Bundesrat stimmt Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- zu!

Bundesrat stimmt Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- zu!

Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2011 dem vom Bundestag am 23. September verabschiedeten neuen Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - in der Fassung des Bundestagsbeschlusses zugestimmt. Siehe hierzu die News auf der Website www.maschinenrichtlinie.de vom 26.09.2011 und unsere MBT-Information vom 6.10.2011.

Das ProdSG löst damit noch in diesem Jahr das GPSG ab. In Kraft treten wird es am ersten Tag des Monats nach seiner Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, d.h. voraussichtlich spätestens am 1. Dezember 2011.

Das neue ProdSG enthält gegenüber dem GPSG wesentliche Änderungen, auf die sich die Marktbeteiligten einstellen müssen. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Das neue Gesetz erstreckt sich jetzt als zentraler Begriff auf das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, deren Ausstellung oder erstmaliger Verwendung. Die Bereitstellung ersetzt dabei ohne inhaltliche Änderung den bisherigen Oberbegriff des Inverkehrbringens.
  • Der Produktbegriff wurde neu gefasst. Produkte im Sinne des ProdSG sind "Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind".
  • Verbraucherprodukte bilden eine "Sondergruppe" im Rahmen der vom ProdSG erfassten Produkte, mit zusätzlichen speziellen Anforderungen.
  • Der Begriff "Technische Arbeitsmittel" ist im ProdSG entfallen und es kommt bei den erfassten Produkten auch nicht mehr auf deren "Verwendungsfertigkeit" an. Insofern werden im B-to-B Bereich jetzt auch die noch nicht verwendungsfertige Produkte erfasst, auch im Gebrauchtproduktbereich.
  • Das ProdSG ist mit dem neuen Anwendungsbereich ein echtes "Auffanggesetz" für alle Produkte, die nicht spezialgesetzlich geregelt werden.
  • Bei gebrauchten B-to-B Produkten kommt es für die Sicherheit nicht mehr auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens in Deutschland an. Sie müssen jetzt sicher im Sinne des ProdSG sein. Ergänzt wird dies durch die Festlegung:
    "Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen."
  • Der Begriff der "wesentlichen Veränderung" ist im ProdSG entfallen, jedoch weist der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetz darauf hin, das "wesentlich veränderte Produkte" nach wie vor als neue Produkte anzusehen sind. So behält das Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" auch weiterhin seine Gültigkeit, wird aber voraussichtlich überarbeitet und der neuen Gesetzeslage angepasst.
  • Die Bestimmungen zum GS-Zeichen werden im Hinblick auf die Voraussetzungen für seine Erteilung und die Kontrolle seiner berechtigten Verwendung auf Produkten strenger gefasst und ergänzt.

Grundsätzlich dient das neue Gesetz insbesondere der Anpassung der bestehenden Marktüberwachungsbestimmungen an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Gleichzeitig werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick auf das föderale System der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Die Bestimmungen zur Marktüberwachung sind im Abschnitt 6 des neuen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zusammengefasst und gelten einheitlich für dessen gesamten Anwendungsbereich.

To top

MBT-Veranstaltung zum ProdSG

Die MBT richtet am 14. März 2012 eine Veranstaltung zum neue ProdSG im Maritim Hotel Köln aus. Referenten vom Gesetzgeber, aus der Marktüberwachung, Anwaltschaft und Industrie werden das neue Gesetz aus ihrem Blickwinkel erläutern und mit den Teilnehmern über dessen Auswirkung auf Hersteller, Handel und Industrie diskutieren.

Leitung und Moderation: Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, www.maschinenrichtlinie.de

Referenten:

  • RegDir Joachim Geiß, BMWi
  • Dipl.-Ing. Jörg Hartge, ZVEI
  • RA Carsten Laschet, Friedrich Graf von Westphalen & Partner
  • Dipl.-Ing. Dirk Moritz, beschäftigt beim BMAS
  • MinRat Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration

Gerne können Sie sich schon heute unverbindlich einen Platz reservieren. Bitte schicken Sie uns eine Email an

info@maschinenbautage.eu

Maschinenrechtstag 2011

Mit RA Rainer Burkhardt, Partner/Head of Practice der Chinesischen Kanzlei Eunacon-Law /Burkhardt, Böhland & Partner, Schanghai, hat der Leiter des Maschinenrechtstags, RA Carsten Laschet, einen ausgezeichneten Kenner des Chinesischen Produktrechts für den Vortrag

China - Rechtsfragen und Besonderheiten

auf dem Maschinenrechtstag am 25. Oktober gewinnen können. In Ihren Prospekten war der Referent bisher noch offen.

RA Rainer Burkhardt berät seit 15 Jahren als Anwalt deutschsprachige Unternehmen in China und ist ein ausgezeichneter Kenner der Materie.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu