Lieferpflichten in der Corona-Krise

Lieferpflichten in der Corona-Krise

„Corona“ kostet die Wirtschaft schon jetzt viel Geld. Und ein Ende ist zurzeit nicht in Sicht. Aber wer muss dafür einstehen, wenn Unternehmen plötzlich nicht mehr produzieren und nicht mehr liefern können? Wer trägt letztendlich den wirtschaftlichen Schaden? Der Lieferant, der nicht mehr liefert? Der Hersteller, dessen Produktion stillsteht? Niemand?

Unternehmen erhalten von ihren Lieferanten "Force-Majeure-Anzeigen" oder sehen sich gezwungen, ihrerseits ihren Kunden mitzuteilen, dass nicht mehr geliefert werden kann. Was aber gilt in solchen Fällen? Muss geliefert werden? Bestehen Schadenersatzansprüche?

Die jetzige Situation trifft viele Beteiligte hart und war bisher so nicht bekannt. Hat unser Rechtssystem hierauf überhaupt die richtigen klaren Antworten?

Der Fachbeitrag von RA Dr. Ulrich Becker, CMS Hasche Sigle, gibt Antworten auf diese Fragen:

Lieferpflichten in der Krise
Wenn nicht mehr geliefert werden kann

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COVID-19-Themenseite von Friedrich Graf von Westphalen

Die Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen weist in ihrem aktuellen Newsletter auf ihre spezielle COVID-19-Themenseite hin, mit rechtlichen Auswirkungen des Coronavirus. Sie schreibt hierzu:

Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei in der Beratung zu allen Themen rund um die Corona-Krise. Natürlich beraten wir Sie wie gewohnt ganz individuell zu Ihren Fragen. Wir haben uns aber entschlossen, unsere Erkenntnisse parallel auch auf einer eigenen COVID-19-Themenseite auf unserer Homepage zu veröffentlichen. Die Seite wird laufend aktualisiert; so bleiben Sie auch in einer sich ständig ändernden Lage aktuell informiert.

Siehe hierzu:


COVID 19

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Vereinfachungen bei persönlicher Schutzausrüstung

Mit der

EMPFEHLUNG (EU) 2020/403 DER KOMMISSION
vom 13. März 2020
über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19- Bedrohung

hat die EU-Kommission den Marktzugang von bestimmten Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) vorübergehend erleichtert. U.a. hat sie in den Erwägungsgründen folgendes angemerkt:

(2) In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesundheit und die Sicherheit von EU-Bürgern höchste Priorität genießen, ist es von größter Bedeutung, dafür Sorge zu tragen, dass optimal geeignete PSA und Medizinprodukte, die einen adäquaten Schutz gewährleisten, für jene Menschen, die diese am dringendsten benötigen, rasch verfügbar werden.

Siehe hierzu:

EMPFEHLUNG (EU) 2020/403 DER KOMMISSION

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MBT-Veranstaltungen

Mit Erlass des MAGS NRW vom 15.3.2020 wurde verfügt, dass alle Veranstaltung in NRW bis einschließlich 19. April 2020 nicht stattfinden dürfen. Eine richtige und wichtige Entscheidung. Ob das schon nach dem 19.4. zu Ende sein wird, darf bezweifelt werden. Wir werden die Entwicklung in Ruhe abwarten.

Wichtig ist zunächst unser aller Gesundheit! Seminare kann man später immer noch durchführen. Die Situation wird sich auch wieder entspannen. Wir freuen uns, Sie dann gesund und munter in einer unserer Veranstaltungen begrüßen zu können.

Gerne können Sie schon jetzt eine unserer Veranstaltungen in der zweiten Jahreshälfte buchen. In der Zwischenzeit stehen wir Ihnen wie gewohnt telefonisch und per Email mit Rat und Tat in Sachen "CE" zur Seite.

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