Die synonyme Verwendung des Maschinenbegriffs

Maschinen im weiteren Sinne: Die synonyme Verwendung des Maschinenbegriffs

Artikel 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) wird wie folgt eingeleitet:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.

Diese Regelung soll in der MRL die Formulierung und damit auch das Verständnis des Rechtstextes erleichtern, indem der Begriff "Maschine" synonym auch für andere Produkte im Anwendungsbereich der MRL benutzt wird. Der EU-Leitfaden zur MRL schränkt diese Bestimmung in seinem § 33 "Die Verwendung des Begriffs „Maschine“ im weiteren Sinne" scheinbar auf die nach Artikel 2 folgenden Bestimmungen der MRL ein. Danach wäre diese Bestimmung nicht anwendbar auf die Ausnahmen in Artikel 1(2) der MRL. Die Frage ist, ob eine solche Einschränkung mit dem Rechtstext vereinbar wäre?

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Frage im Rahmen seiner Kommentierung nachgegangen:

Maschinen im weiteren Sinne: Die synonyme Verwendung des Maschinenbegriffs

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EU-Marktüberwachungsverordnung auf der Zielgeraden

In ihrer Pressemitteilung vom 15.2.2019 tituliert die EU-Kommission (KOM):

EU steps up efforts to keep unsafe products off the internal market

Deutsche Übersetzung:

EU verstärkt Anstrengungen, um unsichere Produkte vom Binnenmarkt fernzuhalten

Ziel der neuen Marktüberwachungsverordnung ist es:

  • Sicherstellen, dass nur sichere Produkte an Verbraucher verkauft werden, inklusive online
  • Mehr EU-weit koordinierte Marktüberwachung
  • Bessere EU-weite Durchsetzung der Produktregelungen

In Ihrer Pressemitteilung informiert die KOM, dass Vertreter des EP und der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten sich am Donnerstag den 07. Februar vorläufig einig geworden sind.

Nächster Schritt:
Die vorläufige Vereinbarung bedarf jetzt der Zustimmung der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments. Die Verordnung wird dann zur Abstimmung im EU-Parlament gebracht und zur Zustimmung an den EU-Ministerrat übersandt.

Auf Grund der Neuwahlen zum EP steht die neue Verordnung unter Zeitdruck. Sie müsste noch von dem jetzigen (alten) Parlament verabschiedet werden. Ansonsten muss das Verfahren mit dem neuen EP neu aufgerollt werden, was zu erheblichen Verzögerungen führen würde.

Über den Vorschlag zur neuen Marktüberwachungsverordnung hatten wir bereits im Dezember 2017 berichtet:

VORSCHLAG "EU-Marktüberwachungsverordnung"

Auch war die neue Verordnung Gegenstand eines Vortrags von Ewout Deurwaarder, dem zuständigen Vertreter der EU-Kommission, auf den Maschinenbautagen Köln 2018.

Sollte die neue EU-Verordnung noch in diesem Jahr verabschiedet werden, werden wir hierüber auch im Rahmen der Maschinenbautagen Köln 2019 informieren.

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Lastaufnahmemittel zum Heben von Darstellern in der Bühnentechnik

Die MRL nimmt in Artikel 1(2) aus:

j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;

Fällt damit eine Einrichtung, die zwischen Hebemaschine und einem zu hebenden Darsteller während einer Bühnendarstellung genutzt wird, als Lastaufnahmemittel unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL), obwohl die Hebemaschine selbst auf Grund der o.a. Ausnahme ausgenommen ist?

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Frage im Rahmen einer FAQ nachgegangen:

Lastaufnahmemittel zum Heben von Darstellern ausgenommen?

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Elektrische Gefährdungen für Maschinen und Anlagen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) verlangt in Anhang I, Nr. 1.5.1:

Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.

Zur Konkretisierung dieser Anforderung verweist die MRL auf die "Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG", d.h. der Niederspannungsrichtlinie, die heute die Nummer 2014/35/EU trägt. Lesen Sie hierzu ausführlich die Kommentierung unseres Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann:

1.5.1. Elektrische Energieversorgung

Gerne zeigen Ihnen unsere Experten, die Umsetzung dieser Anforderungen in die Praxis:

Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen

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