Neue Rubrik "CE-Verträge" auf maschinenrichtlinie.de

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Änderung der Maschinenrichtlinie soll sich verzögern

Die EU-Kommission hat am 27. Mai 2020 ein angepasstes Arbeitsprogramm veröffentlicht. Grund der Anpassung ist die Corona-Pandemie.

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
Angepasstes Arbeitsprogramm 2020 der Kommission

Im Anhang II, Nr. 31 des geänderten Arbeitspapiers ist die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgeführt und mit einem * versehen. Das bedeutet nach Fußnote 3 dieses Anhangs:

Dieser Anhang enthält die wichtigsten Überarbeitungen, Evaluierungen und Eignungsprüfungen, die die Kommission durchführen wird, einschließlich der Evaluierungsarbeiten zur Behandlung der Stellungnahmen der REFIT-Plattform. Diese werden bis Ende 2020 abgeschlossen sein. Davon ausgenommen sind die mit einem Sternchen gekennzeichneten Initiativen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.

Nach unseren Informationen soll allerdings der Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wie geplant in der ersten Jahreshälfte 2021 vorgelegt werden.

Neue Rubrik "CE-Verträge" auf maschinenrichtlinie.de

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bildet den öffentlich rechtlichen Rahmen beim Inverkehrbringen von vollständigen Maschinen und von unvollständigen Maschinen im europäischen Binnenmarkt. Dabei lässt sie Spielräume für Verkäufer und Käufer.

Privatvertraglich gilt es für die Parteien den Spielraum auf der einen Seite zu nutzen, aber auch Regelungslücken zu schließen und Graubereiche zu klären. Hersteller und Käufer von Maschinen und Anlagen müssen bei der Formulierung ihrer Verträge deshalb die EU-Binnenmarktanforderungen an Maschinen im Fokus haben.

Die neu in unsere Kommentierung aufgenommene Rubrik "CE-Verträge" soll sowohl Hersteller wie auch Käufer von Maschinen und Anlagen dabei unterstützen.

CE-Verträge

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Der Anlagenvertrag

Raffenerianlage

Ein Anlagenvertrag hat alle Charakteristika des Projektgeschäfts zu berücksichtigen, d.h., die technischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten des Projekts. Dazu soll er für einen fairen Ausgleich unter den Beteiligten unter Berücksichtigung der projektspezifischen Chancen und Risiken sorgen.

"Vertrag" kommt von "vertragen".

Anlagenverträge sind dabei keine juristische Wissenschaft, sondern Vertragshandwerk. Einen guten Anlagenvertrag sollte daher ein Kaufmann, als auch ein Techniker verstehen und die daraus notwendigen Schlüsse ziehen können.

Unsere beiden Referenten, RA Klaus Dannecker und Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, haben eine Übersicht über den "Anlagenvertrag" in der Rubrik "CE-Verträge" auf der Website "maschinenrichtlinie.de" verfasst. Die dargestellten Zusammenhänge dieser komplexen Materie geben den Beteiligten eine umfassende Hilfestellung bei der Ausarbeitung eines Anlagenvertrags.

Der Anlagenvertrag

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Neues MBT-Studio Design

Wir haben für Sie das MBT-Studio neu gestaltet. Auch haben wir die Tonqualität deutlich verbessern können.

Gerne können Sie sich das Ergebnis im Rahmen der beiden ersten neu aufgenommenen Videos in der Vortragsreihe "Einführung in den EU-Binnenmarkt" ansehen:

Natürlich werden wir auch die weiteren Videos dieser Reihe im neuen Design aufnehmen und Ihnen online zur Verfügung stellen.

Wenn Ihnen die Videos gefallen, abonnieren Sie doch einfach unseren Videokanal auf YouTube. Sie werden dann automatisch informiert, wenn wir neue Lernvideos rund um das Thema Maschinenrichtlinie erstellt haben.

MBT-Studio

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Kommentierung NOT-HALT

NOT-HALT

Anhang I, Nr. 1.2.4.3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) regelt das "Stillsetzen im Notfall" und legt dazu grundsätzlich fest:

Jede Maschine muss mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann.

Bei diesem Thema kommt es immer wieder zu Diskussionen.

Auch die harmonisierte Norm EN ISO 13850:2015 "Sicherheit von Maschinen – Not-Halt-Funktion – Gestaltungsleitsätze" lässt Fragen offen.

Die Diskussion darüber, dass der in der MRL geforderte "NOT-HALT" immer wieder mit dem "NOT-AUS" verwechselt wird, soll hier nicht Thema sein.

Wegen der vielen häufig gleichen Fragen hat unser Autor, Dr.-Ing. Björn Ostermann, die Kommentierung zum Thema "NOT-HALT" um folgende Themen ergänzt:

    • Normative Quellen zur Not-Halt Funktion
    • Zweck der Not-Halt-Funktion
    • Verhalten der Not-Halt-Funktion
    • Wirkungsbereich einer Not-Halt-Funktion
    • Wirkungsbereiche trennen
    • Sicherheitsrelevante Konsequenzen
    • Möglichkeit, gefährliche Situationen zu erkennen
    • Anwesenheit von Personen
    • Not-Halt Bereiche

Lesen Sie hierzu:

1.2.4.3. Stillsetzen im Notfall

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