Maschinenbautage Köln 2014: Das Programm ist fertig

Maschinenbautage Köln 2014: Das Programm ist fertig

Getreu dem Motto „Stillstand ist Rückschritt“ geht die EU mit der Entwicklung der Binnenmarktvorschriften voran. Ziel ist es, diese weiter zu optimieren. Im Rahmen des sog. „New legislative framework“ – NLF – wurden deshalb einheitliche „EU- Spielregeln“ vereinbart und in der Folge jüngst eine Reihe von EU-Richtlinien hieran angeglichen. Weitere, für den Maschinenbau wichtige, Richtlinien sind in der „Pipeline“. Dazu lösen direkt wirkende EU-Verordnungen immer mehr die EG / EU-Richtlinien ab. Harmonisierte Normen werden laufend an den Stand der Technik angepasst.

Darüber wollen wir Sie gerne auch in diesem Jahr auf den Maschinenbautagen vom 7. bis 10. Oktober informieren. Auch wollen wir wieder einen Blick über den Tellerrand der EU riskieren.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

Prospekt Maschinenbautage Köln 2014

Als Rahmenprogramm bieten wir Ihnen am Abend des 8.10. eine "Nachtwächtertour" oder die Tour "Kölner Originale" mit einem anschließenden Ausklang in einem Brauhaus an.

Neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 27. Juni 2014 die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU veröffentlicht.

RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt
(Neufassung)

Die neue Druckgeräterichtlinie tritt am 17. Juli 2014 in Kraft. Sie ist von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Juni 2015 in Bezug auf Artikel 13 der Richtlinie (Einstufung von Druckgeräten) anzuwenden. Mit Artikel 13 erfolgt die Anpassung der Druckgeräterichtlinie an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Ansonsten ist die Richtlinie ab dem 19. Juli 2016 anzuwenden.

Neuerungen in der Druckgeräterichtlinie sind z.B.:

 

  • Die Eigenhersteller werden nunmehr erfasst.
  • Aufgenommen wurde auch der Begriff "Inbetriebnahme", um den Zeitpunkt festzulegen, wann der Eigenhersteller die Herstelleranforderungen erfüllt haben muss.
  • Die Hersteller müssen ein "assessment of the risk(s)" zu deutsch, eine Risikobeurteilung anstelle einer Gefahrenanalyse durchführen.
  • Aus "EG-Konformitätserklärung" wird "EU-Konformitätserklärung"
  • Fällt das Druckgerät bzw. die Baugruppe unter mehrere EU-Harmonisierungsvorschriften, wie z.B. auch unter die Maschinenrichtlinie, soll eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Siehe hierzu unsere News vom 22. März 2014:

Neue Druckgeräterichtlinie: EU-Verhandlungen abgeschlossen

DRUCKGERÄTERICHTLINIE 2014/68/EU

Risikobeurteilung für Niederspannungsgeräte

Eine wesentliche Neuerung der neuen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU ist die Einführung einer Risikobeurteilung für elektrische Betriebsmittel. Für die Anforderung an / Durchführung der Risikobeurteilung macht die neue Niederspannungsrichtlinie aber keine Vorgaben. Allerdings liegen mit den EU-rechtlichen Vorgaben der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie mit der harmonisierten Norm EN ISO 12100 EU-Standards für eine Risikobeurteilung vor, die problemlos auf Niederspannungsgeräte übertragen werden können. Damit gibt es grundsätzlich einen "Stand der Technik" für die Durchführung einer Risikobeurteilung von Produkten.

Geht man davon aus, dass

  • die Niederspannungsrichtlinie ebenso wie die Maschinenrichtlinie eine nahezu unendliche Anzahl von Produkten erfassen,
  • die Niederspannungsrichtlinie ebenso wie die Maschinenrichtlinie für die unter ihren Anwendungsbereich fallenden Produkte bis auf den Umweltschutz alle Gefährdungen abdeckt,
  • diverse, nahezu baugleiche Produkte nur auf Grund politischer Erwägungen unter die eine oder unter die andere Richtlinie fallen:
    • Waschmaschinen (Haushalt bzw. Industrie)
    • Staubsauger (Haushalt bzw. Industrie)
    • Elektromotoren (innerhalb bzw. außerhalb der Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie )
    • Kopierer (gewöhnliche Büromaschinen bzw. nicht)
    • ...
  • Risiken zwischen beiden Richtlinien nicht ernsthaft unterschiedlich bewertet werden können,

ist es folgerichtig, dass man das Verfahren der Risikobeurteilung nach der EN ISO 12100 auch bei Produkten anwenden kann, die unter den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen. Das Verfahren wird funktionieren, weil

  • beide Richtlinien ein unter ihren Anwendungsbereich fallendes Produkt hinsichtlich aller Gefährdungen abdecken,
  • die Liste möglicher Gefährdungen damit "deckungsgleich" ist,
  • die Kriterien für das vom Gesetzgeber akzeptierte Risiko zwischen beiden Richtlinien nicht unterschiedlich sein können.

Für die Risikobeurteilung nach der Niederspannungsrichtlinie kann insofern auch das kostenlose Tool "MBT-RAT - Risk-Assessment-Tool -" problemlos verwendet werden.

Dissertation "Kollaborierende Roboter"

Unser technischer Leiter, M.Sc. Björn Ostermann, hat am 11. Juni 2014 sein Promotionsverfahren an der Bergischen Universität Wuppertal abgeschlossen.

Im Rahmen seiner Dissertation:

Entwicklung eines Konzepts zur sicheren Personenerfassung als Schutzeinrichtung an kollaborierenden Robotern

hat er ein Konzept einer Schutzeinrichtung für kollaborierende Roboter entwickelt.

Die Schutzeinrichtung ermöglicht ein sicheres Anhalten des Roboters vor der Kollision mit dem Menschen. Björn Ostermann hat dabei auch den Nachweis geführt, dass die auf Ultraschallsensoren basierende Schutzeinrichtung (Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) die rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Siehe hierzu:

Disputation Björn Ostermann

Dissertation

Maschinenrichtlinie: Neue Liste der harmonisierten Normen

Am 11. Juli 2014 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäischen Amtsblatt C 220/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

In dieser Veröffentlichung wurden folgende 14 Normen neu in das Verzeichnis aufgenommen:

  • EN 415-10:2014 - Sicherheit von Verpackungsmaschinen — Teil 10: Allgemeine Anforderungen
  • EN ISO 3691-5:2014 - Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 5: Mitgängerbetriebene Flurförderzeuge (ISO 3691-5:2014)
  • EN ISO 3691-6:2013 - Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 6: Lasten- und Personentransportfahrzeuge (ISO 3691-6:2013)
  • EN 12312-4:2014 - Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 4: Fluggastbrücken
  • EN 12643:2014 - Erdbaumaschinen — Radfahrzeuge — Lenkvermögen (ISO 5010:1992 modifiziert)
  • EN 13120:2009+A1:2014 - Abschlüsse innen — Leistungs- und Sicherheitsanforderungen
  • EN ISO 13482:2014 - Roboter und Robotikgeräte — Sicherheitsanforderungen für nicht-industrielle Roboter — Nichtmedizinische Haushalts und Assistenzroboter (ISO 13482:2014)
  • EN 13524:2003+A2:2014 - Maschinen für den Straßenbetriebsdienst — Sicherheitsanforderungen
  • EN 14043:2014 - Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr — Drehleitern mit kombinierten Bewegungen (Automatik-Drehleitern) — Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren
  • EN 14044:2014 - Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr — Drehleitern mit aufeinander folgenden (sequenziellen) Bewegungen (Halbautomatik-Drehleitern) — Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren
  • EN 14044:2014 - Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr — Drehleitern mit aufeinander folgenden (sequenziellen) Bewegungen (Halbautomatik-Drehleitern) — Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren
  • EN 16307-5:2013 - Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 5: Zusätzliche Anforderungen für mitgängerbetriebene Flurförderzeuge
  • EN 16307-6:2014 - Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 6: Zusätzliche Anforderungen für Lasten- und Personentransportfahrzeuge
  • EN 16327:2014 - Feuerwehrwesen — Druckzumischanlagen (DZA) und Druckluftschaumanlagen (DLS)

Zur kompletten Veröffentlichung siehe:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Keine Einigung zum Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket in Sicht

Zum 01. Juli 2014 hat Italien die EU-Ratspräsidentschaft übernommen. Inwieweit Italien bis zum Jahresende Beratungen zum Produkt- und Marktüberwachungspaket plant, bleibt noch abzuwarten. Eine Einigung scheint jedenfalls nicht in Sicht. Zum Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket konnten schon unter der griechischen Ratspräsidentschaft trotz großer Bemühungen im 1. Halbjahr 2014 keine Fortschritte erzielt werden.

Kernstreitpunkt ist weiterhin die in Artikel 7 der vorgeschlagenen Produktsicherheitsverordnung geregelte Ursprungslandkennzeichnung. Hier stehen sich unverändert die nord- und mitteleuropäischen Staaten einerseits und südeuropäischen Staaten andererseits gegenüber. Während die südeuropäischen Staaten die obligatorische Ursprungslandkennzeichnung vehement fordern, wird sie von den Nord- und mitteleuropäischen Staaten kategorisch abgelehnt. Das alte EP-Plenum hatte sich Mitte April im Prinzip für die Kommissionsvorschläge ausgesprochen. Da sich das EP nach den Wahlen im Mai aber neu zusammensetzt, ist auch noch unklar, inwieweit das neue EP das Votum des alten EP übernimmt, das doch zahlreiche Vorschläge befürwortete (Ursprungskennzeichnung, CE+, RAPEX für jedes Risiko, Unfalldatenbank), die von den Mitgliedstaaten in der Ratsarbeitsgruppe äußert kritisch gesehen werden.

Siehe hierzu unsere beiden News vom 25. Februar 2013:

Neue Produktsicherheitsverordnung von der EU-Kommission vorgeschlagen

Neue Marktüberwachungsverordnung von der EU-Kommission vorgeschlagen

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu

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