Vortrag "Verfahrenstechnische Anlagen versus Maschinenrichtlinie"

Vortrag "Verfahrenstechnische Anlagen versus Maschinenrichtlinie"

Auf den Maschinenbautagen Köln 2020 hatten die Referenten Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann und Dipl.-Ing. Martin Zimmermann einen Vortrag gehalten zu dem Thema:

  • MASCHINENRICHTLINIE VERSUS VERFAHRENSTECHNISCHE ANLAGEN
    • Verfahrenstechnische Anlagen im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
    • Anhang I der Maschinenrichtlinie versus verfahrenstechnische Anlagen
    • HAZOP als Baustein der Risikobeurteilung
    • Verfahrenstechnische Anlagen in Gesamtheiten von Maschinen aufteilen

Ein Thema, das seit Anbeginn der Maschinenrichtlinie in bestimmten Fachkreisen immer wieder strittig diskutiert wird. Die beiden Referenten haben die in der Diskussion seit Jahren verwendeten Argumente zusammengetragen und in Ihrem Vortrag einem Faktencheck unterzogen. Den kompletten Vortrag einschließlich der anschließenden Diskussion mit dem Plenum haben wir jetzt online gestellt.

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SECURITY im Focus der neuen EU-Maschinenprodukteverordnung

Die von der EU-Kommission vorgeschlagene neue Maschinenprodukteverordnung wird in absehbarer Zeit die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablösen. Die neue EU-VO legt dabei einen besonderen Fokus auf das Thema "SECURITY". Dazu werden die entsprechenden Anforderungen an den Hersteller von Maschinen und Anlagen im Anhang I bzw. neu Anhang III entsprechend konkretisiert.

Die Erfahrungen zeigen -für einige Unternehmen schmerzlich- wie wichtig eine entsprechende Sicherheit gegen Hackerangriffe auch im Maschinen- und Anlagenbau ist. So war in 2020 selbst der Sicherheitsbauteilhersteller Pilz Opfer eines solchen Angriffs.

Die EU-Maschinenprodukteverordnung macht nunmehr deutlich, dass es Aufgabe des Herstellers ist, seine Maschinen und Anlagen gegen Angriffe auf Sofwareebene zu schützen. Dabei geht es allerdings nicht ohne das Mitwirken des Maschinen- / Anlagenbetreibers.

Gerne zeigen unsere Experten Ihnen im Rahmen unseres Workshops

Security von Maschinen- und Anlagensteuerungen

auf den Maschinenbautagen Köln 2021 wie Sie Ihre Maschinen und Anlagen gegen Hackerangriffe schützen können.

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Fristverlängerung: CE-Kennzeichung für UK-Maschinen

Das Vereinigte Königreich hat die Frist für das Inverkehrbringen von Maschinen in UK mit einer CE-Kennzeichnung um ein Jahr verlängert. Unter der Überschrift

Businesses given more time to apply new product safety marking

wird auf der offiziellen Website der Regierung mit Datum vom 24. August 2021 erklärt:

"Government confirms businesses will have an extra year to start using the new product safety marking - the UKCA marking."

Die neue Deadline ist jetzt der 31. Dezember 2022. D.h., ab dem 1.1.2023 gilt in UK für Maschinen alleinig das UKCA-Zeichen.

Der "BREXIT und seine Auswirkungen auf den Maschinen- und Anlagenbau" ist auch Thema auf den Maschinenbautagen Köln 2021:

Deutscher Maschinenrechtstag am 12. Oktober 2021 in Köln.

Konferenz Maschinenrichtlinie am 13./14. Oktober 2021 in Köln.

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Deutscher Maschinenrechtstag: Referentenwechsel

Auf der Agenda des Deutschen Maschinenrechtstags Köln steht u.a. das NEUE LIEFERKETTENGESETZ. Hier hat sich aktuell ein Referentenwechsel ergeben. Das neue Gesetz wird nunmehr im Rahmen der Konferenz von RA Dr. Simon Spangler, Partner Oppenhoff & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, vorgestellt.

Deutscher Maschinenrechtstag am 12. Oktober 2021 in Köln.

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Neue Maschinenprodukteverordnung: EU-Gesetzgebungsverfahren

Am 23.4.2021 haben die Verhandlungen im europäischen Rat zu der von der EU-Kommission vorgeschlagenen europäischen Maschinenprodukteverordnung begonnen. Diese Verordnung wird die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablösen. Am 31.8.2021 fand bereits die fünfte Verhandlungsrunde der Mitgliedstaaten statt.

Zum Fortgang der laufenden Verhandlungen siehe unter "EU-Gesetzgebungsverfahren":

"Neue" EU-Maschinenprodukteverordnung / EU-Gesetzgebungsverfahren

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Neuer ENTWURF einer Roboternorm

Schon im März diesen Jahres hatten wir auf den Entwurf der Überarbeitung der EN ISO 10218-2 für Integratoren von Robotern hingewiesen.

Aktuell steht nun auch die Überarbeitung der EN ISO 10218-1 für Hersteller von Robotern beim DIN zur Einsicht zur Verfügung.

Die Kommentierung unseres Autors zum Thema "Sicher reduzierte Geschwindigkeit oder nur reduzierte Geschwindigkeit" hatte in bestimmten Fachkreisen der Robotik eine kontroverse Diskussion ausgelöst. So wurde auch die Auffassung vertreten, dass es nach der EN ISO 10218-2 ausreicht, wenn die Geschwindigkeit eines Industrieroboters lediglich prozessgesteuert, d.h., mit einer unsicheren Steuerung, reduziert wird und nur der Zustimmschalter des Bedieners in sicherer Technik ausgeführt wird.

Die Roboternormen wurden im Rahmen der Überarbeitung nunmehr, nicht zuletzt wegen der Intervention unseres Autors, auch hinsichtlich der "sicher" reduzierten Geschwindigkeit geändert und an die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie in Anhang I, Nr. 1.2.5 "Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten" angepasst. Sie liegen bereits als PR-EN vor. Damit wurde die Forderung der Maschinenrichtlinie nach einer sicher reduzierten Geschwindigkeit jetzt auch in die beiden Normenentwürfe übernommen.

Die aktuell im DIN-Normentwurfsportal einsehbare Fassung der prEN ISO 10218-1:2021 macht vieles anders. So wird nach dem Entwurf

  • in Abschnitt 5.2.8.2.2 festgelegt, dass Roboter die nicht von sich aus eine physikalische Höchstgeschwindigkeit von 250mm/s haben (Klasse I) über eine reduzierte Geschwindigkeit von 250mm/s verfügen müssen.
  • in Abschnitt 5.5.2.1 wird festgelegt, dass dies eine Sicherheitsfunktion ist, die den Anforderungen von Abschnitt 5.3 entsprechen muss.
  • In Abschnitt 5.3.3. wird festgelegt, dass alle Sicherheitsfunktionen PL d und Kategorie 3 oder einer PFHD kleiner 4,43 × 10-7/h haben müssen. (oder SIL 2 mit HFT = 1 und min. 20 Jahren Gebrauchsdauer)

Zusammen mit dem Entwurf der EN ISO 10218-2 stellt jetzt auch die Norm klar: Hersteller dürfen nur sicher langsame Roboter bauen und Integratoren dürfen nur sicher langsame Roboter verbauen.

Das Risiko für den Bediener beim Teachen eines Roboters mit unsicher reduzierter Geschwindigkeit verdeutlicht unser u.a. Video.

Roboterintegratoren, die in der Vergangenheit entgegen den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Anhang I, Nr. 1.2.5 keine sicher reduzierte Geschwindigkeit für die von Ihnen integrierten Roboter realisiert haben, sollten schon auf Grund ihrer Produktbeobachtungspflicht umgehend tätig werden und ihre Kunden entsprechend informieren. Auf der anderen Seite müssen Arbeitgeber, die solche Roboter einsetzen, auf Grund von Artikel 3 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung ggf. von sich aus tätig werden.

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Neues Produktsicherheitsgesetz - MBT-Broschüre mit amtlicher Begründung

Wir haben das neue Produktsicherheitsgesetz mit verlinktem Inhaltsverzeichnis und amtlicher Begründung für Sie in einer MBT-Broschüre zusammengestellt:

 

MBT-Broschüre "Neues Produktsicherheitsgesetz 2021"

Zum neuen Produktsicherheitsgesetz siehe ausführlich unsere News vom 02. August 2021:

Produktsicherheitsgesetz wird überarbeitet

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Fachartikel "Aufzüge mit verkürztem Schachtkopf"

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat sich den EU-Beschluss kritisch angesehen und kommt zu einem anderen Ergebnis als die EU-Kommission. Dies hat er ausführlich in seinem Fachbeitrag in der Zeitschrift InTeR begründet.

Hier ein Auszug aus seinem Fazit:

Dieser EU-Beschluss ist nicht geeignet die Sicherheit des Orona Aufzugs in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Aufzugsrichtlinie zu bewerten. Dazu hätte die Untersuchung der EU-Kommission sich auf alle relevanten Anforderungen der Richtlinie erstrecken müssen. Die EU-Kommission hatte dazu im Rahmen des Schutzklauselverfahrens aber keine Veranlassung. Hier ging es lediglich darum die Beanstandungen der Marktüberwachung zu bewerten.

Der EU-Beschluss ist allerdings geeignet, die Bestimmungen des Anhang I Nr. 2.2 der Aufzugsrichtlinie hinsichtlich der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Freiraum im Schachtkopf zu „kippen“. Da der von Orona vorgesehene verkürzte Freiraum nicht in Frage gestellt wurde, ist er quasi eine faktische Änderung der Aufzugsrichtlinie durch die EU-Kommission mit Hilfe der Schutzklausel. Eine solche Richtlinienänderung steht aber nur dem europäischen Gesetzgeber zu.

Der bei dem Orona Aufzug zur Verfügung stehende Überlebensraum (Höhe × Breite × Länge) klingt nicht so, als dass man erpicht sein sollte, sich im Gefahrfall auf dem sich bewegenden Dach der Aufzugskabine darin in Sekundenschnelle in liegender, gekrümmter Position zurückziehen zu müssen. Dieser Raum reicht wie oben nachgewiesen in keinem Fall aus, um eine solche Gefährdungssituation unbeschadet zu überstehen. Selbst nicht, wenn man jung, schlank und sportlich ist. Zum Größenvergleich: Ein Standardsarg ist ca. 70 cm hoch, 65 cm breit und ca. 2m lang. Das ist mehr als das Doppelte des hier vorgesehenen Überlebensraums!

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Neues Mitglied im MBT-Redaktionsbeirat

Wir begrüßen in diesem Monat ein neues Mitglied in unserem MBT-Redaktionsbeirat:

Dr. Sebastian Felz

Der studierte Jurist ist Referent im Bereich Produktsicherheit, Anlagen und Betriebssicherheit im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Wir freuen uns, dass Dr. Felz unser Team mit seinem Fachwissen und Engagement bereichert.

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