Erste Änderungsvorschläge zur Maschinenrichtlinie

Erste Änderungsvorschläge zur Maschinenrichtlinie

Wir haben die Änderungsvorschläge für Sie aufbereitet und übersetzt. Beide Sprachfassungen haben wir in unserer Veröffentlichung in einer zweispaltigen Tabelle gegenübergestellt:

Überarbeitung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Erste Vorschläge der EU-Kommission

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Bewertung der Änderungsvorschläge zur Maschinenrichtlinie

Die EU-Vorschläge zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dienen einer ersten Diskussion. Sie stellen noch kein endgültiges Ergebnis dar. Die augenscheinliche Kombination von Vorschlägen unterschiedlicher Player führt beim derzeitigen Papier zu diversen Unstimmigkeiten. Ein stimmiges Gesamtkonzept ist dadurch noch nicht entstanden und wohl auch noch nicht Ziel der EU-Kommission.

Vieles entspricht noch nicht den hohen Anforderungen, die man an ein EU-Gesetzeswerk stellen muss. Der eine oder andere Vorschlag ist auch noch nicht „zu Ende gedacht“. Andere notwendige Änderungen sind in den Vorschlägen noch nicht enthalten. Z.B. die notwendige Klarstellung des Verhältnisses der EU-Maschinenverordnung zur Niederspannungsrichtlinie und zur Funkanlagenrichtlinie im Rahmen von Artikel 3.

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Anmerkungen zum Vorschlag "unvollständige Maschinen"

Der Vorschlag, den Teil "für sich genommen aber keine bestimmte Anwendung erfüllen kann" in der Definition der unvollständigen Maschine zu streichen, ist vernünftig und wird, sollte er angenommen werden, viele überflüssige Diskussionen beenden. Das sind Diskussionen darüber, ob eine unvollständige Maschine eine "bestimmte Anwendung" hat oder nicht, die insbesondere auf Basis der falschen deutschen Übersetzung an dieser Stelle hochgekommen ist.

Der Vorschlag hinsichtlich einer lediglich fehlenden Software, ein Produkt nicht als unvollständige Maschine einzustufen, ist zumindest an dieser Stelle rechtssystematisch falsch. So würde eine solche Maschine keine unvollständige Maschine sein, aber auch keine vollständige Maschine. Eine solche Festlegung gehört, wenn überhaupt, in die Definition der vollständigen Maschine, analog "Artikel 2a) zweiter Gedankenstrich". Ein weiterer Punkt, der in diesem Zusammenhang bedacht werden muss, ist, dass wenn die fehlende Software sicherheitsrelevant ist, der Maschine ein Sicherheitsbauteil fehlt. So zumindest nach dem Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Definition "Sicherheitsbauteil".

Der Vorschlag, "Produkte" nicht als unvollständige Maschinen zu bezeichnen, wenn sie zur Installation in gebrauchte Maschinen gedacht sind, ist ebenfalls an dieser Stelle rechtssystematisch falsch. Das gehört, wenn man einem solchen Vorschlag überhaupt folgt, in die Ausnahmen in Artikel 1(2), analog der derzeitigen Ersatzteilregelung für bestimmte Sicherheitsbauteile. Dazu kommt, dass eine solche Ausnahme nicht das Ergebnis bringt, dass die Verfasser dieses Vorschlags augenscheinlich im Blick haben. Selbst wenn diese Produkte aus der Maschinenrichtlinie ausgenommen werden, verbleiben sie zum weit überwiegenden Teil immer noch im EU-Recht. Die meisten dieser Produkte landen dann nämlich in der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, wie z.B. ein Roboter für eine gebrauchte Gesamtheit von Maschinen. Dazu kommen diverse weitere einschlägige EU-Regelungen, die zu beachten sind. Ein kleiner Rest könnte zumindest theoretisch im nicht harmonisierten Bereich landen, mit den dann zu beachtenden diversen einzelstaatlichen Regelungen. Kein Produkt gelangt aber in den nicht geregelten Bereich. Insofern ist ein Gewinn durch diesen Vorschlag nicht erkennbar, ganz im Gegenteil.

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Anmerkungen zum Vorschlag "Wesentliche (Ver)Änderung"

Die Regelungen zur "wesentlichen (Ver)Änderung von Maschinen" soll nach dem Vorschlag beschränkt werden auf Maschinen, die nach einer solchen Veränderung (wieder) auf dem Markt bereitgestellt werden. Damit wird die Eigenherstellerregelung für solche -formal eigentlich neuen- Maschinen ausgehebelt.

In Verbindung mit den vorgeschlagenen Änderungen in der Definition für unvollständige Maschinen, wird damit auch die Eigenherstellerregelung für eine Gesamtheit von Maschinen faktisch in vielen Fällen ausgehebelt. Nach dem Inverkehrbringen einer "Rumpfanlage" kann der Betreiber eine solche Anlage beliebig erweitern / umbauen, ohne dass er das EU-Binnenmarktrecht für Maschinen beachten muss. Das erinnert an die Diskussion der Eigenherstellerregelung im Rahmen der Druckgeräterichtlinie.

Die Ausnahme im zweiten Satz des Vorschlags hinsichtlich des Eigengebrauchs ist überflüssig, da dies schon im ersten Satz mit abgedeckt ist. Der dahinter liegende Gedanke, dass der Nutzer selber wissen muss, was er tut und nur er selbst ggf. einer daraus resultierenden Gefährdung ausgesetzt ist, ist erkennbar falsch. Von einer nicht konformen, unsicheren Maschine sind regelmäßig nicht nur die Nutzer betroffen, sondern auch Dritte im Gefahrenbereich. Das Beispiel im dritten Satz mit der Leistungserhöhung des Rasenmähers durch eine Privatperson, macht dies besonders deutlich. Eine solche Leistungserhöhung wird regelmäßig mit einer Erhöhung des Lärmpegels verbunden sein. Das Beispiel der Privatperson hinkt allerdings ohnehin, da diese vom Binnenmarktrecht als "Hersteller" gar nicht erfasst wird.

Der hiermit in Verbindung stehende Vorschlag einer "vereinfachten Konformitätsbewertung" setzt voraus, dass der "Umbauer" über die Risikobeurteilung der alten Maschine verfügt. Ohne diese Kenntnis wird er nicht beurteilen können, ob die Sicherheit des gesamten Produktes nach dem Umbau gewährleistet ist. Insofern ist diese Regelung überflüssig, weil er unter Berücksichtigung der alten Risikobeurteilung ohnehin nicht alles neu beurteilen muss.

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Straßenverkehrsanforderungen für mobile Maschinen

Die EU-Kommission hat erneut eine Umfrage gestartet zum Thema "Straßenverkehrsanforderungen für mobile Maschinen". Z.Z. gelten in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen. In Deutschland regelt das z.B. die Straßenverkehrsordnung. Die EU-Kommission sucht einen Weg, diese Anforderungen zu harmonisieren.

Stellungnahmen zu der EU-Initiative können bis zum 2. Februar 2021 abgegeben werden. Siehe hierzu:

Road circulation requirements for mobile machinery

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