbau anzupassen. Die bestehenden Vorgaben des Anhang I wurden dazu (teilweise unnötig) erweitert. Vor allem geschah dies in den Bereichen Security, KI und autonome mobile Fahrzeuge.
Die EU-MVO enthält nun auch endlich eine EU-einheitliche Regelung der "wesentlichen Veränderung".
Einige der Änderungen gegenüber der MRL basieren aber wohl eher auf "handwerklichen" Fehlern. Texte des alten Rechtstextes der MRL wurden bei der Übernahme teilweise unnötig geändert oder an anderer Stelle falsch unverändert übernommen. Trotzdem sind diese aber jetzt geltendes Recht.
So werden z.B. bisherige Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge zwar grundsätzlich aus der MRL unverändert übernommen. Allerdings ist der Begriff "Maschine" der MRL nicht mehr identisch mit dem Begriff "Maschine" der EU-MVO. Damit bewirken diese Ausnahmen für die jetzt in der EU-MVO neu formulierten "dazugehörigen Produkte" das genaue Gegenteil.
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Umstellung auf die Maschinenverordnung (EU)2023/1230
Bereits kommentiert
Folgende Themen finden Sie nach dem Login bereits in unserem Kommentar zur EU-Maschinenverordnung:
- Umstellung auf die Maschinenverordnung (EU)2023/1230
- Was gilt direkt
- Fristen für Benannte Stellen
- Neusortierung der Artikel in der EU-MVO
- Neusortierung der Anhänge in der EU-MVO
- Anwendungsbereich der EU-MVO klarer gefasst
- Maschinen ohne Software aber mit CE
- Unvollständige Maschinen neu definiert
- Ausnahmen durch die EU-Maschinenverordnung geändert
- Handel mit gebrauchten Produkten durch die EU-MVO abgedeckt
- Importe für die eigene Verwendung werden von der EU-MVO nicht erfasst
- Wesentliche Veränderung
- Änderungen am Produkt in der Handelskette
- Hersteller durch Labeln
- EU-Konformitätserklärung
- Gefährliche Maschinen: Aus MRL Anhang IV wird EU-MVO Anhang I A und B
- Anhang I kann durch EU-Kommission geändert werden
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