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Vortrag "Verantwortung für die Konformitätsbewertung und -erklärung"
Auf den Maschinenbautagen Köln 2020 hat RA Carsten Laschet, Friedrich Graf von Westphalen, einen Vortrag gehalten zu dem Thema:
- Verantwortung für die Konformitätsbewertung und/oder Konformitätserklärung
- Organisation der CE-Verantwortung im Unternehmen
- Dienstleister einschalten - Möglichkeiten und Grenzen -
- Kundenbeistellungen bewerten
- Wer unterschreibt?
- Wer haftet?
Vor allem das Thema "Unterschrift" unter die EG-Konformitätserklärung wird immer wieder diskutiert. Spätestens, wenn es zur Unterschrift kommt, wird überlegt, welche Verantwortung damit eigentlich verbunden ist.
RA Carsten Laschet stellt in seinem Vortrag dar, wer im Unternehmen welche Verantwortung für eine hergestellte Maschine trägt und welche Verantwortung die Person trägt, die die EG-Konformitätserklärung unterschreibt.
Ein wichtiger Vortrag, nicht nur für Führungskräfte.
Maschinenrichtlinie: Liste der harmonisierten Normen geändert
Die EU-Kommission hat am 15.10.2021 im Amtsblatt L 366/109 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1813 Änderungen zu der Liste der harmonisierten Normen für Maschinen in Bezug auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bekanntgegeben:
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1813 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2021
Dieser Beschluss ändert erneut die Liste der im EU-Amtsblatt C 92/1 am 9.3.2018 bekanntgemachten harmonisierten Normen. D.h., er ersetzt diese Liste nicht, sondern ändert sie, wie schon die vorangegangenen Durchführungsbeschlüsse, lediglich ab.
Der Beschluss ist am 15. Oktober 2021 mit der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt in Kraft getreten.
Folgende B-Normen wurden neu aufgenommen:
- EN 1837:2020
maschinenintegrierte Beleuchtung - EN ISO 11553-1:2020
Anforderungen an die Lasersicherheit mit einer Änderung der EN ISO 11553-1:2020/A11:2020
Folgende C-Normen wurden neu aufgenommen:
- EN 12312-7:2020
besondere Anforderungen für Luftfahrt-Bodengeräte - EN 13586:2020
Zugangsanforderungen für Krane - EN 15011:2020
Brücken- und Portalkrane - EN 15571:2020
Sicherheitsanforderungen von Flächenschleifmaschinen - EN 16564:2020
Anforderungen an Brücken-Säge-/Fräsmaschinen einschließlich numerischer Steuerungsversionen - EN 1804-1:2020
Ausbaugestelle und Sicherheitsanforderungen für hydraulischen Schreitausbau - EN 1804-2:2020
Stempel und Zylinder für hydraulischen Schreitausbau - EN 1804-3:2020
hydraulische und elektro-hydraulische Steuerungen für hydraulischen Schreitausbau - EN 1974:2020
Sicherheits- und Hygieneanforderungen für Nahrungsmittelmaschinen - EN 81-40:2020
Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Personen mit Behinderungen - EN 1175:2020
elektrische/elektronische Anforderungen für Flurförderzeuge - EN 12312-3:2017+A1:2020
Förderbandwagen - EN ISO 16092-2:2020
Sicherheitsanforderungen für mechanische Pressen - EN ISO 16092-4:2020
Sicherheitsanforderungen für pneumatische Pressen - EN 16307-1:2020
zusätzliche Anforderungen für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und Lasten- und Personentransportfahrzeugen - EN 16808:2020
manuelle Elevatoren - EN ISO 19085-10:2019/A11:2020
Baustellenkreissägemaschinen - EN ISO 20430:2020
Spritzgießmaschinen - EN IEC 62841-2-6:2020
besondere Anforderungen für handgeführte Hämmer mit einer Änderung der EN IEC 62841-2-6:2020/A11:2020
Weiterhin wurden u.a. verschiedene Normen überarbeitet und in der Neufassung bekanntgegeben.
EU-Maschinenprodukte-VO: Drittzertifizierung für Anhang I Maschinen
Die EU-Kommission schlägt in ihrem Entwurf einer EU-Maschinenprodukteverordnung u.a. vor, die Konformitätsbewertungsverfahren für "Anhang-I-Maschinen (nach der Richtlinie 2006/42/EG noch "Anhang-IV-Maschinen) zu ändern. Die Möglichkeit der "Selbstzertifizierung" (Modul A) durch den Hersteller bei Einhaltung harmonisierter Normen soll entfallen. D.h., bei solchen Maschinen soll zukünftig immer eine benannte Stelle eingeschaltet werden.
Mit Datum vom 8.10.2021 hat die Kommission nunmehr eine schriftliche Begründung dazu abgegeben:
Rationale to remove manufacturers’ self-assessment for high-risk machines
Die Begründung der EU-Kommission, dass damit nur unwesentlich höhere Kosten verbunden sein werden, ist kaum ausreichend für einen solchen Umbruch. Immerhin bedeutet das eine Zunahme der Pflichtprüfungen durch benannte Stellen bei Anhang-I-Maschinen um 100 %.
Auch der Hinweis, dass kleineren Unternehmen auf Grund des EU-Vorschlags bei Einschaltung einer benannten Stelle nur geringere Kosten entstehen sollen, trägt nicht. Es ist zum einen kaum vorstellbar, dass dieser Vorschlag von Rat und Parlament angenommen wird und zum anderen, dass eine solche "Zwei-Klassen-Gesellschaft" in die Praxis umsetzbar sein wird.
Weiterhin hat das EU-Parlament im Entwurf seiner Stellungnahme (s.u.) sich auch dagegen ausgesprochen, die Möglichkeit der "Selbstzertifizierung" (Modul A) durch den Hersteller bei Einhaltung harmonisierter Normen entfallen zu lassen. Siehe dort Seite 52, Nr. 3.
Bedenken muss man hierbei auch das grundsätzliche Problem der bisherigen Einstufung von Maschinen als "besonders gefährliche Maschinen". Eine Einstufung dieser Maschinen auf Basis einer konkreten Risikobeurteilung hat seinerzeit nie stattgefunden. Die jetzige Liste ist eher willkürlich.
EU-Maschinenprodukte-VO: ENTWURF Stellungnahme EU-Parlament
Das EU-Parlament hat mit Datum vom 20.10.2021 einen "DRAFT REPORT" zum Vorschlag der EU-Kommission zu einer EU-Maschinenprodukte-VO herausgegeben.
In dieser Stellungnahme reagiert das EU-Parlament auf verschiedene Vorschläge der EU-Kommission im Rahmen des Entwurfs der EU-Maschinenprodukte-VO und schlägt Änderungen vor. Am Ende des Dokuments werden dazu ausführliche Erläuterungen gemacht. Deutlich gemacht wird, dass das EU-Parlament die Anpassung der Maschinenrichtlinie an den NLF und die Umwandlung der Richtlinie in eine EU-Verordnung unterstützt. Angemahnt wird eine klarere Unterscheidung der Anforderungen an Maschinenprodukte und der Anforderungen an unvollständige Maschinen.
Das EU-Parlament erläutert hier u.a. auch, warum es sich dagegen ausgesprochen hat, die Möglichkeit der "Selbstzertifizierung" (Modul A) durch den Hersteller bei Einhaltung harmonisierter Normen entfallen zu lassen.
Online für alle, live nur 2G
Im Rahmen unseres Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts haben wir uns dazu entschlossen ab 2022 vor Ort nur noch 2G-Veranstaltungen anzubieten.
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