EuGH zur Auslegung von harmonisierten Normen

EuGH - Anwendungsbereich der EN 1090-1:2009+A1:2011

In der EuGH -Rechtssache C-630/16- vom 14. Dezember 2017 wurde entschieden:

Die Norm EN 1090-1:2009+A1:2011 ("Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken – Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile") ist dahin auszulegen, dass Produkte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zur Befestigung in Beton vor dessen Erhärten dienen, in ihren Anwendungsbereich fallen, wenn sie eine Trägerfunktion in dem Sinne haben, dass ihre Entfernung aus einem Bauwerk unmittelbar dessen Standfestigkeit verringern würde."

Dabei machte das Gericht auch Ausführungen zur grundsätzlichen Auslegung harmonisierter Normen.

Anmerkung:
Die EN 1090er Reihe ist für den Maschinenbau interessant, da sie für den Stahlbau innerhalb des Maschinenbaus zumindest "Erkenntnisquelle" für den Stand der Technik ist.

Zum Urteil siehe:

EuGH - Anwendungsbereich der EN 1090-1:2009+A1:2011

Zum Thema Anwendungsbereich der EN 1090 mit gleichem Kontext siehe auch unsere MBT-Informationen vom 13. August 2018:

EN 1090 nicht auf Geländer und Treppen anwendbar

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MRL-Ausnahme "Elektromotoren" versus EU-Interpretation

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) nimmt in Artikel 1 Abs. 2 k unter anderem Elektromotoren aus, soweit diese unter den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EG (NSPRL) (heute 2014/35/EU) fallen und damit auch unter deren Spannungsgrenzen. Ohne diese Ausnahme würden auch solche Elektromotoren als "Antriebssystem" und damit "unvollständige Maschine" in den Anwendungsbereich der MRL fallen.

Der EU-Leitfaden zur MRL geht an zwei Stellen auf die Anwendung der MRL auf Elektromotoren ein und zwar in § 69 "Elektromotoren" und in § 46 "Unvollständige Maschinen". Dabei fällt auf, dass die EU-Interpretation über die in der MRL formulierte Ausnahme (s.o.) hinausgeht. So werden nach dieser Auslegung auch Elektromotoren, die sich nicht im Anwendungsbereich der NSPRL finden, aus der MRL heraus interpretiert.

Unser Autor Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann hat sich die Interpretation des EU-MRL-Leitfadens zur Anwendung der MRL auf Elektromotoren in Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dem Rechtstext angesehen. Siehe hierzu ausführlich:

Ausnahme Elektromotoren versus EU-Interpretation

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Übergangsfrist EU-PSA-Verordnung läuft ab

Die einjährige Übergangsfrist der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) läuft am 20.4.2019 ab. Ab dem 21.4.2019 dürfen nur noch PSA in Verkehr gebracht werden, die dieser neuen EU-Verordnung entsprechen.

PSA, die vor diesem Termin nach der abgelösten Richtlinie 89/686/EWG in Verkehr gebracht wurden, dürfen jedoch weiter auf dem Markt bereitgestellt werden. EG-Baumusterprüfungen nach der abgelösten EG-Richtlinie verlieren spätestens am 21.4.2023 ihre Gültigkeit.

Die Bestimmungen der neuen EU-PSA-Verordnung wurden an den Beschluss Nr. 768/2008/EG angepasst. So nimmt die Verordnung im Gegensatz zur abgelösten Richtlinie 89/686/EWG nunmehr alle Wirtschaftsakteure der Handelskette in die Pflicht. Hervorzuheben ist hierbei die deutliche Ausweitung der Pflichten des Einführers.

Zu der EU-Verordnung siehe:

Verordnung (EU) 2016/425

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